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Update zu den verpflich­tenden Schlussab­rechnungen der Corona-Förderungen

Die Anträge auf die Corona-Überbrückungshilfen sowie auf die November- und Dezemberhilfen wurden regelmäßig auf Grundlage prognostizierter Umsätze und Fixkosten bewilligt. Für die finale Festsetzung der Förderhöhe sieht der Gesetzgeber daher eine verpflichtende Schlussabrechnung für alle Anträge vor. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung ist aktuell der 30.06.2023. Die Einreichung erfolgt in zwei Paketen. Paket 1 umfasst die Überbrückungshilfen I-III sowie November- und Dezemberhilfen und Paket 2 die Überbrückungshilfe III Plus sowie die Überbrückungshilfe IV.

Voraussetzungen für die Einreichung einer Schlussabrechnung ist das Vorliegen von Bewilligungs- bzw. Teilbewilligungsbescheiden für alle beantragten Programme des jeweiligen Schlussabrechnungspakets, das Vorliegen von finalen Umsätzen und Fixkosten für die beantragten Förderzeiträume sowie die verpflichtende Einreichung durch prüfende Dritte über das Antragsportal des Bundes.

Bei der Einreichung der Schlussabrechnungen haben prüfende Dritte ihre beruflichen und fachlichen Grundsätze zu beachten sowie die Vorgaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zu erfüllen. Für die Prüfung der Unterlagen hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) am 26.09.2022 zudem zusätzlich einen fachlichen Hinweis veröffentlicht, welcher hohe Ansprüche an die Plausibilisierungsleistungen sowie die Dokumentation der prüfenden Dritten stellt.

Durch die Verlagerung der Prüfungsverantwortung auf prüfende Dritte sowie auf die jeweiligen Bewilligungsstellen wurde die Auszahlung der Hilfen in den vergangenen Monaten insgesamt stark beschleunigt. So haben die Bewilligungsstellen in den letzten zwei Jahren insgesamt fast 5 Mio. Anträge verarbeitet. Betreffend die Überbrückungshilfe IV sind nach Auskunft der Bewilligungsstellen zum 09.11.2022 allerdings erst rd. 80 % der Anträge verbeschieden. Nachteil an einem beschleunigten Subventionsverfahren ist die eingeschränkte Rechtssicherheit für die Empfänger der bewilligten Hilfen.

Zur Erlangung der Rechtssicherheit über die bewilligten Corona-Hilfen benötigen die antragstellenden Unternehmen in der Praxis daher vor allem Informationen darüber, wann der finale Schluss(abrechnungs)bescheid eingehen wird. Auf telefonische Anfrage bei allen 16 Bewilligungsstellen der Bundesländer wird mit der Prüfung der Schlussabrechnungen allerdings auskunftsgemäß regelmäßig erst Anfang 2023 begonnen werden, da noch nicht alle Erstanträge verbeschieden sind.

Die Bewilligungsstellen sind im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schluss(abrechnungs)bescheid angehalten, eine angemessene Zahlungsfrist festzusetzen. Dabei obliegt die Fristsetzung und die Möglichkeit der Stundung generell den jeweiligen Bewilligungsstellen. Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass Stundungen regelmäßig angeboten werden könnten, sofern diese ordnungsgemäß beantragt werden. Bei hohen Rückzahlungsbeträgen werden die Bewilligungsstellen auskunftsgemäß wohl ohnehin das BMF für die Möglichkeit der Stundung oder Ratenzahlung konsultieren.

Somit bleiben sowohl der Prozess der Schlussabrechnung und die damit einhergehenden Rückfragen und Anforderungen der Bewilligungsstellen an Antragsteller und prüfende Dritte, die Verbescheidung samt Rückforderungs- bzw. Rückzahlungsverpflichtung sowie die Abwicklung ebendieser mit Spannung abzuwarten. Insgesamt werden die Erstellung der Schlussabrechnungen, die Bearbeitung durch die Bewilligungsstellen sowie die Beantwortung von Rückfragen das Jahr 2023 prägen. Es ist offen, ob bis Ende 2023 alle Schlussabrechnungen abschließend geprüft und verbeschieden sein werden. Es bleibt indes zu hoffen, dass möglichst bald zunehmend Rechtssicherheit über die erhaltenen staatlichen Unterstützungsleistungen für die von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen geschaffen wird.

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