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Neustart­hilfe Plus

Verlängerung und Erhöhung der Neustarthilfe

Um Unternehmen auch bis zum Ende der Corona-Pandemie finanziell zu unterstützen, hat die Bundesregierung eine Verlängerung und eine Ausweitung der bisherigen Corona-Überbrückungshilfe III als sogenannte Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe als sogenannte Neustarthilfe Plus beschlossen. Anträge auf Neustarthilfe Plus sind nunmehr ab dem 16.07.2021 möglich. Zeitgleich wurde ein neues FAQ mit den wesentlichen Eckpunkten des Programms veröffentlicht, die sich an der bisherigen Neustarthilfe orientieren. Auch die Überbrückungshilfe III Plus soll zeitnah freigeschaltet werden.

Mit der kürzlich beschlossenen Neustarthilfe Plus, die nun am 16.07.2021 freigeschaltet wurde, können Soloselbstständige, kurz befristete Beschäftigte in den darstellenden Künsten, unständige Beschäftigte sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin Umsatzeinbußen verzeichnen, gefördert werden. Die Ausgestaltung der Neustarthilfe Plus orientiert sich hierbei grundsätzlich an der bereits bekannten Neustarthilfe, ist aber als separates Förderprogramm ausgestaltet.

Der Förderzeitraum beläuft sich auf Juli bis September 2021 und schließt damit an den Förderzeitraum der Neustarthilfe an. Die maximalen Förderbeträge wurden im Vergleich zur Neustarthilfe angehoben, sodass nunmehr bis zu EUR 4.500 für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie EUR 18.000 für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften bewilligt werden können.

Die Neustarthilfe Plus wird weiterhin als Vorschuss in Höhe eines Anteils eines dreimonatigen Referenzumsatzes des Jahres 2019 gewährt, der im Rahmen einer Endabrechnung bis zum 31.03.2022 validiert und ggf. anteilig bis zum 30.09.2022 zurückzuzahlen ist. Die Antragsfrist ist hierbei der 31.10.2021. Im Zusammenhang mit der Freischaltung der Neustarthilfe Plus wies das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darauf hin, dass auch die Überbrückungshilfe III Plus in Kürze starten und im Wesentlichen – analog zur Neustarthilfe Plus – deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III sein wird. Während natürliche Personen bei der Neustarthilfe Plus einen Antrag eigenständig stellen können, ist bei der Überbrückungshilfe III Plus eine Antragstellung weiterhin nur über einen prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) möglich.

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