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Sustainability Reporting – Wer muss wann berichten?

Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden künftig ca. 50.000 Unternehmen in der EU dazu verpflichtet sein, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen. Darunter fallen unter anderem große Unternehmen unabhängig von einer möglichen Kapitalmarktorientierung sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sofern diese an einem EU-regulierten Markt notiert sind. Die Umsetzung der Berichtspflicht soll gestaffelt über mehrere Jahre erfolgen.

Mit dem Legislativvorschlag der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) überarbeitet die Europäische Kommission die derzeit noch geltende CSR-Richtlinie (2014/95/EU), die in Deutschland mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) vom 11.04.2017 in das HGB eingeflossen ist.

Durch die in den nächsten Wochen erwartete formelle Verabschiedung der Richtlinie auf EU-Ebene und ihre darauffolgende Umsetzung in nationales Recht wird der Anwenderkreis allein in Deutschland von ca. 500 Unternehmen auf schätzungsweise 15.000 betroffene Unternehmen ausgeweitet.

Die Umsetzung der Berichtspflicht erfolgt stufenweise:

  • Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2024 (erster Bericht 2025):
  • Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2025 (erster Bericht 2026):
  • Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2026 (erster Bericht 2027):

Kapitalmarktorientierte KMU erhalten eine Opt-out-Möglichkeit: Sie können einen zweijährigen Übergangszeitraum nutzen und erst ab 2028 berichten.

  • Spätestens für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2028 (erster Bericht 2029): 

Die neuen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung stellen alle (neu) betroffenen Unternehmen vor große Herausforderungen. Trotz des gestaffelten Zeitplans der Erstanwendung und einer Ausnahmeregelung für KMU ist eine Auseinandersetzung mit diesem Thema schon jetzt geboten.

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