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Das Ende der Coro­na-Fi­nanzhilfen

Frist des beihilferechtlichen Rahmens läuft zum 30.06.2022 aus

Die Frist für den europäisch-beihilferechtlichen Rahmen, auf dessen Basis die Corona-Finanzhilfen bewilligt werden, läuft zum 30.06.2022 aus. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Eine Bescheidung von Anträgen nach Auslaufen des beihilferechtlichen Rahmens ist nicht mehr möglich. Aus diesem Grund ist neben weiteren Konsequenzen unbedingt darauf zu achten, dass alle Anträge bis zu diesem Zeitpunkt zumindest vorläufig verbeschieden sind.

Da der europäische beihilferechtliche Rahmen zur Gewährung von Corona-Finanzhilfen zum 30.06.2022 ausläuft, können nach diesem Zeitpunkt keine Anträge mehr bewilligt werden. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für Antragsteller, auf die rechtzeitig zu achten ist.

So ist unbedingt sicherzustellen, dass bis zum 30.06.2022 die gestellten Anträge zumindest vorläufig von der Bewilligungsstelle verbeschieden sind. Denn ansonsten kann der Antrag keine weitere Berücksichtigung, unter anderem bei der Schlussabrechnung, finden. Eine Abschlagszahlung ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Wenn zum 30.06.2022 kein (zumindest vorläufiger) Bewilligungsbescheid vorliegt, kann für den in Rede stehenden Förderzeitraum keine Corona-Förderung mehr gewährt werden.

Zudem sollte darauf geachtet werden, dass für die Monate November und Dezember 2020 die günstigste Konstellation an Überbrückungshilfe II und III sowie November- und Dezemberhilfe gestellt und bewilligt ist, da ein Wechsel und ein hiermit gegebenenfalls verbundener erster Antrag einer alternativen Corona-Finanzhilfe nach dem Auslaufen des beihilferechtlichen Rahmens auch bei der Schlussabrechnung unter Umständen nicht mehr möglich ist.

Weiter sollte wertgelegt werden darauf, dass sämtliche Fördermonate eine Umsatzangabe enthalten. Dies betrifft insbesondere die Überbrückungshilfe III Plus, die zunächst nur für drei Monate vorgesehen war. Andernfalls kann es sein, dass diese Monate nicht als Bestandteil des Antrags angesehen werden.

Anträge auf Überbrückungshilfe IV sind noch bis zum Ende der Antragsfrist zum 15.06.2022 möglich. Im Anschluss ist darauf zu achten, dass bis zum 30.06.2022 zumindest ein vorläufiger Bewilligungsbescheid ergeht. Rückfragen der Bewilligungsstelle sind deshalb kurzfristig zu beantworten. Hierauf müssen sich die Antragsteller einrichten. Gegenwärtig sind noch zahlreiche Anträge auf die Überbrückungshilfe III Plus und auf die Überbrückungshilfe IV offen bzw. hierzu gibt es noch regelmäßig zahlreiche Rückfragen.

Insgesamt ist von Bedeutung, dass bis zum 30.06.2022 alle Anträge wie gewünscht gestellt und zumindest vorläufig beschieden sind, sodass sie im Rahmen der Schlussabrechnung berücksichtigt werden können. In der Schlussabrechnung wird dann der zutreffende Anspruch des Antragstellers anhand finaler Zahlen ermittelt. Für den Monat Juni ist daher auf die noch ausstehenden, nicht bewilligten Corona-Förderungen ein deutlich erhöhtes Augenmerk zu richten. Ebenso müssen Rückfragen kurzfristig beantwortet werden, um zumindest einen vorläufigen Bescheid noch im Monat Juni sicherstellen zu können. Damit endet das erste Halbjahr 2022 mit den letzten zu gewährenden Corona-Förderungsbescheiden. Das zweite Halbjahr 2022 wird dann im Zeichen der ersten Schlussabrechnungen stehen.

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