News

Fristände­rung zur Einrei­chung der Schlussab­rechnun­gen für Corona-Hilfen

Im Rahmen der verschiedenen Corona-Hilfsprogramme sind gestellte Anträge und erhaltene Förderungen im Rahmen einer verpflichtenden „Schlussabrechnung“ nochmals zu überprüfen. Die Frist dieser Schlussabrechnungen wurde nun verlängert. Prüfende Dritte können nunmehr bis 30.06.2022 (vorher teilweise 31.12.2021) die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III inklusive der Überbrückungshilfe III plus sowie für die November- und Dezemberhilfe einreichen.

In den letzten Monaten wurden von vielen Unternehmen in Deutschland die Corona Hilfsprogramme des Bundes und der Länder (Corona-Überbrückungshilfen I bis III sowie Überbrückungshilfe III plus, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) in Anspruch genommen. Seit Juni 2020 besteht für Unternehmen in diesem Zusammenhang durchgehend die Möglichkeit, bei Geltendmachung entsprechender Umsatzausfälle im Rahmen der sogenannten Überbrückungshilfen Förderungen der entstandenen Fixkosten zu erhalten. Zwischenzeitlich wurden zudem auch Umsatzausfälle von durch die bundesweit angeordneten Lockdowns betroffenen Unternehmen im Rahmen der November- und Dezemberhilfen gefördert. Aktuell sind noch Förderungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III sowie der Überbrückungshilfe III plus (Antragsfrist jeweils bis spätestens 31.10.2021) möglich.

In allen Corona-Förder-Programmen konnten die Anträge der Unternehmen teilweise auf vorläufigen und/oder geschätzten Werten gestellt werden, um möglichst schnelle Förderungen gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund haben alle Hilfsprogramme gemeinsam, dass die beantragten und erhaltenen Förderungen im Rahmen einer sogenannten Schlussabrechnung jeweils nochmals anhand der dann bekannten IST-Zahlen überprüft und bestätigt werden müssen. Dabei kann es für die Unternehmen sowohl zu Rückzahlungsverpflichtungen als auch zu zusätzlichen Förderungen kommen.

Die Fristen der Schlussabrechnungen der zahlreichen Förderprogramme waren bislang unterschiedlich. Diesem Umstand wurde nun Rechnung getragen und die Fristen für die jeweils erforderliche Schlussabrechnung entsprechend vereinheitlicht. Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I, II und III inklusive der Überbrückungshilfe III plus sowie die November- und Dezemberhilfe sind nunmehr einheitlich bis zum 30.06.2022 vorzunehmen.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte allerdings in solchen Fällen eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten über das digitale Antragsportal des Bundes. Weitere Einzelheiten zur Schlussabrechnung wurden bislang noch nicht bekanntgegeben. Den Unternehmen, die Corona-Hilfen im Rahmen der einzelnen Programme beantragt haben, wird empfohlen, die relevanten IST-Zahlen rechtzeitig zusammenzustellen, um die Schlussabrechnung vorzeitig einreichen zu können. Dies führt zu einer schnelleren Rechtssicherheit bezogen auf die gewährten Förderungen und minimiert die Risiken einer nicht rechtzeitigen Abgabe der Schlussabrechnung.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...
Audit Advisory Sustainability

Prüfung der Nachhaltigkeits­berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer

Das IDW hat dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die aus seiner Sicht wichtigsten Aspekte bezüglich der kommenden Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht dargelegt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Prüfung...
Advisory Valuation

EZB und FED erhöhen ihre Leitzinsen erneut

Das Jahr 2022 und bislang auch das Jahr 2023 sind aus geldpolitischer Sicht geprägt von Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere seit dem zweiten Halbjahr 2022 die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation kontinuierlich mehrfach erhöht. Nun hat die EZB den Leitzins insgesamt zum siebten Mal in Folge...
Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.05.2023 gerundet bei 2,25 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.05.2023 bei gerundet 2,25 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt allerdings von 2,23 % zum 01.04.2023 auf 2,33 % zum 01.05.2023. Ungerundet setzt sich somit der Anstieg der letzten Monate weiterhin fort, der sich diesen Monat nicht im gerundeten Basiszinssatz niederschlägt. Der...