Die Corona-Überbrückungshilfe III betreffend Förderungen für das 1. Halbjahr 2021 ist bereits seit einigen Wochen beschlossen. Das Förderprogramm wurde nun nochmals angepasst und verbessert, um auch den Unternehmen Zuschüsse zu den Fixkosten zu gewähren, die von den zusätzlichen Schließungsentscheidungen vom 13.12.2020 betroffen sind.
Die Corona-Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe, die einen Jahresumsatz von 500 Mio. Euro nicht überschreiten. Grundsätzlich sind Unternehmen immer dann antragsberechtigt, wenn sie die Voraussetzungen in Bezug auf Umsatzrückgänge der betreffenden Monate im Vergleich zum entsprechenden Monats des Vorjahrs erfüllen. Demnach sind Unternehmen für das gesamte erste Halbjahr 2021 antragsberechtigt, wenn sie einen Umsatzrückgang von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten in dem Zeitraum April bis Dezember 2020 oder von insgesamt durchschnittlich mehr als 30 % über diesen Zeitraum hinnehmen mussten. Außerdem sind Unternehmen für den November und Dezember 2020 antragsberechtigt, wenn sie einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % im November bzw. Dezember zu verzeichnen haben. Die maximale Förderung in diesem Kontext beträgt monatlich 200.000 Euro.
Zusätzlich sind Unternehmen nun nach der Ausweitung der Überbrückungshilfe III ebenfalls antragsberechtigt, wenn sie (Fall 1) im Dezember von den Geschäftsschließungen auf Grundlage des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 13.12.2020 direkt oder indirekt betroffen sind und/oder (Fall 2) im ersten Halbjahr des Jahres 2021 von verordneten Geschäftsschließungen direkt oder indirekt betroffen sind oder (Fall 3) aufgrund dessen in diesem Zeitraum besonders hohe Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben.
Von den neu verordneten Geschäftsschließungen direkt oder indirekt betroffene Unternehmen (Fall 1) können Corona-Überbrückungshilfe III für die Zeit der Schließungen im Dezember beantragen. Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Abschlagszahlungen sind vorgesehen.
Auch im ersten Halbjahr 2021 können Unternehmen für die Monate der Geschäftsschließungen Corona-Überbrückungshilfe III beantragen, wenn sie hiervon betroffen sind (Fall 2). Auch hierbei gilt ein monatlicher Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro; Abschlagszahlungen wurden in Aussicht gestellt.
Antragsberechtigt sind ferner Unternehmen für die Schließungsmonate des ersten Halbjahrs 2021 dann, wenn sie einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % gegenüber dem entsprechenden Monat des Jahres 2019 zu verzeichnen haben (Fall 3). Damit wird die bereits bestehende Regelung für schließungsbedingte Umsatzrückgänge als Antragsvoraussetzung für den November und Dezember 2020 auf das erste Halbjahr 2021 übertragen. In diesem Zusammenhang gilt ein maximaler Förderhöchstbetrag von 200.000 Euro pro Monat.
Der Bund und die Länder nehmen insgesamt weitere Flexibilisierungen der Zugangsvoraussetzungen zur Corona-Überbrückungshilfe III vor dem Hintergrund der neu angeordneten Geschäftsschließungen vor. So wird nicht mehr nur allgemein auf Umsatzrückgänge im Jahr 2020 abgestellt, sondern auch auf schließungsbedingte Umsatzrückgänge des Jahres 2021 sowie auf die Betroffenheit von Geschäftsschließungen im Allgemeinen.