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Gesetz für faire Ver­braucher­verträge verab­schiedet – kürzere Kündi­gungs­fristen und der soge­nannte „Kündi­gungs­button“ jetzt ver­pflichtend

Der Gesetzgeber hat kurz vor der Sommerpause das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet. Dieses beinhaltet Änderungen, die nicht nur AGB-rechtliche Auswirkungen haben, sondern auch eine Anpassung der eigenen Prozesse bedürfen.

Der Bundestag hat am 24.06.2021 das Gesetz für faire Verbraucherverträge verabschiedet (BT-Drucks. 19/26915), welches der Bundestag in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 19/30840) in der Nacht auf den 25.06.2021 und somit kurz vor der Sommerpause angenommen hat. Dieses beinhaltet unter anderem Anpassungen der AGB-Vorschriften bzgl. Kündigungsfristen und Vertragsverlängerung und führt eine neue Vorschrift ein, die Unternehmer verpflichtet, die Kündigung von Verträgen auf Ihrer Homepage zu ermöglichen (sogenannter „Kündigungsbutton“). Diese Änderungen machen nicht nur Anpassungen der AGB an die neuen Gesetzesregelungen notwendig, sondern erfordern von den Unternehmern auch, die eigenen Prozesse der neuen Gesetzeslage anzupassen.

1. Verschärfung des AGB-Rechts

1.1 Abtretungsausschluss

Neu eingeführt wurde eine Bestimmung in § 308 Nr. 9 BGB NEU, nach der in der AGB solche Klauseln unwirksam sind, bei denen die Abtretbarkeit von auf Geld gerichteten Ansprüchen des Vertragspartners gegen den Verwender ausgeschlossen werden. Ebenso gilt das Klauselverbot für Abtretungsausschlüsse von anderen Rechten, die der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn dies eine Interessenabwägung gebietet.

1.2 Stillschweigende Vertragsverlängerung nur noch unbefristet möglich

Bisher waren gemäß § 309 Nr. 9 b) BGB bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regemäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, stillschweigende Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr zulässig.

Nach der neuen Regelung in § 309 Nr. 9 b) NEU ist eine stillschweigende Vertragsverlängerung nur noch dann zulässig, wenn das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Vertragspartner gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.

Dies stellt eine nicht unerhebliche Verschärfung der bisherigen Regelung dar, da eine zeitlich befristete stillschweigende Vertragsverlängerung somit gänzlich – in AGB – verboten und auch eine zeitlich unbefristete stillschweigende Vertragsverlängerung nur in Kombination mit einem Kündigungsrecht von einem Monat zulässig ist.

1.3 Einmonatige Kündigungsfrist verpflichtend

Ebenfalls in diese Kerbe schlägt die Neuregelung des § 309 Nr. 9 c) NEU. Danach ist nunmehr in den AGB verboten, Klauseln mit einer Kündigungsfrist zu verwenden, die länger als einen Monat vor Ablauf der zunächst vereinbarten Vertragslaufzeit ist.

2. Einführung des „Kündigungsbuttons“

Eine umfangreiche Neuregelung findet sich zudem in § 312k BGB NEU. Dies ermöglicht den Verbrauchern zukünftig die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Danach muss der Unternehmer, wenn er es auf seiner Website Verbrauchern ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen, der auf die Begründung von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen gerichtet ist, dem Verbraucher die Möglichkeit geben, den Vertrag mittels eines sogenannten Kündigungsbuttons zu kündigen. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts Anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet und ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Zudem muss der Unternehmer

  • es dem Verbraucher ermöglichen, Angaben zu machen zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
  • es dem Verbraucher ermöglichen, Angaben zu machen zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
  • es dem Verbraucher ermöglichen, Angaben zu machen zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll und zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn,
  • es dem Verbraucher ermöglichen die so abgegebene Kündigungserklärung mit dem Datum und Uhrzeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger abspeichern zu können und
  • dem Verbraucher den Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden soll, sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen.

Bei nicht rechtzeitiger Umsetzung dieser Regelung bis zum 01.07.2022 kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich kündigen.

In § 312 k Abs. 4 BGB NEU findet sich eine Regelung, die den Zugang der Kündigungserklärung beim Unternehmer bereits unmittelbar nach Abgabe fingiert. Dieser Vermutung sollte durch eine entsprechende Regelung in den AGB bei Bedarf entgegengewirkt werden.

3. Sonstige Neuerungen

Im Übrigen sieht das Gesetz vor, dass Marktteilnehmer die vorherige Einwilligung in Telefonwerbung von Verbrauchern in Textform dokumentieren und fünf Jahre lang nachhalten müssen (§ 7a UWG NEU).

4. Handlungsbedarf durch Betroffene

Aufgrund der vorgenannten Neuregelungen besteht dringender Handlungsbedarf für Betroffene. Die AGB müssen zwingend hinsichtlich

  • der Abtretungsverbote,
  • stillschweigender Vertragsverlängerungen und
  • Kündigungsfristen

untersucht und ggf. angepasst werden.

Auch hinsichtlich der Regelung zum „Kündigungsbutton“ sollten

  • die AGB angepasst werden, ggf. auch hinsichtlich der in der enthaltenen Zugangsfiktion der Kündigung;
  • zudem muss diese Möglichkeit der Kündigung mit all ihren technischen und rechtlichen Voraussetzungen und Anforderungen in den eigenen Internetauftritt integriert werden. Dies sollte frühzeitig erfolgen, um beim Inkrafttreten der Gesetzesänderung nicht Gefahr zu laufen, dass der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann.

5. Wie geht es weiter?

Die Regelungen zur Kündigung treten nach einer Übergangsfrist Anfang 2022 in Kraft und gelten für Vertragsverhältnisse die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Die Regelungen zum Kündigungsbutton, die zum zum 01.07.2022 in Kraft treten, gelten aber auch für Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.

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