News

Corona-Über­brückungs­hilfe III Plus

Freischaltung und neues FAQ

Die Bundesregierung hat eine Verlängerung und eine Ausweitung der bisherigen Corona-Überbrückungshilfe III als sogenannte Corona-Überbrückungshilfe III Plus beschlossen. Das neue Programm wurde kürzlich freigeschaltet, gemeinsam mit der Veröffentlichung der entsprechenden FAQ. Die Regelungen zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe III haben hierbei grundsätzlich weiterhin Bestand. Stellenweise zeigen sich aber zum Teil wesentliche Anpassungen.

Mit der seit kurzem freigeschalteten Corona-Überbrückungshilfe III Plus wird der derzeitige Förderzeitraum, der zum 30.06.2021 endete, auf die Fördermonate Juli, August und September 2021 ausgeweitet. Die grundsätzlichen Regelungen der Corona-Überbrückungshilfe III gelten hierbei im Wesentlichen fort, sodass Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30 % weiterhin antragsberechtigt sind und die bekannten förderfähigen Fixkosten ansetzen können.

Als Neuerung bei der Corona-Überbrückungshilfe III Plus wurde allerdings eine sogenannte Restart-Prämie für steigende Personalkosten im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von Geschäftsaktivitäten eingeführt. Die Restart-Prämie soll hierbei 60 %, 40 % bzw. 20 % der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli, August bzw. September 2021 jeweils im Vergleich zum Mai 2021 betragen und wahlweise alternativ zur derzeit geltenden monatlich pauschalierten Bezuschussung für Personalkosten gelten. Zudem soll für Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Möglichkeit eingeführt werden, monatlich bis zu EUR 20.000 für Anwalts- und Gerichtskosten für insolvenzabwendende Restrukturierungen zu erhalten.

Die monatliche Förderhöchstgrenze liegt inzwischen bei EUR 10 Mio. Als Grundlage dienen dieselben Beihilferegime wie bei der Überbrückungshilfe III, also unter anderem auch die neulich eingeführte Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19.

Anträge auf Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.10.2021 gestellt werden. Eine Schlussabrechnung ist – analog zur Überbrückungshilfe III – spätestens bis zum 30.06.2022 vorzunehmen. Die Antragstellung sowie die Schlussabrechnung sind unverändert durch einen prüfenden Dritten durchzuführen. Die Rahmenbedingungen des neuen Programms gehen grundsätzlich aus dem zeitgleich mit der Freischaltung veröffentlichten FAQ-Katalog hervor. Es wird ersichtlich, dass es sich bei dem Programm im Ergebnis um eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III mit stellenweisen Anpassungen handelt. Eine Verlängerung der Corona-Förderungen ist zu begrüßen, da die Unternehmen trotz der sukzessiv stattfindenden Öffnungen grundsätzlich weiter von der Corona-Krise betroffen sind.

PDF Download

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Valuation

EZB lässt Leitzins zum vierten Mal in Folge unverändert

Die Jahre 2022 und 2023 waren aus geldpolitischer Sicht geprägt von Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere seit dem zweiten Halbjahr 2022 die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation kontinuierlich mehrfach erhöht. Am 11.04.2024 hat die EZB nun verkündet, dass sie zum vierten Mal nach zuvor zehn Erhöhungen in Folge den...
Audit Advisory

Mögliche Fristverlängerung bei finalen Selbsterklärungen zur Energiepreisbremse

Die im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen bestehende Frist zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen durch die letztverbrauchenden Unternehmen ist auf den 31.05.2024 festgelegt. In begründeten Fällen kann bei der Prüfbehörde ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist um drei Monate bis zum 31.08.2024 gestellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz...
Audit Advisory

IDW-Hinweise vom 05.04.2024 zur (rückwirkenden) Anwendung der neuen Schwellenwerte

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) hat der Bundestag im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt, was vom Bundesrat abschließend gebilligt wurde. Die Gesetzesverkündung und das Inkrafttreten des Gesetzes stehen noch aus. Das IDW hat nun Hinweise veröffentlicht, in denen die Auswirkungen...
Audit Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.04.2024 gerundet bei 2,50 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 stagniert zum 01.04.2024 bei gerundet 2,50 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt von 2,39 % zum 01.03.2024 auf 2,45 % zum 01.04.2024. Im Vergleich zum Vormonat setzt sich der sinkende Trend somit nicht fort, sondern es kommt zu einem leichten Anstieg des ungerundeten Basiszinssatzes. Der für Bewertungszwecke relevante Basiszinssatz...