https://www.kleeberg.de/en/team/sebastian-schoffel/
https://www.kleeberg.de/en/team/meltem-minkan/
https://www.kleeberg.de/en/team/alexander-gressierer/
https://www.kleeberg.de/en/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/en/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/en/team/nepomuk-graf-von-hundt-zu-lautterbach/
https://www.kleeberg.de/en/team/magdalena-wimmer-2/
https://www.kleeberg.de/en/team/paul-grimm/
https://www.kleeberg.de/en/team/karolin-knipfer/
https://www.kleeberg.de/en/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/en/team/nina-matlok/
https://www.kleeberg.de/en/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/en/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/en/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/en/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/en/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/en/team/jochen-marz/
https://www.kleeberg.de/en/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/en/team/felix-krauss/
https://www.kleeberg.de/en/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/en/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/en/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/en/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/en/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/en/team/frank-straser/
https://www.kleeberg.de/en/team/jasmin-morz/
https://www.kleeberg.de/en/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-monius/
https://www.kleeberg.de/en/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/en/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/en/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/en/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/en/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/en/team/dieter-mann/
https://www.kleeberg.de/en/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/en/team/lars-ludemann/
https://www.kleeberg.de/en/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/en/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/en/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/en/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/en/team/kai-peter-kunkele/
https://www.kleeberg.de/en/team/alexander-kruger/
https://www.kleeberg.de/en/team/yasemin-roth/
https://www.kleeberg.de/en/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/en/team/beate-konig/
https://www.kleeberg.de/en/team/anna-maria-scheidl-klose/
https://www.kleeberg.de/en/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/en/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/en/team/elisabeth-schilling/
https://www.kleeberg.de/en/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/en/team/jurgen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/en/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/en/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/en/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/en/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/en/team/michael-h-thiel/
https://www.kleeberg.de/en/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/en/team/robert-hortnagl/
https://www.kleeberg.de/en/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/en/team/birgit-hofmann/
https://www.kleeberg.de/en/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/en/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/en/team/stephanie-gruber-jorg/
https://www.kleeberg.de/en/team/thomas-gottler/
https://www.kleeberg.de/en/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/en/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/en/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/en/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/en/team/bettina-wegener/
https://www.kleeberg.de/en/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/en/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/en/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/en/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/en/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/en/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/en/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/en/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/en/team/dirk-baum/
https://www.kleeberg.de/en/team/teresa-ammer/

News

Anpassung der Regelung für Grenzgänger Deutschland-Österreich

Seit dem 01.01.2024 gelten neue Bestimmungen für die Besteuerung von Grenzgängern zwischen Deutschland und Österreich. Die Anpassungen tragen dem in vielen Branchen zu beobachtenden Trend zum Homeoffice Rechnung und vereinfachen die Bestimmung der Grenznähe.

Verfahrensgang

Zum Ende des Jahres 2023 hat Deutschland die Ratifikationsurkunden zu dem Änderungsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Österreich ausgetauscht. Damit sind die im August 2023 vereinbarten Änderungen seit dem 01.01.2024 anzuwenden.

Mit den Änderungsprotokollen wurden insbesondere die sogenannten Grenzgängerregelungen neu gefasst. Das BMF hat mit Datum 20.12.2023 eine zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der neuen Grenzgängerregelung veröffentlicht.

Bisherige Regelung

Art. 15 Abs. 6 des DBA Deutschland-Österreich hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bisher dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugewiesen, wenn die betreffende Person

  • in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
  • täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Die Grenzgängerregelung fand bisher gemäß der Konsultationsvereinbarung vom 18.04.2019 allerdings nur Anwendung, solange der Arbeitnehmer höchstens 45 „Nichtrückkehrtage“ pro Jahr an seinen Wohnsitz hatte. Als Nichtrückkehrtag galt entsprechend der bisherigen zwischenstaatlichen Vereinbarung auch ein Homeoffice-Tag, da an diesem Tagen die Grenze nicht überschritten wurde und daher auch keine Rückkehr erfolgte.

Die räumliche Nähe wurde bisher in Bezug auf den Abstand zwischen dem Wohnsitz selbst und der Landesgrenze bestimmt (Luftlinie).

Änderung ab 01.01.2024

Laut dem ab 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungsprotokoll steht dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu, wenn der betreffende Arbeitnehmer in der Nähe der Grenze seinen Hauptwohnsitz hat und die unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausgeübt wird (Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich – neue Fassung).

