Seit dem 01.01.2024 gelten neue Bestimmungen für die Besteuerung von Grenzgängern zwischen Deutschland und Österreich. Die Anpassungen tragen dem in vielen Branchen zu beobachtenden Trend zum Homeoffice Rechnung und vereinfachen die Bestimmung der Grenznähe.
Verfahrensgang
Zum Ende des Jahres 2023 hat Deutschland die Ratifikationsurkunden zu dem Änderungsprotokoll des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Österreich ausgetauscht. Damit sind die im August 2023 vereinbarten Änderungen seit dem 01.01.2024 anzuwenden.
Mit den Änderungsprotokollen wurden insbesondere die sogenannten Grenzgängerregelungen neu gefasst. Das BMF hat mit Datum 20.12.2023 eine zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der neuen Grenzgängerregelung veröffentlicht.
Bisherige Regelung
Art. 15 Abs. 6 des DBA Deutschland-Österreich hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit bisher dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugewiesen, wenn die betreffende Person
- in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und
- täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt.
Die Grenzgängerregelung fand bisher gemäß der Konsultationsvereinbarung vom 18.04.2019 allerdings nur Anwendung, solange der Arbeitnehmer höchstens 45 „Nichtrückkehrtage“ pro Jahr an seinen Wohnsitz hatte. Als Nichtrückkehrtag galt entsprechend der bisherigen zwischenstaatlichen Vereinbarung auch ein Homeoffice-Tag, da an diesem Tagen die Grenze nicht überschritten wurde und daher auch keine Rückkehr erfolgte.
Die räumliche Nähe wurde bisher in Bezug auf den Abstand zwischen dem Wohnsitz selbst und der Landesgrenze bestimmt (Luftlinie).
Änderung ab 01.01.2024
Laut dem ab 01.01.2024 in Kraft getretenen Änderungsprotokoll steht dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu, wenn der betreffende Arbeitnehmer in der Nähe der Grenze seinen Hauptwohnsitz hat und die unselbständige Tätigkeit üblicherweise in der Nähe der Grenze ausgeübt wird (Art. 15 Abs. 6 DBA Österreich – neue Fassung).
Insbesondere ist es daher nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer an jedem Arbeitstag (bzw. überhaupt) über die Grenze pendelt. Mittlerweile in vielen Branchen übliche Homeoffice-Tage sind daher ab dem Veranlagungszeitraum 2024 – unabhängig von ihrer Anzahl – für die Anwendung der Grenzgängerregelung unschädlich, werden also nicht länger als „Nichtrückkehrtage“ betrachtet. Zu beachten ist allerdings, dass die Homeoffice-Tätigkeit in der Grenzzone ausgeübt wird.
Des Weiteren wurde die Bestimmung der Grenzzone administrativ vereinfacht und geografisch leicht ausgeweitet. Eine Gemeinde liegt künftig dann in der Nähe der Grenze, wenn ihr Gebiet ganz oder teilweise in einer Zone von je 30 Kilometer beiderseits der Grenze liegt. Konkret wurden die auf deutscher wie österreichischer Seite ganz oder teilweise dieser Zone liegenden Gemeinden und Städte in den Anlagen 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 20.12.2023 aufgeführt.
Auch Beschäftigte des öffentlichen Diensts können – wenn auch unter engeren Voraussetzungen – künftig in den Anwendungsbereich der Grenzgängerregelungen fallen (Art. 19 Abs. 1a).
Inkrafttreten und Anwendung
Die angepasste Grenzgängerregelung ist ab dem 01.01.2024 anzuwenden.
Im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wurden Homeoffice-Tage bereits in der Vergangenheit vorübergehend nicht als Nichtrückkehrtage angesehen. Diese Ausnahmen liefen allerdings Mitte 2022 aus. Da die nun eingeführte Neu-Regelung erst ab 01.01.2024 Anwendung findet, gilt für den Veranlagungszeitraum 2023 die bisherige Regelung. Eine durch Homeoffice-Tage ggfs. eintretende beschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers im Jahr 2023 im Staat des Arbeitgebers ist daher zu beachten.
Fazit und Empfehlung
Die geänderte Regelung zur nichtselbständigen Tätigkeit im Grenzgebiet bietet für viele Arbeitgeber eine zu begrüßende Erleichterung, denn die Pflicht zur Prüfung, ob der betreffende Arbeitnehmer regelmäßig pendelt, entfällt. Werden Beschäftigte im Homeoffice tätig, ist künftig nur festzustellen, ob sich der Wohnsitz in einer im Grenzgebiet gelegenen Gemeinde befindet.
Auch die neue Grenzgängerregelung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ermöglicht einen gewissen Anteil von Homeoffice-Tätigkeit, ohne dass dies einen Wechsel des Besteuerungsrechts nach sich zieht.
Sozialversicherungsrechtliche sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen sind allerdings weiterhin separat zu prüfen. Die Regelungen des DBA sind ausschließlich für die einkommensteuerliche Behandlung einschlägig. Des Weiteren ist insbesondere für deutsche Arbeitgeber, deren Beschäftigte im österreichischen Homeoffice tätig werden, auch ein potenzielles Betriebsstättenrisiko zu beachten.