News

Verlängerung der Frist zum BAFA-Förder­programm sowie Aktuali­sierung des Merkblatts

Im Bundesanzeiger wurden am 26.08.2022 die Änderungen der Förderrichtlinie zum sogenannten Energiekostendämpfungsprogramm veröffentlicht. Die materielle Ausschlussfrist wurde durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) von Ende August nun bis zum 30.09.2022 verlängert. Des Weiteren wurden das korrespondierende Merkblatt aktualisiert sowie verschiedene notwendige Klarstellungen vorgenommen.

Seit dem 15.07.2022 können bestimmte Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten in den Monaten Februar bis September 2022 betroffen sind, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Die Antragstellung erfolgt in drei Phasen.

Die ursprüngliche Antragsfrist in der Phase 1 (31.08.2022) wurde durch die Aktualisierung des Merkblatts zum Energiekostendämpfungsprogramm mit Bekanntmachung vom 26.08.2022 auf den 30.09.2022 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Einreichung erster Antragsunterlagen zwingend erforderlich. Wird die Einreichung bis zum 30.09.2022 versäumt, kann das Unternehmen nicht mehr nachträglich in das Förderprogramm aufgenommen werden (materielle Ausschlussfrist).

Des Weiteren wurden zu Beginn des Merkblatts eine Übersicht der Änderungen der Bekanntmachungen aufgenommen sowie Erklärungen ergänzt, wie das Vorliegen eines energieintensiven Betriebs festzustellen ist oder die förderfähigen Kosten zu berechnen sind.

In Phase 1 werden 80 % des beantragten Zuschusses geprüft und ausgezahlt. Die weitere Auszahlung der verbleibenden 20 % soll nach der Schlussabrechnung und einer weiteren Prüfung in Phase 2 erfolgen, die bis zum 28.02.2023 läuft.

Eine weitere wichtige zusätzliche Erläuterung betrifft die Phase 2: Demnach müssen auch Unternehmen, die nach HGB nicht prüfungspflichtig sind, einen geprüften Jahresabschluss einreichen.

In Phase 3, die bis zum 29.02.2024 läuft, sind weitere Unterlagen vorzulegen, da in der Phase 2 noch nicht alle Unterlagen vorgelegt werden können. Dies betrifft jedoch nur Unternehmen, die einen Zuschuss nach den Förderstufen 2 und 3 erhalten haben. In der Phase 3 werden keine weiteren Zuschüsse gezahlt, sondern nur ggf. zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgefordert.

Zu beachten ist, dass Anträge, die nicht fristgerecht oder nicht vollständig gestellt sind, abgelehnt werden. Dies gilt gleichermaßen für alle drei Phasen. Werden die Bedingungen der fristgerechten Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt, müssen bereits gewährte Abschläge und Vorschüsse zurückgezahlt werden. Das Unternehmen hat hierbei die alleinige Verantwortung für die Organisation der Antragsvorbereitung und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Antragstellung und kann sich nicht auf Versäumnisse, Krankheit oder Ähnliches einzelner Mitarbeiter berufen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 01.06.2023 gerundet auf 2,50 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 steigt zum 01.06.2023 auf gerundet 2,50 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt ebenfalls von 2,33 % zum 01.05.2023 auf 2,39 % zum 01.06.2023. Somit setzt sich der Anstieg der letzten Monate beim Basiszinssatz weiterhin fort, der sich diesen Monat auch wieder im gerundeten Basiszinssatz...
Advisory Valuation

Basiszinssatz

Basiszinssätze nach IDW S 1 i. d. F. 2008 Die folgende Tabelle stellt die Basiszinssätze für Unternehmens­bewertungen nach IDW S 1 i. d. F. 2008 bzw. IDW RS HFA 10 für Bewertungsstichtage, beginnend ab 01.11.2017, dar. Die Zinssätze wurden gemäß Vorgaben des IDW (vgl. WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung,...
Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...
Audit Advisory Sustainability

Prüfung der Nachhaltigkeits­berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer

Das IDW hat dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die aus seiner Sicht wichtigsten Aspekte bezüglich der kommenden Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht dargelegt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Prüfung...