Insbesondere ist es daher nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer an jedem Arbeitstag (bzw. überhaupt) über die Grenze pendelt. Mittlerweile in vielen Branchen übliche Homeoffice-Tage sind daher ab dem Veranlagungszeitraum 2024 – unabhängig von ihrer Anzahl – für die Anwendung der Grenzgängerregelung unschädlich, werden also nicht länger als „Nichtrückkehrtage“ betrachtet. Zu beachten ist allerdings, dass die Homeoffice-Tätigkeit in der Grenzzone ausgeübt wird.

Des Weiteren wurde die Bestimmung der Grenzzone administrativ vereinfacht und geografisch leicht ausgeweitet. Eine Gemeinde liegt künftig dann in der Nähe der Grenze, wenn ihr Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometer beiderseits der Grenze liegt. Konkret wurden die auf deutscher wie österreichischer Seite ganz oder teilweise dieser Zone liegenden Gemeinden und Städte in den Anlagen 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 20.12.2023 aufgeführt.

Auch Beschäftigte des öffentlichen Diensts können – wenn auch unter engeren Voraussetzungen – künftig in den Anwendungsbereich der Grenzgängerregelungen fallen (Art. 19 Abs. 1a).

Inkrafttreten und Anwendung

Die angepasste Grenzgängerregelung ist ab dem 01.01.2024 anzuwenden.

Im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurden Homeoffice-Tage bereits in der Vergangenheit vorübergehend nicht als Nichtrückkehrtage angesehen. Diese Ausnahmen liefen allerdings Mitte 2022 aus. Da die nun eingeführte Neu-Regelung erst ab 01.01.2024 Anwendung findet, gilt für den Veranlagungszeitraum 2023 die bisherige Regelung. Eine durch Homeoffice-Tage ggfs. eintretende beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Jahr 2023 im Staat des Arbeitgebers ist daher zu beachten.

Fazit und Empfehlung

Die geänderte Regelung zur nichtselbständigen Tätigkeit im Grenzgebiet bietet für viele Arbeitgeber eine zu begrüßende Erleichterung, denn die Pflicht zur Prüfung, ob der betreffende Arbeitnehmer regelmäßig pendelt, entfällt. Werden Beschäftigte im Homeoffice tätig, ist künftig nur festzustellen, ob sich der Wohnsitz in einer im Grenzgebiet gelegenen Gemeinde befindet.

Auch die neue Grenzgängerregelung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ermöglicht einen gewissen Anteil von Homeoffice-Tätigkeit, ohne dass dies einen Wechsel des Besteuerungsrechts nach sich zieht.

Sozialversicherungsrechtliche sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen sind allerdings weiterhin separat zu prüfen. Die Regelungen des DBA sind ausschließlich für die einkommensteuerliche Behandlung einschlägig. Des Weiteren ist insbesondere für deutsche Arbeitgeber, deren Beschäftigte im österreichischen Homeoffice tätig werden, auch ein potenzielles Betriebsstättenrisiko zu beachten.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax

Geldwerter Vorteil bei privater Nutzung eines Dienstwagens

Laut Urteil des FG Köln (1 K 1234/22) mindern die Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz den geldwerten Vorteil für die private Dienstwagennutzung. In Höhe der Parkplatzmiete wendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer laut dem FG Köln keinen geldwerten Vorteil zu, da die Kosten für den Parkplatz unmittelbar zum Halten und...
Tax

Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

Mit Urteil vom 20.06.2023 (IX R 17/21) hat der BFH entschieden, dass bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Auch bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist in diesen Fällen durch die Finanzverwaltung eine Überprüfung der...
Tax

Interner Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (JstG 2024)

Auf rund 240 Seiten widmet sich der bisher nur inoffiziell kursierende Entwurf u. a. Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung, Rechtsprechung des BVerfG und des BFH, Folgeänderungen und Fehlerkorrekturen. Der als Artikelgesetz ausgestaltete Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 betrifft dabei schwerpunktmäßig die Umsatz- und die Lohnsteuer. Seit einigen Tagen kursiert ein inoffizieller Referentenentwurf...
Tax Audit

Verteilung von Einnahmen bei Nutzungsüberlassungen

Der BFH hat mit Urteil IX R 18/22 vom 12. Dezember 2023 entschieden, dass die Verteilung von Einnahmen über die Nutzungsdauer nach § 11 EStG nicht voraussetzt, dass die Zeitdauer der Nutzungsüberlassung zum Vorauszahlungszeitpunkt bereits feststeht. Es ist ausreichend, dass die Zeitdauer zumindest bestimmbar ist. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ermöglicht es Einnahmen, welche...