News

Hinweise der IHK für München und Oberbayern zur Schlussabrechnung

Weitere Hinweise zur Schlussabrechnung mit Fristende am 30.06.2023 durch die Bewilligungsstelle

Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfen wurden unter Vorbehalt einer verpflichtend vorzunehmender Schlussabrechnung gewährt. Die Schlussabrechnung ist spätestens bis zum 30.06.2023 einzureichen. Die Frist zur Einrichtung rückt damit immer näher. Gleichzeitig ergehen weiterhin diverse Hinweise zur Schlussabrechnung, die zu beachten sind, wie in diesem Fall von der Bewilligungsstelle der IHK für München und Oberbayern.

Bis zum 30.06.2023 sind sämtliche Schlussabrechnungen für die Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfen auf Grundlage der finalen, antragsrelevanten Unternehmenskennzahlen einzureichen. Auf Basis der Schlussabrechnung wird dann ermittelt, ob dem Antragsteller eine höhere Förderung als bisher bewilligt zusteht oder ob es zu Rückzahlungen kommt.

Zur Anfertigung der Schlussabrechnung ergehen weiter diverse Hinweise von den Bewilligungsstellen. So hat kürzlich die IHK für München und Oberbayern weitere Hinweise formuliert.

So wird klargestellt, dass das Wahlrecht, Kosten entweder anhand des Datums der Rechnungsstellung oder anhand des Zahlungsziels anzusetzen, auch in der Schlussabrechnung weiter bestehen bleibt. Allerdings wird das Wahlrecht dahingehend eingeschränkt, dass die erneute Wahlrechtsausübung nicht dazu führen darf, dass die Kosten in ein anderes Förderprogramm verschoben werden.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Schlussabrechnung die Lieferungen und Leistungen sowie die Zahlungen von Kosten nachgewiesen werden müssen. Insgesamt richtet sich der finale durch die Schlussabrechnung festzusetzende Förderbetrag nach der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung.

Außerdem wird festgehalten, dass das Wahlrecht für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie für Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe zur Heranziehung entweder des monatlichen Ist-Umsatzes oder des monatlichen Durchschnittsumsatzes des Jahres 2019 nicht mehr im Rahmen der Schlussabrechnung neu ausgeübt werden kann. Dies gilt auch für junge Unternehmen oder für Unternehmen mit außergewöhnlichen Umständen, die sich auf diese Regelung bei der Beantragung berufen haben.

Insgesamt ist zu begrüßen, dass die Bewilligungsstellen Hilfestellung zur Anfertigung der Schlussabrechnungen liefern. Gleichzeitig müssen die prüfenden Dritten, welche die Schlussabrechnungen vornehmen, stets über die unterschiedlichen Hinweise der Bewilligungsstellen informiert sein. Auch ist offen, inwiefern eine einheitliche Vorgehensweise bei den unterschiedlichen Bewilligungsstellen der Länder vorhanden ist. Im Zweifel ist eine enge Abstimmung mit dem prüfenden Dritten über die Schlussabrechnung vorzunehmen, um eine rechtzeitige Einreichung sicherzustellen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory

IDW veröffentlicht Trendwatch Positionspapier zum Thema Krankenhausfinanzierung

Das IDW hat mit Datum vom 20.03.2024 ein Trendwatch Positionspapier zum Thema „Krankenhausfinanzierung auf dem Prüfstand – Auswirkungen aktueller Entwicklungen auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser“ veröffentlicht. Das Positionspapier analysiert die Gründe und Auswirkungen der angespannten wirtschaftlichen Lage von Krankenhäusern, wobei aktuelle Entwicklungen und wesentliche Herausforderungen im Hinblick auf...
Tax Audit Advisory

Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Das LfSt Niedersachsen hat sich in seiner Verfügung vom 21.02.2024 mit der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier oder digitaler Form beschäftigt. Für die Aufbewahrung ist eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, die einigen Voraussetzungen unterliegt. Aufbewahrungspflicht Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungspflichten muss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für zu...
Tax Advisory

BFH-Urteil zu Verrechnungspreisaspekten bei Warentransaktionen

Der BFH hat sich mit seinem Urteil vom 09.08.2023 (I R 54/19) auf diverse Aspekte bei der Bestimmung von Warenverrechnungspreisen bezogen. Der BFH urteilte über praxisrelevante Aussagen zur Rangfolge der Korrekturnormen und schafft somit Rechtssicherheit in der Frage der Normenhierarchie. Zudem äußert sich der BFH auch zur Wahl der Verrechnungspreismethode...
Advisory Valuation

Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils (TAB)

Bei der Bewertung von Personengesellschaften kann regelmäßig ein abschreibungsbedingter Steuervorteil (sog. ,,TAB“) zu berücksichtigen sein. Unter dem TAB versteht man den Barwert der Steuerersparnis aus der Abschreibung der in der steuerlichen Ergänzungsbilanz aufgedeckten stillen Reserven. Der BGH hat in einem Urteil vom 05.12.2023 festgestellt, dass ein TAB bei einer...