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Corona-Finanz­hilfen

Auszahlungsrestriktionen für das Jahr 2021 bei Fördervolumen ab EUR 12 Mio.

Unternehmen, die Überbrückungshilfe III oder Überbrückungshilfe III Plus beantragt haben, unterliegen bestimmten Auszahlungsrestriktionen. Betroffen sind vor allem Entnahmen sowie Gewinn- und Dividenden, Darlehensgewährungen und Zinszahlungen an Gesellschafter sowie Boni und ähnliche Vergütungen, die jeweils im Jahr 2021 gezahlt werden. Werden solche Zahlungen dennoch vorgenommen, können sich unterschiedliche Auswirkungen auf die Förderhöhe und die Antragstellung ergeben.

Die beihilferechtlichen Möglichkeiten, im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus Förderungen zu beantragen, wurden seit Beginn der Fördermaßnahmen stetig ausgeweitet. Hiermit ging auch eine sukzessive Erweiterung der möglichen Förderbeträge einher. So können Unternehmen sowohl für die Überbrückungshilfe III als auch für die Überbrückungshilfe III Plus unter bestimmten Umständen Förderungen erhalten, die jeweils über EUR 12 Mio. hinausgehen. Beantragt oder erhält ein Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe III oder der Überbrückungshilfe III Plus eine Förderung, die über EUR 12 Mio. liegt, gelten für das Unternehmen besondere Auszahlungsrestriktionen in Bezug auf bestimmte Zahlungen, die im Jahr 2021 stattfinden.

Von den vorgenannten Beschränkungen sind Gewinn- und Dividendenausschüttungen sowie Entnahmen betroffen, es sei denn, es handelt sich um gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen oder um fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren. Auch die Gewährung von Darlehen an den Gesellschafter ist untersagt. Eine Ausnahme gilt allerdings für solche Darlehen, die im Rahmen eines Cash-Pools verbundener Unternehmen durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Auch die Rückführung von Gesellschafterdarlehen ist außerhalb von Cash-Pools verbundener Unternehmen untersagt. Zinszahlungen für Gesellschafterdarlehen sind ebenfalls verboten.

Außerdem dürfen besagte Unternehmen, deren Sitz in Deutschland ist, keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile an Organmitglieder oder Geschäftsführer gewähren. Hierzu zählen auch Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige ermessensbehaftete Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen.

Bei verbundenen Unternehmen mit ausländischen Gesellschaften gelten die Restriktionen nicht für die im Ausland gelegenen Gesellschaften. Dies gilt allerdings nicht, wenn Kapitalabführungen in die ausländischen Gesellschaften erfolgen, denn dann sind auch von den ausländischen Gesellschaften vorgenommene und grundsätzlich im Inland untersagte Auszahlungen bis zu einer maximalen Höhe der Kapitalabführung auf die Förderung anzurechnen.

Die Restriktionen gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob bereits entsprechende Beschlüsse von der Hauptversammlung gefasst wurden. Erfolgen im Jahr 2021 grundsätzlich untersagte Auszahlungen, ist hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlungen zu differenzieren. Entsprechende Auszahlungen, die vor dem 10.06.2021 geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, sind auf die Förderung anzurechnen. Zahlungen die hiernach geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, sind zwingend zurückzuzahlen bzw. vertraglich anderweitig zu regeln.

Die korrekte Behandlung von Auszahlungen, die von den Restriktionen im Rahmen der Antragstellung betroffen sind, ist auch durch den prüfenden Dritten sicherzustellen. Etwaige solche Auszahlungen sind im Rahmen der Antragstellung vollumfänglich und unverzüglich der zuständigen Bewilligungsstelle zu melden. Außerdem ist ggf. darauf zu achten, dass nach dem 10.06.2021 geflossene Auszahlungen zurückzuzahlen sind bzw. solche ursprünglich vertraglich geregelten Zahlungen vertraglich unterbunden werden.

Ungeachtet der dargestellten verpflichtenden Vorgaben können die beschriebenen Auszahlungen auch gesellschaftskritisch gesehen werden. So können wesentliche Auszahlungen an Gesellschafter oder Boni an Geschäftsführer in Zeiten wirtschaftlicher Not, in denen staatliche Hilfe von hohem Umfang bezogen wird, als fragwürdig betrachtet werden. Vor diesem Hintergrund können Unternehmen ohnehin geneigt sein, entsprechende Auszahlungen zumindest im Jahr der Fördergewährung zu unterlassen.

Im Ergebnis ist somit darauf zu achten, dass in Fällen erhaltener Corona-Förderungen keine unzulässigen Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen. Aktuell gelten vorstehende Bestimmungen lediglich für das Jahr 2021. Gerade aber vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie und einer möglichen Ausweitung der Corona-Überbrückungshilfen in das Jahr 2022, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Regelungen zu unzulässigen Auszahlungen an die Gesellschafter ebenfalls verlängert werden.

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