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Prüfungs­standard-Entwürfe für die nicht­finanzielle Bericht­erstattung

IDW veröffentlicht Entwürfe für Prüfungsstandards zur Prüfung mit hinreichender und mit begrenzter Sicherheit

Am 08.12.2022 hat der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW zwei Entwürfe (EPS 990, EPS 991) für Prüfungsstandards zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung mit hinreichender und mit begrenzter Sicherheit verabschiedet.

Am 08.12.2022 hat der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW zwei Entwürfe für Prüfungsstandards zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung verabschiedet:

  • IDW EPS 990 (11.2022): Inhaltliche Prüfung mit hinreichender Sicherheit der nichtfinanziellen (Konzern-) Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung
  • IDW EPS 991 (11.2022): Inhaltliche Prüfung mit begrenzter Sicherheit der nichtfinanziellen (Konzern-) Berichterstattung außerhalb der Abschlussprüfung

Die Kommentierungsfrist zu beiden Standardentwürfen läuft bis 30.04.2023.

Mit diesen beiden Entwürfen ergänzt das IDW eine Reihe an Prüfungsstandards zur inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung gemäß §§ 289b ff. HGB. Bereits im August 2022 hat das IDW einen Standardentwurf für die Prüfung einer nichtfinanziellen Erklärung innerhalb des Lageberichts im Rahmen der Abschlussprüfung veröffentlicht (IDW EPS 352 (08.2022)).

Die beiden neuen Standardentwürfe bauen auf dem Prüfungsstandard ISAE 3000 (Revised) „Assurance Engagements Other Than Audits or Reviews of Historical Financial Information“ auf. Darüber hinausgehend verlangen die Entwürfe mit Blick auf die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung auch eine Risikoidentifizierung und -beurteilung. Bei einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit (IDW EPS 990 (11.2022)) sind die Reaktionen auf die beurteilten Risiken allerdings umfassender als bei einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit (IDW EPS 991 (11.2022)). Die Standardentwürfe sehen eine Geltung erstmals für die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2022 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2023 enden, vor. Eine vorzeitige Anwendung auf freiwilliger Basis ist zulässig.

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