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Bundesrat stimmt Jahres­steuer­gesetz 2022 zu

Der Bundesrat stimmte am 16.12.2022 dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 zu. Damit wurden zahlreiche steuerliche Einzelregelungen zum Jahresende final verabschiedet. Die neuen Regelungen können hierbei je nach Einzelfall zu Entlastungen oder zu Belastungen für Steuerpflichtige führen.

Am 16.12.2022 stimmte der Bundesrat dem JStG 2022 zu, nachdem er zuvor diverse Forderungen und Prüfbitten an die Bundesregierung kommuniziert hatte. Die wesentlichen Regelungen des verabschiedeten Gesetzes stellen sich übersichtsweise wie folgt dar.

Einkommensteuergesetz

  • Erhöhung des AfA-Satzes für neue Gebäude von 2 % auf 3 % (§ 7 Abs. 4 EStG). Die hieraus resultierenden verkürzten Abschreibungsdauern haben keine Einwirkungen auf die tatsächliche Beurteilung der Nutzungsdauer bei Wohngebäuden. Die noch im Regierungsentwurf intendierte Streichung der Ausnahmeregelung kürzerer Nutzungsdauern für Gebäudeabschreibung wurden nicht verabschiedet.
  • Sonderleistungen für Pflegekräfte (§ 3 Nr. 11b Satz 5 EStG). Beschäftige nach § 150c SGB XI können in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie in stationären Hospizen für ihre Tätigkeiten eine monatliche Sonderzulage beziehungsweise Sonderleistung von bis zu EUR 1.000 erhalten. Die Zulage richtet sich hierbei nach Einrichtungsgröße. Diese Regelung befand sich nicht im Regierungsentwurf vom 14.09.2022.
  • Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG). Die Formulierung „überwiegend zu Wohnzwecken genutzten“ wurde aus dem Regierungsentwurf gestrichen, sodass Photovoltaikanlagen betrieblicher Zwecke künftig auch begünstigt werden können.
  • Vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2023 (§ 10 Abs. 3 EStG).
  • Verfahrensverbesserung bei der Riester-Förderung (§ 10a Abs. 1a EStG). Die Vereinfachung erfolgt für Personen, die aufgrund von Anrechnungen von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern zum förderberechtigten Personenkreis gehören.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG). Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem 01.01.2023 von EUR 801 auf EUR 1000 bzw. bei Zusammenveranlagung von EUR 1.602 auf EUR 2.000 erhöht.
  • Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags (§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG). Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 wird der Ausbildungsfreibetrag von EUR 924 auf EUR 1.200 erhöht.

Umsatzsteuergesetz

  • Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG). Die Regelung führt zu einem Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023.
  • Schaffung einer nationalen Vorschrift (§ 22 UStG) zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/284 des Rats vom 18.02.2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister.
  • Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) vom 14.08.2017 (BGBl. I S. 3122, 3138).

Abgabenordnung

  • Steuergeheimnis (§ 31a Abs. 1 Satz 2 AO). Finanzbehörden können in Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb. oder Nr. 2 AO Daten auch bei einer Durchführung eines Strafverfahrens aufgrund einer zu Unrecht erlangten öffentlichen Leistungen, beispielsweise zu Unrecht erlangte Coronaförderungen, preisgeben.
  • Öffentliche Zustellung (§ 122 Abs. 5 Satz 2 und 4 AO). Aufgrund der Neuregelung können Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch die Bekanntmachung auf einer entsprechenden Internetseite der Finanzverwaltung oder im elektronischen Portal veröffentlicht werden.
  • Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen (§ 139b AO). Die Neuregelung soll zum einem Bürokratieabbau dienen sowie künftig eine betrugssichere Möglichkeit zur Auszahlung öffentlicher Leistungen darstellen.

Umwandlungssteuergesetz

  • Einbringungsgeborene Anteile (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG). Durch die Einführung der sogenannten One-Fits-All-Lösung in § 6 AStG mittels des ATADUmsG werden seit dem 01.01.2022 die einbringungsgeborenen Anteile enthaltenen Regelungen zur Stundung angeglichen. Die Anwendung der One-Fits-All-Lösung soll auch in Fällen des Besteuerungsrechts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 auf Antrag des Steuerpflichtigen gelten.

Bewertungsgesetz

  • Anpassung der Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie Verfahren zu Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden an die geänderte Immobilienvermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14.07.2021. Es soll sichergestellt werden, dass die von Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf Grundlage der ImmoWertV ermittelten, sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Des Weiteren wird durch das JStG 2022 weiterem fachlich gebotenen Regelungsbedarf im Steuerrecht nachgekommen. Dazu gehören die Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf. Das JStG 2022 wurde inzwischen im BStBl. I 2022, S. 2294, veröffentlicht.

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