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Nachhaltigkeits­reporting: Auswirkungen auf Vorstand und Aufsichtsrat

Ausweitung der berichtspflichtigen Inhalte in der Nachhaltigkeitsberichterstattung – Teil 3

Aufgrund der Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU wird nachhaltigkeitsbezogene Expertise unternehmensintern sowie -extern ein gefragtes Gut. Besonders den Governance-Faktoren wird in der CSRD ein hoher Stellenwert zugeschrieben: so ist in Zukunft auch detailliert über die Rollen der Verwaltungs-, Management- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeit zu berichten. Dies beeinflusst die Arbeit von der Unternehmensleitung und des Aufsichtsgremiums.

Mit der kurz vor Finalisierung stehenden Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) werden die berichtspflichtigen Inhalte zu den Aspekten Umwelt, Soziales und Governance (ESG-Kriterien: Environmental, Social, Governance) ausgeweitet und standardisiert. Durch Erweiterung des Umfangs und der notwendigen Tiefe will die EU unter anderem Greenwashing-Verdachte auf ein Minimum reduzieren. Die CSRD regelt dabei nicht nur Berichtspflichten neu, sondern erfordert Änderungen in der Governance, d.h. der Unternehmensführung und -kontrolle. Zu den neuen Pflichtangaben im Sustainability Reporting gehören deshalb auch die Darstellung der Rollen von Leitungs- bzw. Verwaltungs- und Aufsichtsorganen in Bezug auf Nachhaltigkeit.

Unternehmen sind dazu verpflichtet, aufzuzeigen, welche nachhaltigkeitsbezogenen Fachkenntnisse und Fähigkeiten die Governance-Organe nachweisen können, um so die Voraussetzungen für diese Rolle zu erfüllen. Um die tatsächliche Situation beurteilen und verlässliche Aussagen zur Nachhaltigkeit im Unternehmen treffen zu können, müssen deshalb viele Vorstände und Aufsichtsräte ihr Wissen in diesen Gebieten noch vertiefen. Bei Aufsichtsräten ist zukünftig bei der Bestimmung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses auf entsprechende Fachkenntnisse zu achten.

Zudem wird der Bilanzeid der Unternehmensleitung zukünftig ausdrücklich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert, weswegen nachhaltigkeitsspezifisches Wissen künftig auch bei der (Neu-) Besetzung von Vorständen eine wichtige Rolle spielen wird. Dies gilt auch für Aufsichtsräte, welche nach der CSRD über die notwendige Expertise verfügen müssen, Nachhaltigkeitsaktivitäten des Unternehmens kompetent beurteilen zu können.

Im Hinblick auf die zukünftigen Anforderungen an das Management bzw. ein Aufsichtsgremium und dem damit verbundenen Aufwand in der Weiterbildung müssen Unternehmen in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung zudem Informationen über die Existenz von Anreizsystemen für Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die mit Fragen der Nachhaltigkeit verbunden sind, offenlegen. Die Unternehmensleitung sowie das Aufsichtsgremium sollten sich schon jetzt auf Änderungen und Neuerungen vorbereiten. Interne und externe Weiterbildungen können diese Gremien dabei unterstützen, sowohl Expertise aufzubauen als auch die Verankerung von ESG-Grundsätzen in der Unternehmensführung voranzutreiben und umzusetzen. Vor dem Hintergrund, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die neuen europäischen Regelungen auf die gleiche Ebene wie die Finanzberichterstattung gesetzt werden soll, sollte der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats mindestens über ein Mitglied verfügen, welches umfassendes Wissen bzgl. Nachhaltigkeit nachweisen kann.

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