Angesichts der andauernden Einschränkungen in Form von Geschäftsschließungen wird die Corona-Überbrückungshilfe III, für die Anträge bereits seit Mitte Februar 2021 gestellt werden können, erneut modifiziert und ausgeweitet. Hierdurch wird nach Maßgabe der Ministerpräsidentenkonferenz vom 22.03.2021 für die Unternehmen, die besonders schwer und langfristig von den Schließungen betroffen sind, ein ergänzendes Hilfsinstrument in Form eines zusätzlichen Eigenkapitalzuschusses geschaffen. Ferner ergeben sich erneut diverse weitere Anpassungen und Neuregelungen.
Für den neuen Eigenkapitalzuschuss, der zusätzlich zur herkömmlichen Förderung der Corona-Überbrückungshilfe III gewährt wird, qualifizieren sich Unternehmen, die im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 mindestens drei Monate vorweisen können, in denen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegt. Die Höhe der Förderung beträgt für den dritten Monat, in dem der entsprechende Umsatzeinbruch vorliegt, 25 % des im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III für diesen Monat gewährten Betrags, allerdings ohne Berücksichtigung von Förderungen, die für Personalaufwendungen, für Kosten für Auszubildende, für Kosten für Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung eines Hygienekonzepts, für Investitionen in die Digitalisierung sowie für Marketing- und Werbekosten gewährt werden. In einem etwaigen vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % steigt der entsprechende, anteilige Eigenkapitalzuschuss auf 35 % an. Für weitere Monate mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % beträgt dieser Anteil dann 40 %. Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts, nach denen die Überbrückungshilfe III nach Maßgabe der Bundesregelung Kleinbeihilfen, der De-Minimis-Verordnung und der Bundesregelung Fixkostenhilfe gewährt werden kann, gelten auch für den neu eingeführten Eigenkapitalzuschuss.
Neben der Einführung eines zusätzlichen Förderinstruments in Form des Eigenkapitalzuschusses werden die allgemeinen Rahmenbedingungen der Corona-Überbrückungshilfe III nochmals angepasst. So wird insbesondere die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 70 % vorweisen, auf bis zu 100 % erhöht.
Zudem werden eine Vielzahl weiterer (teilweise branchenspezifischer) Detailregelungen eingeführt und geändert.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden derzeit in Bezug auf die vorgenommenen Änderungen überarbeitet und sollen zeitnah in überarbeiteter Form veröffentlicht werden. Dort soll dann auch das Verfahren zur Auszahlung des Eigenkapitalzuschusses erörtert werden.
Die Beantragung des Eigenkapitalzuschusses soll wie gewohnt über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Anträge auf Corona-Überbrückungshilfe III können allerdings schon seit Mitte Februar 2021 gestellt werden; die Beantragungsfrist läuft noch bis zum 31.08.2021. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Allgemein soll allerdings zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit geschaffen werden, bereits gestellte Anträge nachträglich zu ändern.