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Nachhaltigkeits­reporting: Geschäfts­modell und Strategie

Ausweitung der berichtspflichtigen Inhalte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung – Teil 1

Mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der Europäischen Kommission werden neue Anforderungen an die berichtspflichtigen Inhalte des Nachhaltigkeitsberichts gestellt. Unternehmen müssen nach der neuen CSRD zukünftig über alle Angaben zwingend berichten. Insbesondere werden die berichtspflichtigen Inhalte im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell und der Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte ausgeweitet.

Im Rahmen der europäischen Klimapolitik der Zukunft wurden in den letzten Jahren einige Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sowie auch der Menschenrechte umgesetzt. Dadurch werden ökologische, soziale und ökonomische Aspekte (ESG-Kriterien: Environmental, Social, Governance) auch in der Gesetzgebung immer stärker berücksichtigt. Im Zuge dessen hat die Europäische Kommission bereits im April 2021 einen Richtlinienentwurf für die sogenannte „Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)“ veröffentlicht. Dieser Legislativvorschlag, dessen formelle Verabschiedung in den nächsten Wochen erwartet wird, löst die derzeitig noch gültige CSR-Richtlinie (2014/95/EU) weitgehend ab. Eine Umsetzung der Neuregelungen durch die Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht schließt sich daran an.

Eine wesentliche Änderung stellt die mit der CSRD einhergehende Ausweitung und Standardisierung der berichtspflichtigen Inhalte dar. Damit reagiert der europäische Gesetzgeber auf vielfältige Kritik der letzten Jahre. Insbesondere die große Heterogenität in den Inhalten der Nachhaltigkeitsberichte und die damit einhergehende mangelnde Vergleichbarkeit der Informationen verschiedener Unternehmen untereinander stellt aus Praxissicht in der Vergangenheit ein großes Problem dar.

Die CSRD verlangt von den zur Berichterstattung Verpflichteten zukünftig, dass der Nachhaltigkeitsbericht unter anderem die Beschreibung des Geschäftsmodells sowie der Strategie in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte zu beinhalten hat. Dies umfasst die Erläuterung der Resilienz, d.h. der Leistungs-/Widerstandskraft bzw. Flexibilität des Geschäftsmodells bezogen auf externe Einflüsse, und der Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsbelangen, aber auch die Beschreibung der damit einhergehenden Chancen durch eine stärkere Nachhaltigkeitsfokussierung.

Im Einklang mit dem Ziel des sogenannten European Green Deal, der Klimaneutralität Europas bis 2050, sieht der Richtlinienentwurf außerdem vor, dass Unternehmen ihre Pläne und Maßnahmen, mit welchen sie zum Übergang auf eine nachhaltige Wirtschaft beitragen wollen, darlegen. In diesem Zusammenhang sollen auch damit verbundene Finanz- und Investitionspläne offengelegt werden. Diese Pläne und Maßnahmen müssen zudem in Einklang mit dem Pariser Klimaabkommen und dem Ziel der Begrenzung der globalen Erderwärmung auf 1,5°C stehen. Unternehmen, welche kohle-, öl- und gasbezogene Tätigkeiten ausüben oder daran beteiligt sind, sind dazu angehalten, entsprechende Informationen in den Nachhaltigkeitsbericht zu integrieren.

Vor dem Hintergrund, Kapitalströme zunehmend in nachhaltige Geschäftsmodelle zu lenken, müssen Unternehmen aufzeigen, wie ihr Geschäftsmodell und die Strategie den Interessen der Stakeholder Rechnung tragen. Darüber hinaus ist zu erläutern, welche konkreten Auswirkungen die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auf Umwelt- bzw. Nachhaltigkeitsaspekte hat. Außerdem ist die Darstellung der Unternehmenspolitik künftig im Nachhaltigkeitsbericht verpflichtend. Der Fokus liegt hier auf Nachhaltigkeitsaspekten und wie diese in der Unternehmenspolitik verankert und umgesetzt werden.

Des Weiteren sieht die CSRD vor, dass die mit dem Geschäftsmodell und der Strategie im Einklang stehenden qualitativen und quantitativen Informationen in der Berichterstattung mit einem starken Zukunftsbezug (kurz-, mittel-, langfristige Zeithorizonte) versehen werden sollen. Dies dient dem Ziel, eine hohe Aussagekraft und damit Verlässlichkeit der angegebenen Informationen zu gewährleisten. Die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeit stellt damit einen starken Bezug zwischen Nachhaltigkeitsaspekten und deren Verankerung in Management- und Steuerungsprozesse her. Viele aktuell im Rahmen der nicht-finanziellen Berichterstattung genutzten Berichtspraktiken werden in der bisherigen Form künftig nicht mehr angewandt werden können, da die Vollständigkeit der Berichterstattung damit nicht sichergestellt werden kann. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Berichtsinhalten ist deshalb ratsam, damit notwendige Prozesse ausgearbeitet und etabliert werden können. Dies gilt insbesondere, wenn Unternehmen künftig erstmals zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden.

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