Der BFH hat mit Urteil vom 13. 12. 2023 (VI R 30/21), veröffentlicht am 04. 04. 2024, entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung Aufwand für die Nutzung der Unterkunft darstellt. Im Ergebnis unterfällt sie damit der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG, sodass dieser Aufwand nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden darf, wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist. Dies stellt insbesondere in teuren Metropolregionen einen Nachteil für die Steuerpflichtigen dar.
Gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine doppelte Haushaltsführung nur in den Fällen vorliegt, in denen der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Hintergrund des nun mit Datum vom 04. 04. 2024 veröffentlichten BFH-Urteils ist folgender Sachverhalt: Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von EUR 896,00 bzw. EUR 1.157,00 machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als EUR 12.000,00 als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von EUR 12.000,00. Der BFH hat dieses Vorgehen in seinem Urteil nun bestätigt.
Die Zweitwohnungsteuer gilt als lokale Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG und wird damit gerechtfertigt, dass das Vorhandensein einer weiteren Wohnung neben der Hauptwohnung üblicherweise den Besitz von finanziellen Mitteln mit sich bringt und damit regelmäßig die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt. Es handelt sich um eine kommunale Aufwandsteuer, hebeberechtigt sind die Gemeinden. Die Steuer wird auf Basis der jährlichen Mietkosten berechnet. Sofern die Wohnung dem Steuerpflichtigen gehört oder ihm zu einem Mietpreis unterhalb des ortsüblichen Niveaus überlassen wird, wird die ortsübliche Miete angesetzt. Nach Schätzung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds erhebt bundesweit eine dreistellige Zahl von Gemeinden eine Zweitwohnungsteuer.
Im vorliegenden Sachverhalt war nun strittig, wie die Zweitwohnungsteuer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu berücksichtigen ist. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese sind nach einer Neufassung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG seit dem Veranlagungszeitraum 2004 jedoch nur noch bis zu einem Höchstbetrag von EUR 1.000,00 pro Monat bzw. EUR 12.000,00 pro Jahr abzugsfähig.
Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer in seinem Urteil als Kosten für die Nutzung der Unterkunft in diesem Sinne beurteilt. Die Steuer stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung dar. Im Ergebnis ist dieser Aufwand damit nicht zusätzlich als Werbungskosten abziehbar, wenn der Höchstbetrag von EUR 12.000,00 pro Jahr bereits ausgeschöpft ist. Dies ist insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig.
Anders hatte der BFH hingegen zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden – diese sind auch neben einem bereits ausgeschöpften Höchstbetrag voll abzugsfähig, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Wohnung als solcher gleichzusetzen ist.