Die Corona-Pandemie stellt auch im Jahr 2021 die deutsche Wirtschaft unverändert vor große finanzielle Herausforderungen und Probleme. Mit seinem am 22.12.2020 veröffentlichten Schreiben trägt das BMF nun diesem Umstand Rechnung und verlängert die bereits im Schreiben vom 19.03.2020 gewährten steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus, wie z.B. Stundungsmöglichkeiten für das Jahr 2021.
Das BMF hatte im Zuge der Ausbreitung der Corona-Pandemie bereits mit Schreiben vom 19.03.2020 steuerliche Erleichterungen wie z.B. Stundungen, Vollstreckungsaufschübe oder die Anpassung von steuerlichen Vorauszahlungen ermöglicht. Das Schreiben vom März 2020 wird jetzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2020 ergänzt und die steuerlichen Erleichterungen vor dem Hintergrund der anhaltenden Pandemie insoweit auch auf das Jahr 2021 ausgeweitet. Die Verlängerung der Verfahrenserleichterungen soll helfen, unbillige Härten für die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen zu vermeiden. Besonders von den wirtschaftlichen Folgen des Corona-Virus betroffene Steuerpflichtige können dadurch insbesondere weiterhin die Verfahrenserleichterungen zur Stundung von fälligen Steuerzahlungen und zur Anpassung der steuerlichen Vorauszahlungen in Anspruch nehmen.
Steuerpflichtige, die nachweislich unmittelbar und erheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bis zum 31.03.2021 im vereinfachten Verfahren Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 30.06.2021 gewährt. Das BMF-Schreiben vom 22.12.2020 enthält des Weiteren erstmals eine Regelung zur Gewährung einer Anschlussstundung. Über den 30.06.2021 hinaus kann nunmehr eine Anschlussstundung in Form einer Ratenzahlung bis längstens zum 31.12.2021 gewährt werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen sollen keine strengen Anforderungen gelten. Anträge sollen nicht abgelehnt werden, wenn die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Zudem wurde das vereinfachte Verfahren zur Anpassung der Steuervorauszahlungen um ein Jahr verlängert. Die Antragstellung für die Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 ist den betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse möglich. Strenge Anforderungen sollen auch hier nicht gelten. So sollen Anträge nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.
Darüber hinaus wird auch der Zeitraum, in dem Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren gewährt wird, verlängert. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31.03.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 (einschließlich Erlass der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge) möglich.