Der Gesetzgeber verlängert die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung im Zusammenhang mit den beantragten Corona-Förderungen um ein halbes Jahr.
Mit den umfassenden Corona-Hilfen hat die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, die wirtschaftlichen Folgen der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen sowie Soloselbständigen abzumildern. Mit Auslauf der vierten und letzten Phase der Überbrückungshilfen zum 30.06.2022 wurden insgesamt fast 5 Mio. Anträge für Zuschüsse für Unternehmen und Soloselbständige eingereicht.
Nun gilt es die verpflichtenden Schlussabrechnungen für die gewährten Überbrückungshilfen (ÜH) sowie die November- und Dezemberhilfe einzureichen und im Ergebnis die finale Förderhöhe der jeweiligen Anträge zu bestimmen.
Der Gesetzgeber setzte den prüfenden Dritten – über die die verpflichtenden Schlussabrechnungen einzureichen sind – für beide Pakete der Corona-Förderungen (Paket I mit ÜH I, ÜH II, ÜH III, November- und Dezemberhilfe (also der Zeitraum bis 30.06.2021) sowie Paket II mit ÜH III Plus und ÜH IV (also der Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022)) hierfür zunächst mit dem 31.12.2022 eine Frist, die in Fachkreisen ob der Anzahl an Anträgen schon seit geraumer Zeit als zu knapp angesehen wurde.
Daher verlängert der Gesetzgeber nunmehr die Frist zur Einreichung der verpflichtenden Schlussabrechnung sowohl für Paket I als auch für Paket II bis zum 30.6.2023.
Derzeit sind noch viele Förderbescheide in der Bearbeitung und deren Bewilligung steht noch aus. In den Fällen, in denen aber bereits alle beantragten Förderungen bewilligt wurden, empfiehlt es sich, zeitnah mit der Schlussabrechnung zu beginnen. Denn je früher die Anträge und Fördervolumina im Rahmen der Schlussabrechnung final beschieden und bewilligt sind, desto früher tritt hier die für die Unternehmen zwingend notwendige Rechtssicherheit ein.