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(vorerst) Keine Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung nach dem 31.12.2022

Aussetzung von Ordnungsgeldverfahren bis zum 11.04.2023 für Geschäftsjahre mit Abschlussstichtag zum 31.12.2021

Um den weiter anhaltenden Auswirkungen von Corona Rechnung zu tragen, wird das Bundesamt für Justiz vor dem 11.04.2023 keine Ordnungsgeldverfahren gegen die Unternehmen einleiten, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag zum 31.12.2021 am 31.12.2022 endet.

Bestimmte Unternehmen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen. Für Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit dem Bilanzstichtag zum 31.12.2021 hat dies grundsätzlich bis zum 31.12.2022 zu erfolgen. Geschieht keine rechtzeitige Offenlegung ist dies ein sanktionsbewehrter Gesetzesverstoß und das Bundesamt für Justiz führt von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durch.

Bereits in den Vorjahren setzte das Bundesamt für Justiz zeitweise die Einleitung für Ordnungsgeldverfahren aufgrund der besonderen Umstände der Corona-Pandemie aus. Im Einklang mit diesem Vorgehen und unter analoger Begründung gab das Bundesamt für Justiz nun bekannt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungsunterlagen für Geschäftsjahre mit dem Bilanzstichtag zum 31.12.2021 am 31.12.2022 endete, vor dem 11.04.2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten werde.

Es sticht heraus, dass der Zeitpunkt, zu dem Ordnungsgeldverfahren wieder aufgenommen werden im Vergleich zu den Vorjahren nach hinten verschoben wurde. Die entsprechend relevanten Termine waren in den Jahren zuvor noch der 01.03.2021 und der 07.03.2022.

Die angekündigte Aussetzung des Ordnungsgeldverfahrens ist zu begrüßen, da es die Unternehmen, die derzeit ohnehin der angespannten Situation ausgesetzt sind – sei es wegen der Corona-Pandemie oder wegen anderen Gründen wie beispielsweise der Ukraine-Krieg, zeitlich zum Jahresende entlastet.

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