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Fristände­rung zur Einrei­chung der Schlussab­rechnun­gen für Corona-Hilfen

Im Rahmen der verschiedenen Corona-Hilfsprogramme sind gestellte Anträge und erhaltene Förderungen im Rahmen einer verpflichtenden „Schlussabrechnung“ nochmals zu überprüfen. Die Frist dieser Schlussabrechnungen wurde nun verlängert. Prüfende Dritte können nunmehr bis 30.06.2022 (vorher teilweise 31.12.2021) die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III inklusive der Überbrückungshilfe III plus sowie für die November- und Dezemberhilfe einreichen.

In den letzten Monaten wurden von vielen Unternehmen in Deutschland die Corona Hilfsprogramme des Bundes und der Länder (Corona-Überbrückungshilfen I bis III sowie Überbrückungshilfe III plus, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) in Anspruch genommen. Seit Juni 2020 besteht für Unternehmen in diesem Zusammenhang durchgehend die Möglichkeit, bei Geltendmachung entsprechender Umsatzausfälle im Rahmen der sogenannten Überbrückungshilfen Förderungen der entstandenen Fixkosten zu erhalten. Zwischenzeitlich wurden zudem auch Umsatzausfälle von durch die bundesweit angeordneten Lockdowns betroffenen Unternehmen im Rahmen der November- und Dezemberhilfen gefördert. Aktuell sind noch Förderungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III sowie der Überbrückungshilfe III plus (Antragsfrist jeweils bis spätestens 31.10.2021) möglich.

In allen Corona-Förder-Programmen konnten die Anträge der Unternehmen teilweise auf vorläufigen und/oder geschätzten Werten gestellt werden, um möglichst schnelle Förderungen gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund haben alle Hilfsprogramme gemeinsam, dass die beantragten und erhaltenen Förderungen im Rahmen einer sogenannten Schlussabrechnung jeweils nochmals anhand der dann bekannten IST-Zahlen überprüft und bestätigt werden müssen. Dabei kann es für die Unternehmen sowohl zu Rückzahlungsverpflichtungen als auch zu zusätzlichen Förderungen kommen.

Die Fristen der Schlussabrechnungen der zahlreichen Förderprogramme waren bislang unterschiedlich. Diesem Umstand wurde nun Rechnung getragen und die Fristen für die jeweils erforderliche Schlussabrechnung entsprechend vereinheitlicht. Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfe I, II und III inklusive der Überbrückungshilfe III plus sowie die November- und Dezemberhilfe sind nunmehr einheitlich bis zum 30.06.2022 vorzunehmen.

Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen. Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte allerdings in solchen Fällen eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde. Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über die prüfende Dritte oder den prüfenden Dritten über das digitale Antragsportal des Bundes. Weitere Einzelheiten zur Schlussabrechnung wurden bislang noch nicht bekanntgegeben. Den Unternehmen, die Corona-Hilfen im Rahmen der einzelnen Programme beantragt haben, wird empfohlen, die relevanten IST-Zahlen rechtzeitig zusammenzustellen, um die Schlussabrechnung vorzeitig einreichen zu können. Dies führt zu einer schnelleren Rechtssicherheit bezogen auf die gewährten Förderungen und minimiert die Risiken einer nicht rechtzeitigen Abgabe der Schlussabrechnung.

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