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Neuregelung der Verzinsung bei Steuer­forderungen und Steuer­­erstattungen

Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung (“AO”) und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Der Gesetzentwurf senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr). Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes mindestens alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren – also erstmals zum 01.01.2026.

Die Neuregelung soll den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 (BGBl. I 2021 S. 4303) umsetzen. Das BVerfG hatte entschieden, dass die Verzinsungshöhe von 0,5 % pro Monat bei Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig ist und hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Die Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung nach § 233a AO anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen soll nun im Gesetz verankert werden und damit sich auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstrecken.

Nachfolgend soll ein Überblick über die relevanten Änderungen des Entwurfes („E“) des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetztes zur Abgabenordnung, bezogen auf die Vollverzinsung nach § 233a AO gegeben werden:

1.     Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen

Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO – das heißt auf Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer – soll für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % für jedes Jahr betragen (§ 238 Abs. 1a AO-E).

Hinweis: Die Entscheidung des BVerfG erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach §§ 234, 235 und 237 AO. Die Frage, ob auch für andere Zinsen nach der AO oder den Einzelsteuergesetzen sowie für Säumniszuschläge nach § 240 AO eine Neuregelung des Zinssatzes erfolgen soll, ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes(entwurfs).

2.     Unterschiedliche Zinssätze

Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgebend, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

3.     Sogenannte Evaluierungsklausel

Wenigstens alle drei Jahre ist die Angemessenheit des Zinssatzes – unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB – zu evaluieren, erstmals spätestens zum 01.01.2026. Eine Änderung des Zinssatzes sollte möglichst erst dann erfolgen, wenn der zum 01.01. des Jahres der Evaluation geltende Basiszinssatz um mehr als einen Prozentpunkt von dem bei der letzten Festlegung oder Anpassung des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1a AO-E geltenden Basiszinssatz abweicht. Außerdem sollte die Anpassung des Zinssatzes dann nur mit Wirkung für folgende Kalenderjahre erfolgen.

Unabhängig von diesen Regelungen kann der Gesetzgerber bei signifikanten Änderungen des Basiszinssatzes auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Anpassung des Zinssatzes anordnen. Auch in diesem Fall sollte die Anpassung des Zinssatzes nur mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume erfolgen.

4.     Festsetzungsfrist für Zinsen auf zwei Jahre verlängert

Die Praxis hat gezeigt, dass die bislang einjährige Festsetzungsfrist für Zinsen (§ 239 Abs. 1 S. 1 AO) nicht immer ausreicht. In Anlehnung an die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für Steuern in § 171 Abs. 10 (betreffend Grundlagenbescheide) [und Abs. 10a] AO wird diese Frist deshalb auf zwei Jahre verlängert.

Die Neuregelung gilt in allen Fällen, in denen die Festsetzungsfrist am Tag nach der Verkündigung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufen ist.

5.     Anrechnung der nach § 233a AO festgesetzten Zinsen auf andere Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung

Nach § 233a AO festgesetzte Zinsen sind unter bestimmten Voraussetzungen auf festzusetzende Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen und Aussetzungszinsen anzurechnen. Bislang war aber unklar, nach welcher Vorschrift die Festsetzung jener Steuern aufzuheben oder zu ändern ist, wenn sich die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO ändert und dies Auswirkungen auf deren Anrechnung hat.

Die Zinsfestsetzung nach § 233a AO ist nunmehr Grundlagenbescheid für die Zinsfestsetzungen, soweit die Zinsen anzurechnen sind.

6.     Last-in-first-out-Prinzip bei der Zuordnung zu verzinsender Steuerzahlungen

Hierbei geht es unter anderem um die Berechnung von Erstattungszinsen bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistungen. Dabei sind die Leistungen in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

7.     Billigkeitsregelung über den Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund „freiwilliger“ Zahlungen

Nachzahlungszinsen sind nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörden diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Der Zinsverzicht mindert sich rückwirkend, wenn die zugrundeliegende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert wird. Diese Regelung dient der Vermeidung einer ungerechtfertigten Doppelbegünstigung und entspricht der bisherigen Praxis.

Praxishinweis: Die Annahme freiwilliger Zahlungen und vergleichbarer Leistungen steht – wie bisher – im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde, im Fall der Verwaltung der Gewerbesteuer durch die Gemeinde im Ermessen der jeweiligen Gemeinde. Damit wird verhindert, dass die Finanzbehörde oder Gemeinde ohne sachliche Rechtfertigung der Zahlung oder Leistung als „Sparkasse“ missbraucht werden kann.

Geplant ist, dass der gesamte Gesetzgebungsprozess bis Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist im Juli 2022 abgeschlossen ist.

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