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Corona-Schluss­ab­rech­nungen

Diverse Hinweise der Bewilligungsstelle Bayern

Für alle bewilligten oder teilbewilligten Corona-Wirtschaftshilfen ist eine Schlussabrechnung bei den entsprechenden Bewilligungsstellen einzureichen. Die bayerische Bewilligungsstelle informiert prüfende Dritte und Antragsteller über diverse Besonderheiten und erinnert an die Frist zur Einreichung. Wird keine Schlussabrechnung eingereicht, droht eine vollständige und verzinste Rückzahlungsforderung.

Durchführung der Schlussabrechnung und Frist

Die Bewilligungsstelle Bayern für die Corona-Wirtschaftshilfen erinnert an die fristgerechte Abgabe der Schlussabrechnung, die für alle bewilligten und teilbewilligten Anträge einzureichen ist. Dies gilt auch für Anträge, gegen deren Bescheid Rechtsmittel eingelegt wurden.

Die Nachfrist für die Einreichung der Schlussabrechnung läuft bis zum 31.01.2024. Eine weitere, individuelle Nachfrist bis zum 31.03.2024 kann – wenn bis zum 31.01.2024 ein Organisationsprofil angelegt wurde – durch den prüfenden Dritten über das IT-Antragsportal beantragt werden.

Bei nicht eingereichten Schlussabrechnungen müssen die Bewilligungsstellen die ausgezahlten Förderungen inklusive Zinsen zurückverlangen.

Für den Fall, dass ein Antrag noch nicht verbeschieden wurde, soll die Schlussabrechnung unvollständig mit gesondertem Hinweis als Anhang eingereicht werden. Bei Verbescheidung des Antrags wird das Schlussabrechnungspaket von der Bewilligungsstelle dann zurückgegeben, welches im Nachgang dupliziert und um den im Nachgang verbeschiedenen Antrag ergänzt werden soll.

IT-Antragsportal

Da das IT-Antragsportal zentral vom Bund zur Verfügung gestellt wird, kann die Bewilligungsstelle keine technischen Probleme lösen; stattdessen ist das zuständige Service-Desk zu kontaktieren. Durch das IT-Antragsportal automatisiert generierte Abfragen zur Plausibilitätsprüfung hat die Bewilligungsstelle für Hinterfragungen zu verwenden.

Angabe weiterer Förderungen

Die Bewilligungsstelle Bayern weist darauf hin, dass weitere erhaltene Förderungen – wie die Corona-Härtefallhilfen – mit Überschneidungen hinsichtlich Förderzeitraum und Förderzweck in der Schlussabrechnung unter „erhaltene Beihilfen“ anzugeben sind.

Rückgabe und Duplikation von Schlussabrechnungspaketen

Bei wesentlichem Änderungsbedarf gibt die Bewilligungsstelle Schlussabrechnungspakete zurück. Wird das Schlussabrechnungspaket 1 zurückgegeben, wird automatisch auch ein eingereichtes Schlussabrechnungspaket 2 zurückgegeben. Beide Pakete müssen dann von dem prüfenden Dritten dupliziert, gegebenenfalls angepasst und neu eingereicht werden.

Wenn demgegenüber das Schlussabrechnungspaket 2 angelegt, aber noch nicht eingereicht ist, müssen die Anträge erst gelöscht werden und dann nach erneutem Einreichen von Schlussabrechnungspaket 1 wieder in die Abrechnung aufgenommen werden, sodass die zutreffende Berechnung der beihilferechtlichen Obergrenzen sichergestellt ist.

Nachträglicher Verbundantrag

Werden im Schlussabrechnungspaket 1 mehrere bewilligte Anträge auf Überbrückungshilfe I von verbundenen Unternehmen zusammengefasst, übernimmt das IT-Antragsportal lediglich die Zahlung hinsichtlich des antragstellenden Verbundunternehmens. Diese systemseitig unvollständige Angabe soll noch behoben werden. Prüfende Dritte können den vorläufigen Zahlungsbetrag grundsätzlich berechnen, indem von der berechneten Förderhöhe aus der Schlussabrechnung alle erhaltenen Zahlungen aller Verbundunternehmen abgezogen werden.

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