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News

Fristablauf für die Schlussabrechnungen der Corona-Finanzhilfen zum 31.03.2024

Die Anträge auf die unterschiedlichen Überbrückungshilfen sowie auf die November- und Dezemberhilfe wurden regelmäßig auf Grundlage prognostizierter Umsätze und Fixkosten bewilligt. Für die finale Festsetzung der Förderhöhe müssen Schlussabrechnungen für alle Anträge eingereicht werden. Nach mehrfacher Verlängerung der Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen endet diese nun zum 31.03.2024.

Mit den Schlussabrechnungen wird die finale Förderhöhe für die Corona-Finanzhilfen festgelegt. In der Folge kann es bei Vergleich mit den bisher erhaltenen Förderungen zu weiteren Förderzahlungen oder zu Rückzahlungen kommen.

Die Frist zur Durchführung der Schlussabrechnungen wurde mehrmals verlängert. Aktuell läuft die Frist bis zum 31.03.2024. Werden keine Schlussabrechnungen fristgerecht bis zum 31.03.2024 auf dem digitalen Antragsportal eingereicht, werden die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt. Jegliche bereits ausgezahlten Fördergelder sind dann vollständig zurückzuzahlen. Für diese Rückzahlungen werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag in Höhe von fünf Prozent über dem gesetzlichen Basiszinssatz (nach § 247 BGB), der sich aktuell auf 3,62 % beläuft, ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erhoben. Eine Verzinsung würde damit aktuell 8,62 % p. a. betragen. Das Bundeswirtschaftsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass es keine weitere Fristverlängerung geben wird.

Eine fristgemäße Einreichung ist auch dann verpflichtend, wenn ein vorläufig (teil-)bewilligender Bescheid mit einem Rechtsbehelf (Widerspruch oder Klage) angefochten wurde. Sollte ein Antrag noch in Bearbeitung der Bewilligungsstelle sein, so sind die Schlussabrechnungen dennoch für alle bereits beschiedenen Anträge einzureichen. Die Schlussabrechnung ist nur dann nicht einzureichen, wenn der vorläufige Bescheid aufgehoben oder die Förderung vollständig zurückgezahlt wurde.

Die Schlussabrechnungen sind damit unbedingt rechtzeitig vorzunehmen. Dies gilt selbst dann in Fällen, in denen es zu wesentlichen Rückzahlungen der erhaltenen Förderungen kommen sollte, um Erstattungszinsen zu vermeiden. Die Schlussabrechnungen werden – wie auch die ursprünglichen Anträge – über einen prüfenden Dritten vorgenommen.

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