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Update Kurzarbeit: Kurz­arbeiter­geld­ver­ordnung, system­relevante Branchen und Berufe sowie die neue Weisung der Bundes­agentur für Arbeit

In einem Eilverfahren wurde am 13.03.2020 das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (KUGErmG) verabschiedet, welches bereits am 15.03.2020 in Kraft getreten ist. Dieses enthielt eine befristete Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass einer hierauf basierenden temporären Verordnung. Hier ist die Bundesregierung zwischenzeitlich tätig geworden und hat am 25.03.2020 die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurz­arbeiter­geld­verordnung – KugV), die mit Wirkung zum 01.03.2020 in Kraft getreten ist und deren Regelungen befristet bis zum 31.12.2020 gelten, erlassen. Ergänzend hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates am 27.03.2020 das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) verabschiedet. Neben zahlreichen weiteren Änderungen wurde dort unter anderem die Einfügung der neuen temporären Vorschrift § 421c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beschlossen, die den Zusammenhang zwischen Kurzarbeitergeld (Kug) und einem Zuverdienst aus einer Nebenbeschäftigung in einer systemrelevanten Branche oder Beruf regelt. Ausgehend von den beiden genannten Gesetzesänderungen hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) am 30.03.2020 auch eine neue interne fachliche Weisung „Verbesserung für das KUG bis 31.12.2020“ herausgegeben, die mit Wirkung ab dem 27.03.2020 gilt.

Die neue KugV

Inhaltlich entsprechen die Regelungen der KugV den bereits im KUGErmG vorgesehenen Änderungen und Erleichterungen des Zugangs zu Kurzarbeit und Kug. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserer Kurzinformation „Kurzarbeit in Zeiten der Corona-Krise“.

Kurzarbeit und systemrelevante Branchen und Berufe 

Gemäß dem „neuen“ § 421c SGB III erhöht sich zwischen dem 01.04.2020 und dem 31.10.2020 das Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kug zusätzlich aufgenommenen Nebenbeschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen, das Ist-Entgelt des betroffenen Arbeitnehmers nicht und bleibt damit anrechnungsfrei, wodurch sich die Höhe des Kug nicht ändert. Dies gilt allerdings nur, sofern dieses Entgelt zusammen mit dem Kug und dem verbliebenen Ist-Entgelt (ggfs. erhöht um einen Aufstockungsbetrag) aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts der ursprünglichen Beschäftigung nicht übersteigt. Nach der Gesetzesbegründung bestimmen sich die systemrelevanten Bereiche anhand der Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen (BSI-KritisV) nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz). Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber einen Anreiz für Arbeitnehmer schaffen, sich freiwillig während einer angeordneten Kurzarbeit und der damit gewonnenen (oder erzwungenen) Freiheit in systemrelevanten Berufen zu engagieren um einen Beitrag zum Gemeinwohl zu leisten und so auch ganz oder teilweise den trotz Zahlung des Kug verbleibenden eigenen Entgeltausfall zu kompensieren. Auch für Arbeitgeber systemrelevanter Branchen, die aktuell Bedarf an zusätzlichen Arbeitskräften haben, ist die Neuregelung im Rahmen der Akquirierung neuer Arbeitskräfte interessant.

Die Weisung der BA zu Verbesserungen für das Kug

Zwar handelt es sich hierbei um eine behördeninterne Weisung, die nur die Agenturen für Arbeit sowie deren Mitarbeiter hinsichtlich der betreffenden Rechtsauslegung praktisch bindet und keine Rechtswirkung für Außenstehende einschließlich Gerichten darstellt. Dennoch ergeben sich hieraus konkrete praktische Hinweise darüber, welche Auswirkungen die dargestellten Gesetzesänderungen der KugV und des Sozialschutz-Paketes auf das operative Geschäft der BA haben und wie diese praktisch anzuwenden sind. Die in der Praxis wichtigsten Hinweise der Weisung sind:

  1. Urlaub

Bis dato war unklar, inwieweit Urlaubsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer vor der Anordnung von Kurzarbeit in der Corona-Krise einzubringen sind, um dadurch den Arbeitsausfall zu vermeiden. Jedenfalls ist Resturlaub des vergangenen Jahres vorrangig abzubauen. Die BA sieht nun ergänzend bis zum 31.12.2020 grundsätzlich davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Dies bedeutet für Arbeitgeber, dass sie vor Beantragung von Kurzarbeitergeld nicht den Abbau von offenen Urlaubsansprüchen ihrer Arbeitnehmer aus dem laufenden Urlaubsjahr vorantreiben müssen. Davon sei allerdings dann eine Ausnahme zu machen, wenn Kurzarbeit zum Ende eines Urlaubsjahres eingeführt werden soll. 

  1. Betriebsschließungen als unabwendbares Ereignis

Klargestellt hat die BA, dass ein unabwendbares Ereignis als Ursache eines für Kurzarbeit erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall auch eine behördlich angeordnete Betriebsschließung z.B. auf Grundlage von Ermächtigungen aus dem Katastrophen- oder Infektionsschutzgesetz sein kann.

  1. Kurzarbeit für die Vergangenheit

Bei Vorliegen eines entsprechenden Arbeitsausfalls sei es arbeitsrechtlich auch zulässig, Kurzarbeit für die Vergangenheit zu vereinbaren, sofern für diesen Zeitraum das Arbeitsentgelt der betroffenen Arbeitnehmer noch nicht abgerechnet und ausbezahlt wurde. Trotzdem müssten Arbeitgeber einen Arbeitsausfall natürlich rechtzeitig anzeigen. 

  1. Erleichterter Zugang zu Kug aufgrund der neuen gesetzlichen Voraussetzungen und zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf das Kug

Eine erneute Anzeige über den Arbeitsausfall sei für bereits zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung in Kurzarbeit befindliche Betriebe entbehrlich, um in den Genuss der gesetzlichen Erleichterungen zu kommen.

  1. Vorübergehende Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen oder Berufen

Die BA stellte zusätzlich klar, dass das Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in systemrelevanten Branchen oder Berufen das Ist-Entgelt des betreffenden Arbeitnehmers generell nicht erhöhe und somit anrechnungsfrei bleibe. Zudem nennt die Weisung einige konkrete Beispiele der nach Ansicht der BA systemrelevanten Branchen oder Berufe ausgehend von den allgemeinen Regelungen der BSI-KritisV. 

Fazit

Die KugV mit den flankierenden Privilegierungen systemrelevanter Branchen und Berufe des Sozialschutz-Paketes schafft nun endlich Klarheit über die neuen Voraussetzungen von Kurzarbeit und Kug. Darüber hinaus bringt die Veröffentlichung der Weisung der BA zu Kurzarbeit und Kug Klarheit und wichtige Hinweise für Arbeitgeber zum Umgang mit Kurzarbeit in der Corona-Krise in der Praxis.

 

Download-PDF: Kleeberg_Kurzinformation_Corona-Virus_Kurzarbeit_und_Kurzarbeitergeld

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