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News

Corona-­Finanz­hilfen

Ertragsteuerliche Behandlung im Verbund

Bei Unternehmen in einem Verbund gilt in Bezug auf Corona-Finanzhilfen, dass nur ein Unternehmen für alle Verbundunternehmen einen Antrag stellen kann. Bei Antragsbewilligung gehen dem antragstellenden Unternehmen hierbei sämtliche Förderzahlungen zu. Dem schließt sich die Frage nach der ertragsteuerlichen Behandlung auf Ebene der jeweiligen Verbundunternehmen an, die das Finanzministerium Schleswig Holstein nun kürzlich adressierte.

Grundsätzlich können Unternehmen Corona-Finanzhilfen in Form der Corona-Überbrückungshilfen I, II und III sowie der November- und Dezemberhilfe erhalten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Bei Unternehmen in einem Verbund kann nur eines der Verbundunternehmen einen Antrag auf Corona-Finanzhilfe für sämtliche Verbundunternehmen stellen. Dem antragstellenden Unternehmen geht bei Bewilligung zudem die vollständige Förderzahlung zu.

Es gilt allgemein, dass die Zuschüsse der Corona-Finanzhilfen steuerpflichtig sind. Demzufolge hat im ersten Schritt das antragstellende, die Corona-Förderung erhaltene Unternehmen diesen Betrag zu versteuern. In der Praxis erhält das antragstellende Unternehmen indes den Corona-Förderbetrag in voller Höhe und für den gesamten, antragsberechtigten Verbund. Demzufolge fließen gerade nicht nur die Zahlen des antragstellenden Unternehmens, sondern alle Zahlen aus dem antragstellenden Verbund in die Bemessung der Corona-Förderung dem Grunde sowie der Höhe nach ein. Im Ergebnis erhält damit ein Unternehmen, nämlich das antragstellende Unternehmen, eine Corona-Förderung, die wirtschaftlich auf dem Zusammenwirken zahlreicher, unterschiedlicher Faktoren basiert und eine Vielzahl von verbunden Unternehmen betrifft.

Zur Frage, wie Corona-Finanzhilfen im Fall verbundener Unternehmen ertragsteuerlich zu behandeln sind, positionierte sich nun kürzlich das Finanzministerium Schleswig-Holstein (FinMin. Schleswig-Holstein, KSt-Information Nr. 9/2021 vom 07.05.2021 – VI 313-S 2743-013).

Demnach führe die Auszahlung der Corona-Finanzhilfen, die zumindest teilweise als Entschädigung für entgangene Umsätze der operativ tätigen Unternehmen anzusehen sei, in voller Höhe zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei dem antragstellenden Unternehmen, dem die Gelder zufließen. Hierbei sei anzunehmen, dass in der Praxis die Corona-Finanzhilfen von dem antragstellenden Unternehmen an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden. Diese Weiterleitung sei als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit sie nach den Gesamtumständen wirtschaftlich begründet ist. Die Folge sei eine Aufwandsbuchung beim antragstellenden und weiterleitenden Unternehmen und eine entsprechende Ertragsbuchung beim empfangenden verbundenen Unternehmen, das die Umsatzeinbußen erlitten hat. Bei Körperschaften sei im Falle der Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen dann von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung auszugehen, soweit das antragstellende Unternehmen höhere oder geringere Beträge an die verbundenen Unternehmen weiterleitet, als diesen nach den Gesamtumständen wirtschaftlich zustehen, weshalb in diesem Fall zu prüfen sei, inwiefern verdeckte Einlagen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen. Analog dürften demzufolge auch bei der Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen im Verbund im Zusammenhang mit Personengesellschaften angemessene Maßstäbe an deren Verteilung anzulegen sein.

Die Ausführungen des Finanzministeriums Schleswig- Holsteins finden sich nahezu identisch in den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen FAQ zu den Corona-Überbrückungshilfen I, II und III sowie der November- und Dezemberhilfe.

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass nun eine Stellungnahme zur ertragsteuerlichen Behandlung von Corona-Finanzhilfen im Verbund vorliegt. Gleichwohl bleiben in diesem Kontext zahlreiche relevante Fragen weiterhin offen. In den Ausführungen ist eine Verpflichtung zur Weiterleitung erhaltener Corona-Finanzhilfen an Verbundunternehmen jedenfalls ebenso wenig unmittelbar ersichtlich wie ein anzuwendender Verteilungsschlüssel. Zudem ergeben sich auf Grund der Komplexität der Regelungen – sowohl bezogen auf eine Antragsberechtigung im Zusammenhang mit der konkreten Corona-Fördermaßnahme (Corona-Überbrückungshilfen I, II und III sowie der November- und Dezemberhilfe) als auch mit der Bemessung der konkreten Förderhöhe – zahlreiche Fragestellungen in der Praxis, die sich nicht allgemeingültig und auch nicht abschließend regeln lassen dürften.

Im Ergebnis stellen damit die Ausführungen des Finanzministerium Schleswig-Holstein zutreffend und folgerichtig klar, dass in den Fällen, in denen eine Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen vom antragstellenden Unternehmen an andere verbundenen Unternehmen, die in den konkreten Corona-Förderantrag einbezogen worden sind, erfolgt, diese nicht willkürlich, sondern auf Basis eines wirtschaftlich – und insoweit stets aus der Perspektive des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilenden – begründeten Verteilungsmaßstabs zu erfolgen hat.

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