Am 05.02.2024 erzielte die Europäische Union eine vorläufige Einigung zwischen dem EU-Rat und dem EU-Parlament bezüglich einer Verordnung zur Regulierung von Rating-Tätigkeiten im Bereich Umwelt, Soziales und Governance (ESG). Diese Einigung markiert einen bedeutenden Schritt zur Verbesserung der Transparenz und Integrität von ESG-Ratings sowie zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte. Nun muss der Entwurf der EU-Verordnung den formellen Annahmeprozess durchlaufen.
ESG-Ratings gewinnen zunehmend an Bedeutung für die Kapitalmärke und das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Produkte. Problematisch ist, dass es bislang für die Durchführung solcher Ratings keine einheitlichen Regelungen gibt, sodass die Ergebnisse durchaus sehr heterogen sein können. Vor diesem Hintergrund plant die EU die Einführung von Rahmenvorgaben über Rating-Tätigkeiten, mit denen der teilweise zu verzeichnende „Wildwuchs“ eingedämmt werden soll.
Am 05.02.2024 erzielten der EU-Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung bezüglich einer Verordnung zur Regulierung von Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG). Diese Einigung markiert einen bedeutenden Schritt zur Verbesserung der Transparenz und Integrität von ESG-Ratings sowie zur Vermeidung potenzieller Interessenkonflikte. Die erzielte Einigung innerhalb der EU zielt darauf ab, das Vertrauen zu stärken, indem sie die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings verbessert. Sie basiert auf einem Vorschlag der EU-Kommission vom 13.06.2023.
ESG-Ratings, die von spezialisierten Agenturen erstellt werden, evaluieren die Umwelt- und Sozialverträglichkeit eines Unternehmens oder Finanzprodukts sowie deren Auswirkungen auf die Gesellschaft und Umwelt. Die nun erreichte Einigung umfasst mehrere bedeutende Punkte, die die Regulierung von ESG-Rating-Tätigkeiten betreffen. Rating-Anbieter müssen bspw. eine Zulassung und Beaufsichtigung durch die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) erhalten. Außerdem werden Transparenzanforderungen eingeführt, insbesondere hinsichtlich der Methodik und Informationsquellen der Rating-Anbieter. Die Einigung klärt auch den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung und definiert, welche Aktivitäten innerhalb der EU gelten. Des Weiteren sind Finanzmarktteilnehmer nun verpflichtet, Informationen über die bei der Erstellung von ESG-Ratings verwendeten Methoden offenzulegen, insbesondere auf ihren Websites.
Mit der Einigung wird klargestellt, dass ESG-Ratings Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren abdecken und dass auch separate E-, S- und G-Ratings bereitgestellt werden können. Anbieter von ESG-Ratings, die ihren Sitz in der EU haben, müssen künftig durch die ESMA zugelassen sein. Im Gegensatz dazu unterliegen Anbieter von außerhalb der EU noch strengeren Voraussetzungen. Zur Unterstützung kleiner Rating-Anbieter sollen Erleichterungen eingeführt werden, einschließlich vereinfachter Bestimmungen für die Anerkennung von Ratings für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass Anbieter von ESG-Ratings eine klare Trennung zwischen ihren verschiedenen Tätigkeitsbereichen vornehmen müssen, um potenzielle Interessenkonflikte zu vermeiden.
Diese vorläufige Einigung erfordert noch die Zustimmung des EU-Rats und des EU-Parlaments, bevor sie den formellen Annahmeprozess durchläuft. Die Verordnung soll anschließend innerhalb von 18 Monaten in Kraft treten.