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News

Regierungsentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz IV veröffentlicht

Am 13.03.2024 wurde der Regierungsentwurf eines vierten Bürokratieentlastungsgesetzes veröffentlicht. Im Vergleich zum Referentenentwurf sind weitere Entlastungen aufgenommen worden. Das Entlastungsvolumen beläuft sich nun laut Gesetzesentwurf auf rund EUR 944 Mio. pro Jahr. Der Bundesrat kann im nächsten Schritt Stellung zum Regierungsentwurf nehmen.

Die Bundesregierung hat am 13.03.2024 den Regierungsentwurf zum Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) auf den Weg gebracht. Im Vergleich zum Referentenentwurf (vgl. hierzu News vom 12.02.2024) wurden weitere Entlastungen aufgenommen, sodass die ursprüngliche Entlastung von rund 682 Mio. EUR auf nunmehr rund EUR 944 Mio. angewachsen ist. Bisherige Kernpunkte des Gesetzgebungsverfahrens waren die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre, der Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige sowie der Wegfall der Schriftformerfordernisse zugunsten der Textform in zahlreichen Fällen. Daneben wurden nun weitere Erleichterungen in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen:

  • Die Grenze zur monatlichen USt-Voranmeldung soll von derzeit mehr als EUR 7.500 auf mehr als EUR 9.000 angehoben werden (§ 18 Abs. 2 S. 2 UStG-E).
  • Die Schwelle der Differenzbesteuerung soll von EUR 500 auf EUR 750 erhöht werden (§ 25a Abs. 4 S. 2 UStG-E).
  • Die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung bei thesaurierenden und ausschüttenden Spezial-Investmentfonds soll zur Vereinheitlichung für alle Fälle auf acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres verlängert werden (§ 51 Abs. 2 S. 1 InvStG-E).
  • Der Verspätungszuschlag nach § 152 AO soll sich bei Spezial-Investmentfonds zukünftig auf 0,0625 % der ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung belaufen (§ 51 Abs. 2 S. 2 InvStG-E). Der Verspätungszuschlag nach Maßgabe des § 152 Abs. 6 AO mit EUR 25 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung wurde angesichts der Höhe der Fondsvolumina und der damit verbundenen finanziellen Leistungsfähigkeit eines Spezial-Investmentfonds als zu gering angesehen, um einen Spezial-Investmentfonds zur fristgerechten Abgabe der Feststellungserklärung anzuhalten.
  • Neben der zentralen Vollmachtsdatenbank für Vollmachten in Steuersachen sollen Steuerberater zukünftig auch im Bereich der sozialen Sicherung Generalvollmachten zentral hinterlegen können.
  • Die Freistellungsbescheinigung bei Einkünften, die der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug unterliegen, soll zukünftig anstatt auf höchstens drei nunmehr auf höchstens fünf Jahre befristet werden, um den Bürokratieaufwand sowohl für den Antragsteller als auch für die Finanzverwaltung zu verringern (§ 50c Abs. 2 S. 4 EStG-E).

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens soll der Bundestag dem vierten Bürokratieentlastungsgesetz nach der Stellungnahme des Bundesrats voraussichtlich Ende Juni zustimmen, sodass eine Zustimmung des Bundesrats nach der Sommerpause erfolgen könnte. Unter Umständen finden dann weitere Entlastungen Einzug in das Gesetzgebungsverfahren, was sehr zu begrüßen wäre. Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz kann als Zwischenschritt angesehen werden, denn das weiterhin bestehende Erfordernis eines weiteren Bürokratieabbaus ist unstrittig.

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