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Schlussabrech­nungen für Corona-Finanz­hilfen

Erste Einreichungen möglich

Die unterschiedlichen Corona-Finanzhilfen wurden zum Teil auf Grundlage von prognostizierten Unternehmenszahlen beantragt und bewilligt. Deswegen müssen im Rahmen von Schlussabrechnungen die finalen Zahlen erfasst werden, um jeweils die endgültige Förderung festzustellen. Die Einreichung der ersten Schlussabrechnungen ist seit dem 05.05.2022 möglich.

Zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen wurden mit den Corona-Überbrückungshilfen I, II, III, III Plus und IV sowie der November- und Dezemberhilfe sukzessive diverse Förderprogramme ins Leben gerufen. Im Rahmen dieser Förderprogramme konnten Unternehmen, die die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllten, nach Bewilligung ihres Antrags finanzielle Unterstützung erhalten. Derzeit kann bis zum 15.06.2022 noch Überbrückungshilfe IV beantragt werden.

Die Beantragungen im Rahmen der unterschiedlichen Förderprogramme und die anschließenden Bewilligungen erfolgten teilweise auf der Grundlage von prognostizierten Unternehmenszahlen. Um die zutreffende Förderung abschließend festzustellen, sind deshalb alle Antragsteller, die eine Bewilligung erhalten haben, dazu verpflichtet, bis zum 31.12.2022 eine Schlussabrechnung vorzunehmen und hierin ihre finalen antragsrelevanten Zahlen zu erklären.

Seit dem 05.05.2022 können nun die ersten Schlussabrechnungen für die Förderprogramme der November- und Dezemberhilfe sowie der Überbrückungshilfen I bis III in gebündelter Form (Paket 1) vorgenommen werden. Die Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen III Plus und IV sollen noch gesondert folgen (Paket 2).

Zeitglich mit der Freischaltung der ersten Schlussabrechnungen wurde ein neues FAQ zur Schlussabrechnung veröffentlicht, in dem wesentliche Punkte der Schlussabrechnung adressiert werden.

Die Schlussabrechnung ist auch wie die unterschiedlichen Anträge zuvor selbst durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer) einzureichen. Antragsteller, die Förderung erhalten haben, sollten sich deshalb unbedingt mit dem prüfenden Dritten, der die Antragstellung begleitet hat, hinsichtlich der zwingend vorzunehmenden Schlussabrechnung abstimmen. Bei der Nichtabgabe einer Schlussabrechnung sind die erhaltenen Förderungen zurückzuzahlen. Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass die Förderprogramme teilweise in einer gemeinsamen Schlussabrechnung (Paket 1 und Paket 2) inbegriffen sind, da sich stellenweise wechselseitige Auswirkungen zwischen den Förderprogrammen ergeben können. Die finalen Unternehmenszahlen für die Förderprogramme des ersten Pakets sollten mittlerweile flächendeckend vorliegen, sodass die ersten Schlussabrechnungen bereits zeitnah vorgenommen werden können. Zu berücksichtigen ist, dass hiernach weiterhin die Schlussabrechnungen im Rahmen des zweiten Pakets vorgenommen werden müssen und die Abgabefrist auch für das zweite Paket am 31.12.2022 endet. Bei Vornahme der Schlussabrechnung müssen auch die insgesamt angefallenen Kosten für den prüfenden Dritten für die einzelnen Corona-Fördermaßnahmen sowie die Schlussabrechnung zutreffend ermittelt und angesetzt werden.

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