Derzeit läuft die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31.12.2021. Der Förderzeitraum beläuft sich auf Juli bis Dezember 2021. Die Grundlage des Förderprogramms bilden unterschiedliche europäische beihilferechtliche Rahmen, die nun durch die Europäische Kommission verlängert und stellenweise erhöht wurden.
Im Rahmen der Corona-Pandemie wurden von der Bundesregierung und den Ländern unterschiedliche Unterstützungsmaßnahmen für wirtschaftlich betroffene Unternehmen beschlossen. Derzeit können Unternehmen Überbrückungshilfe III Plus noch bis zum 31.12.2021 für den Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 beantragen. Die Bewilligung kann auf Basis unterschiedlicher beihilferechtlicher Rahmen – der De-minimis-Verordnung, der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, der Bundesregelung Fixkostenhilfe und der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19 – erfolgen. Die unterschiedlichen Beihilferahmen sind hierbei zeitlich begrenzt und jeweils in unterschiedlichem Ausmaß in ihrer Höhe limitiert.
Nun beschloss die Europäische Kommission eine Verlängerung bis zum 30.06.2022 des befristeten Rahmens, der als Grundlage für diese Beihilferegelungen dient. Gleichzeitig ergaben sich stellenweise Erhöhungen der Beihilferahmen. So wurden die Obergrenzen für die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 auf EUR 2,3 Mio. und für die Bundesregelung Fixkostenhilfe auf EUR 12 Mio. angehoben. Außerdem wurden neue Förderinstrumente in Form von „Investitionshilfen für einen nachhaltigen Wiederaufbau“ und „Liquiditätshilfen“ eingeführt.
Durch die von der Europäischen Kommission beschlossenen Änderungen wird eine entsprechende Verlängerung der von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Unterstützungsmaßnahmen grundsätzlich ermöglicht. Insofern kann damit gerechnet werden, dass die Bundesregierung analog eine Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus, längstens bis zum 30.06.2022 beschließt. In diesem Zusammenhang könnten sich dann unter Umständen auch Möglichkeiten für eine höhere Förderung im Rahmen bisher bestehender Corona-Finanzhilfen ergeben, wenn zuvor der beihilferechtliche Rahmen zu einer Begrenzung der Fördersumme geführt hat. In diesem Zusammenhang kommt dann auch der Schlussabrechnung der einzelnen Corona-Förderungen eine hohe Bedeutung zu, wenn und soweit in diesem Zusammenhang zusätzliche Förderungen gewährt werden können.
Vor dem Hintergrund der aktuell wieder akuteren pandemischen Lage in Deutschland und der hiermit zusammenhängenden wirtschaftlichen Belastung von Unternehmen ist eine Verlängerung und Erweiterung der Corona-Finanzhilfen grundsätzlich zu begrüßen. Gleichzeitig bleibt zu hoffen, dass die voraussichtliche Verlängerung und Erweiterung zu keinen vielschichtigen Änderungen führen und insoweit den Antragstellern ein gewohnter Antragsprozess gewährt wird. Dem steht allerdings entgegen, dass mit einer Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus wie bisher üblich eine Schlussabrechnung verbunden sein wird, die aber vermutlich nicht – wie für die anderen Corona-Finanzhilfen, inklusive der Überbrückungshilfe III Plus – auf den 30.06.2022 datiert sein wird, sondern weiter in die Zukunft verlegt werden muss.
Insofern bleibt abzuwarten, wie die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus im Detail ausgestaltet sein wird und welche Herausforderungen sich für die Antragsteller und die prüfenden Dritten ergeben werden. Auf jeden Fall sollten Antragsteller in engem Austausch mit ihrem prüfenden Dritten stehen, um weitere mögliche Antragsberechtigungen zutreffend zu evaluieren und ggf. einen Antrag zu stellen, sobald eine entsprechende Verlängerung auf Bundesebene beschlossen wird.