Hintergrund
Um der zunehmenden Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken, wurde als Reaktion auf erneut steigende Infiziertenzahlen für den November 2020 und darüber hinaus ein (Teil-)Lock-Down beschlossen, der viele Unternehmen dazu zwang, ihren Geschäftsbetrieb einzuschränken oder vollständig einzustellen. Für Unternehmen, die in diesem Zusammenhang von Umsatzeinbußen besonders stark betroffen waren, soll im Rahmen der sogenannten November- und Dezemberhilfe finanzielle Unterstützung gewährt werden. Anträge auf November- und Dezemberhilfe sind noch bis zum 30.04.2021 möglich. Nun wurden die Fördermöglichkeiten dieser beiden Programme nochmals umfassend erweitert.
Antragsvoraussetzungen und Förderhöhe
Im Rahmen der November- und Dezemberhilfe sind grundsätzlich Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen (im Weiteren Unternehmen), die von Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 direkt, indirekt oder über Dritte betroffen waren, antragsberechtigt. Dies beinhaltet Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten, und solche, die regelmäßig mehr als 80 % ihres Umsatzes mit solchen Unternehmen oder im Auftrag dieser Unternehmen über Dritte generieren.
Grundsätzlich werden pro Woche der relevanten Schließungen Zuschüsse in Höhe von 75 % des durchschnittlichen Umsatzes der Vergleichsmonate November und Dezember 2019 gewährt. Dem Zuschuss sind andere vergleichbare Leistungen, wie die Corona-Überbrückungshilfe oder bezogenes Kurzarbeitergeld, gegenzurechnen. Auch sind trotz Schließung erzielte Umsätze gegenzurechnen, die mehr als 25 % des Vergleichsumsatzes betragen, um eine Überförderung von mehr als 100 % der Umsätze der Vergleichsmonate zu vermeiden. Es bestehen hierbei zudem noch Sonderbestimmungen bspw. für die Gastronomie.
Unterschiedliche Beihilferahmen
Die Förderung kann nach der erneuten Anpassung des Programms nun wahlweise auf unterschiedliche Beihilferahmen gestützt werden.
Nach der De-Minimis-Regelung können Förderungen bis zu einer Höhe von EUR 200.000 innerhalb von drei Steuerjahren gewährt werden. Darüber hinaus kann auf die sogenannte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 abgestellt werden, bei welcher Förderungen bis zu EUR 1,8 Mio. möglich sind, sodass grundsätzlich (und ohne Verlustnachweis) Förderungen bis zu einer Höhe von EUR 2 Mio. kumuliert werden können.
Die Förderung kann nach der erneuten Anpassung des Programms nun wahlweise auf unterschiedliche Beihilferahmen gestützt werden.
Nach der De-Minimis-Regelung können Förderungen bis zu einer Höhe von EUR 200.000 innerhalb von drei Steuerjahren gewährt werden. Darüber hinaus kann auf die sogenannte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 abgestellt werden, bei welcher Förderungen bis zu EUR 1,8 Mio. möglich sind, sodass grundsätzlich (und ohne Verlustnachweis) Förderungen bis zu einer Höhe von EUR 2 Mio. kumuliert werden können.
Hierüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 zu stützen. Innerhalb dieses beihilferechtlichen Rahmens können Beträge zu bestimmten ungedeckten Fixkosten bis zu weiteren EUR 10 Mio. gestattet werden, sofern gewisse Umsatzeinbußen in dem relevanten beihilfefähigen Zeitraum vorliegen und entsprechende Verluste nachgewiesen werden können.
Neuer Beihilferahmenrahmen: Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
Aktuell wurde als vierte beihilferechtliche Grundlage zudem ein weiterer beihilferechtlicher Rahmen für die November- und Dezemberhilfe eingeführt, die sogenannte Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich). Die Förderhöchstgrenze entspricht in diesem Rahmen dem in den verschiedenen Lock-Downs erlittenen Schaden eines Unternehmens als Differenz der für den einschlägigen beihilfefähigen Zeitraum ermittelten Betriebsergebnisse im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitraum 2019. Der so ermittelte Schaden wird dann zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 pauschal um 5 % gekürzt. Der beihilfefähige Zeitraum zur Ermittlung des Schadens ist hierbei nicht auf den November und Dezember 2020 begrenzt, sondern kann im Einzelfall auch den Lock-Down im Frühjahr 2020 vom 16.03.2020 bis zum 31.05.2020 betreffen.
