Am 27.03.2020 wurde das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (COVIfSGAnpG) von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Im COVIfSGAnpG wurden insbesondere umfangreiche, teilweise temporäre Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Der in unserem Rundschreiben „Das Corona-Virus aus arbeitsrechtlicher Sicht für Unternehmen“ im Zuge der Lohnfortzahlung des Arbeitnehmers bei staatlich angeordneten Kindergärten- sowie Schulschließung aufgrund der Corona-Pandemie behandelte § 56 IfSG wurde durch das COVIfSGAnpG nun temporär bis zum 01.01.2021 um einen neuen Absatz ergänzt. Der neu geschaffene Abs. 1a soll einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers regeln, der infolge von behördlich angeordneten Schul- und Kindergartenschließungen aufgrund der Corona-Pandemie und damit einhergehender eigener Betreuungsbedürftigkeit seiner Kinder – auch infolge des Kontaktverbots –, seinen Arbeitsverpflichtungen nicht nachkommen kann und dadurch gegebenenfalls einen Verdienstausfall erleidet.
