Das BMF hat auf das BFH-Urteil vom 16.09.2021 – IV R 7/18 reagiert, welches abweichend zur bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung ergangen ist. Das BMF-Schreiben hat vor allem für die Beurteilung von Betriebsaufspaltungen Bedeutung.
BMF vom 21.11.2022 – IV C 6 – S 2240/20/10006 :002
Der BFH hat mit Urteil vom 16.09.2021 – IV R 7/18 (BStBl II 2022 S. 767) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.
Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.
Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen.
Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH vom 01.08.1979 – I R 111/78, BStBl II 1980 S. 77) ist weiterhin anzuwenden.