Aktuell wurde als vierte beihilferechtliche Grundlage zudem ein weiterer beihilferechtlicher Rahmen für die November- und Dezemberhilfe eingeführt, die sogenannte Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich). Die Förderhöchstgrenze entspricht in diesem Rahmen dem in den verschiedenen Lock-Downs erlittenen Schaden eines Unternehmens als Differenz der für den einschlägigen beihilfefähigen Zeitraum ermittelten Betriebsergebnisse im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitraum 2019. Der so ermittelte Schaden wird dann zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 pauschal um 5 % gekürzt. Der beihilfefähige Zeitraum zur Ermittlung des Schadens ist hierbei nicht auf den November und Dezember 2020 begrenzt, sondern kann im Einzelfall auch den Lock-Down im Frühjahr 2020 vom 16.03.2020 bis zum 31.05.2020 betreffen.
Zu beachten ist, dass die Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) nicht für indirekt über Dritte betroffene Unternehmen heranziehbar ist. Auch ist eine Kumulierung mit dem beihilferechtlichen Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 allgemein ausgeschlossen. Ansonsten ist eine kombinierte Wahl der vier beihilferechtlichen Grundlagen möglich.
Änderungsanträge
Die erneute Änderung der beihilferechtlichen Möglichkeiten erfolgte nachdem bereits eine Vielzahl von Antragstellungen vorgenommen wurden. Um bei bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Anträgen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen zu können, können nun Änderungsanträge gestellt werden. Mit dem Änderungsantrag können die gemachten Angaben zu den beihilferechtlichen Grundlagen bis spätestens zum 30.06.2021 angepasst werden.
Die erneute Änderung der beihilferechtlichen Möglichkeiten erfolgte nachdem bereits eine Vielzahl von Antragstellungen vorgenommen wurden. Um bei bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Anträgen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen zu können, können nun Änderungsanträge gestellt werden. Mit dem Änderungsantrag können die gemachten Angaben zu den beihilferechtlichen Grundlagen bis spätestens zum 30.06.2021 angepasst werden.
Solche Änderungen sind grundsätzlich auch über die vorgesehene Schlussabrechnung möglich, sofern dies beihilferechtlich noch zulässig ist.
Fazit
Mit der neuen beihilferechtlichen Grundlage können Unternehmen, welche die Fördermöglichkeiten der November- bzw. Dezemberhilfe bereits ausgeschöpft hatten, weitere Förderungen beantragen. Außerdem hilft der neue beihilferechtliche Rahmen dabei, sich Förderungen auf Basis der auch für die Überbrückungshilfe III anwendbaren beihilferechtlichen Rahmen offen zu halten, um einen insgesamt höheren Betrag gefördert zu bekommen. Insgesamt nimmt durch die erneuten Änderungen und Ausweitungen die Komplexität der Antragsmöglichkeiten sowie deren Kumulierungen etc. allerdings weiter zu.
(Erst-)Anträge für die November- und Dezemberhilfe können noch bis zum 30.04.2021 gestellt werden. Änderungsanträge können noch bis zum 30.06.2021 gestellt werden. Die Schlussabrechnung ist bis zum 31.12.2021 vorzunehmen.
Die (Änderungs-)Antragsstellung erfolgt online über das eingerichtete Antragsportal. Sie hat wie die Antragsstellung durch einen prüfenden Dritten zu erfolgen. Eine kurzfristige Prüfung der Antragsvoraussetzungen bzw. der Voraussetzungen für eine Antragsänderung und eine Abstimmung mit dem Berater lohnt sich in diesem Zusammenhang.
Mit der neuen beihilferechtlichen Grundlage können Unternehmen, welche die Fördermöglichkeiten der November- bzw. Dezemberhilfe bereits ausgeschöpft hatten, weitere Förderungen beantragen. Außerdem hilft der neue beihilferechtliche Rahmen dabei, sich Förderungen auf Basis der auch für die Überbrückungshilfe III anwendbaren beihilferechtlichen Rahmen offen zu halten, um einen insgesamt höheren Betrag gefördert zu bekommen. Insgesamt nimmt durch die erneuten Änderungen und Ausweitungen die Komplexität der Antragsmöglichkeiten sowie deren Kumulierungen etc. allerdings weiter zu.
(Erst-)Anträge für die November- und Dezemberhilfe können noch bis zum 30.04.2021 gestellt werden. Änderungsanträge können noch bis zum 30.06.2021 gestellt werden. Die Schlussabrechnung ist bis zum 31.12.2021 vorzunehmen.
Die (Änderungs-)Antragsstellung erfolgt online über das eingerichtete Antragsportal. Sie hat wie die Antragsstellung durch einen prüfenden Dritten zu erfolgen. Eine kurzfristige Prüfung der Antragsvoraussetzungen bzw. der Voraussetzungen für eine Antragsänderung und eine Abstimmung mit dem Berater lohnt sich in diesem Zusammenhang.
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