News

Frist zur Einreichung der Schluss­abrechnung bis zum 30.6.2023 verlängert

Mehr Zeit für die verpflichtend einzureichende Schlussabrechnung

Der Gesetzgeber verlängert die Frist zu Einreichung der Schlussabrechnung im Zusammenhang mit den beantragten Corona-Förderungen um ein halbes Jahr.

Mit den umfassenden Corona-Hilfen hat die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, die wirtschaftlichen Folgen der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen sowie Soloselbständigen abzumildern. Mit Auslauf der vierten und letzten Phase der Überbrückungshilfen zum 30.06.2022 wurden insgesamt fast 5 Mio. Anträge für Zuschüsse für Unternehmen und Soloselbständige eingereicht.

Nun gilt es die verpflichtenden Schlussabrechnungen für die gewährten Überbrückungshilfen (ÜH) sowie die November- und Dezemberhilfe einzureichen und im Ergebnis die finale Förderhöhe der jeweiligen Anträge zu bestimmen.

Der Gesetzgeber setzte den prüfenden Dritten – über die die verpflichtenden Schlussabrechnungen einzureichen sind – für beide Pakete der Corona-Förderungen (Paket I mit ÜH I, ÜH II, ÜH III, November- und Dezemberhilfe (also der Zeitraum bis 30.06.2021) sowie Paket II mit ÜH III Plus und ÜH IV (also der Zeitraum vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2022)) hierfür zunächst mit dem 31.12.2022 eine Frist, die in Fachkreisen ob der Anzahl an Anträgen schon seit geraumer Zeit als zu knapp angesehen wurde.

Daher verlängert der Gesetzgeber nunmehr die Frist zur Einreichung der verpflichtenden Schlussabrechnung sowohl für Paket I als auch für Paket II bis zum 30.6.2023.

Derzeit sind noch viele Förderbescheide in der Bearbeitung und deren Bewilligung steht noch aus. In den Fällen, in denen aber bereits alle beantragten Förderungen bewilligt wurden, empfiehlt es sich, zeitnah mit der Schlussabrechnung zu beginnen. Denn je früher die Anträge und Fördervolumina im Rahmen der Schlussabrechnung final beschieden und bewilligt sind, desto früher tritt hier die für die Unternehmen zwingend notwendige Rechtssicherheit ein.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...
Audit Advisory Sustainability

Prüfung der Nachhaltigkeits­berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer

Das IDW hat dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die aus seiner Sicht wichtigsten Aspekte bezüglich der kommenden Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht dargelegt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Prüfung...
Advisory Valuation

EZB und FED erhöhen ihre Leitzinsen erneut

Das Jahr 2022 und bislang auch das Jahr 2023 sind aus geldpolitischer Sicht geprägt von Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere seit dem zweiten Halbjahr 2022 die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation kontinuierlich mehrfach erhöht. Nun hat die EZB den Leitzins insgesamt zum siebten Mal in Folge...
Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.05.2023 gerundet bei 2,25 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.05.2023 bei gerundet 2,25 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt allerdings von 2,23 % zum 01.04.2023 auf 2,33 % zum 01.05.2023. Ungerundet setzt sich somit der Anstieg der letzten Monate weiterhin fort, der sich diesen Monat nicht im gerundeten Basiszinssatz niederschlägt. Der...