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Corona-Finanz­hilfen

Fristenverlängerung für die Antragstellung auf Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnungen

Unternehmen, die auch weiterhin aufgrund der Corona-Pandemie wesentliche Umsatzausfälle zu verzeichnen haben, können derzeit die Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus lief ursprünglich zum 31.12.2021 aus, wurde nun aber bis zum 31.03.2022 verlängert. Gleichzeitig wurde die Frist für die Schlussabrechnungen sämtlicher Corona-Finanzhilfen vom 30.06.2022 auf den 31.12.2022 nach hinten verlegt.

Derzeit können Unternehmen, die aufgrund der andauernden Corona-Pandemie wesentliche Umsatzrückgänge im Vergleich zu der Zeit vor der Corona-Pandemie zu verzeichnen haben, die Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Der Förderzeitraum des Förderprogramms deckt den Zeitraum von Juni bis Dezember 2021 ab. Der 31.12.2021 als Ende des Förderzeitraums stellte zudem die Antragsfrist auf Überbrückungshilfe III Plus dar. Aus diesem Grund war es beispielsweise notwendig, dass Unternehmen, die für den Dezember 2021 Förderung beantragen möchten, eine Schätzung der monatsspezifischen für den Antrag notwendigen Unternehmenszahlen vornehmen mussten.

Nun wurde die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus bis zum 31.03.2021 verlängert. Dies bedeutet, dass sich Unternehmen ausreichend Zeit lassen können, um die Unternehmenszahlen für den Antrag, insbesondere auch für den Dezember 2021 zusammenzustellen. In der Folge dürften sich unter anderem weniger und geringwertigere Änderungen im Rahmen der Schlussabrechnung ergeben.

Diese Schlussabrechnung war ursprünglich bis zum 30.06.2022 vorzunehmen. Die Frist zur Schlussabrechnung wurde gleichzeitig mit der Fristenverlängerung für die Überbrückungshilfe III Plus auf den 31.12.2022 nach hinten verlegt. Dies gilt gleichermaßen für die Schlussabrechnungen der übrigen Corona-Finanzhilfen (November- und Dezemberhilfe sowie sämtliche Überbrückungshilfen).

Insgesamt ist die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus zu begrüßen, da dies eine realitätsnähere Beantragung auf Basis vorliegender Ist-Zahlen ermöglicht. Außerdem werden alle, die am Antrags- und Bewilligungsprozess beteiligt sind, entlastet, was insbesondere vor dem Hintergrund der nahenden Weihnachts- und Feiertage willkommen ist. Mit der neuen Antragsfrist verbleiben den Unternehmen drei weitere Monate nach Ablauf des Förderzeitraums. Die Schlussabrechnungen rücken mit ihrer Fristenverlängerung weiter in die Zukunft. Die Schlussabrechnungen als solche waren ohnehin (noch) nicht inhaltlich oder prozesstechnisch ausgestaltet und verbleiben nun vermutlich für einen noch längeren Zeitraum ein noch ungeklärter Bestandteil der Corona-Finanzhilfen. Dies ist dahingehend kritisch zu sehen, als dass das Wissen darum, welche Angaben in der Schlussabrechnung noch verändert werden könnten, unter Umständen von Relevanz sein kann für die eigentliche Antragstellung. Vor diesem Hintergrund kann es ratsam sein, dass Unternehmen im Zweifel anhand von Änderungsanträgen ihren originären Antrag nach ihrem Informations- und Kenntnisstand und nach ihren Interessen adaptieren. Die Ausgestaltung der Schlussabrechnung ist noch nicht bekannt. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber hier eine Lösung findet, die eine möglichst umfassende und praktikable Überprüfung aller beantragten und gewährten Corona-Förderungen ermöglicht, um hier bestenfalls im Sinne einer Günstigerprüfung für die Unternehmen eine faire Ermittlung der zu gewährenden Corona-Förderungen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang muss eine Lösung gefunden werden, die sicherstellt, dass sich unterschiedliche Rechts- und Kenntnisstände in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Antragstellung der jeweiligen Corona-Förderung im Ergebnis nicht zum Nachteil der antragstellenden Unternehmen auswirken.

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