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Anpassungen der Corona-Über­brückungs­hilfe III vom 19.01.2021: Ausweitung und Vereinfachung

Bereits seit einiger Zeit ist klar, dass die Corona-Überbrückungshilfe III kommen wird. Ihre Zugangsvoraussetzungen, Fördermodalitäten etc. wurden bereits mehrmals aktualisiert. Nun kam es am 19.01.2021 nochmals zu einer Neusortierung der wesentlichen Rahmenbedingungen insbesondere auch betreffend die Antragsvoraussetzungen und die maximale Zuschusshöhe. Durch die Anpassungen sollen eine Vereinfachung der Antragstellung und Ausweitung der Regelungen auf weitere Unternehmen erreicht werden.

Der Förderzeitraum der Corona-Überbrückungshilfe III wurde nun auf November 2020 bis Juni 2021 festgesetzt, wobei Leistungen aus der Corona-Überbrückungshilfe II angerechnet werden. Ab jetzt sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 750 Mio. für den Monat des Förderzeitraums antragsberechtigt, in dem sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Ausgenommen sind betreffend die Monate November und Dezember 2020 solche Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben.

Die monatlichen Förderhöchstbeträge betragen nunmehr EUR 1,5 Mio. Beihilferechtlich unterliegen die Förderungen grundsätzlich der Bundesregelung Fixkostenhilfe, wobei bei Förderungen bis EUR 1 Mio. auf die Kleinbeihilfen-Regelung optiert werden kann. Zu beachten ist, dass bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe nach wie vor entsprechende Verluste bzw. ungedeckte Fixkosten im Beihilfezeitraum auszuweisen sind. Des Weiteren wird der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen auf EUR 100.000 angehoben.

Die Höhe der Förderung basiert weiterhin auf dem monatlichen Umsatzrückgang und wird auf Grundlage der förderfähigen Fixkosten ermittelt. Neu ist, dass im Einzelhandel unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungen auf verderbliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021, die im Jahr 2020 eingekauft wurde, vollständig als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden können, wenn das Unternehmen – sofern keine Neugründung im Jahr 2020 vorliegt – im Jahr 2019 einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet hat sowie direkt von Schließungsmaßnahmen betroffen ist. Des Weiteren werden nun auch Kosten für die Investition in die Digitalisierung mit bis zu EUR 20.000 im Monat gefördert, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Daneben wurden weitergehende branchenspezifische Regelungen für die Pyrotechnikindustrie und die Reisebranche beschlossen.

Auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige erfuhr nochmals Änderungen. Antragsberechtigt sind demnach Soloselbstständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51 % aus ihrer selbstständigen Tätigkeit erzielt haben. Ausnahmen gelten u.U. für sogenannte unständige Beschäftigte, die häufig sowohl Einkommen aus selbstständiger als auch aus unständiger Beschäftigung beziehen. Voll antragsberechtigt sind die Soloselbstständigen, die innerhalb des Zeitraums Januar bis Juni 2021 einen Umsatzrückgang von 60 % oder mehr gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2019 zu verzeichnen haben. Die Bezuschussung beträgt dann 50 % des Referenzumsatzes, wobei eine Deckelung auf EUR 7.500 vorgenommen wurde. Die Auszahlung erfolgt als Vorschuss zu Beginn der Laufzeit. Bei Umsatzrückgängen die unterhalb von 60 % liegen, hat eine anteilige Rückzahlung zu erfolgen.

Im Ergebnis wurden die Fördervoraussetzungen und Bedingungen nochmals wesentlich angepasst, wodurch eine Vereinfachung und Ausweitung auf weitere Unternehmen erreicht werden soll. In diesem Sinne wurde auch die Neustarthilfe für Soloselbstständige ausgebaut sowie branchenspezifische Sonderkonditionen geschaffen. Die Anträge auf Überbrückungshilfe III sollen voraussichtlich ab Mitte Februar zu stellen sein. Erste Abschlagszahlungen werden ebenfalls noch für Februar 2021 und erste Bescheide für März 2021 erwartet.

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