News

Hinweise der IHK für München und Oberbayern zur Schlussabrechnung

Weitere Hinweise zur Schlussabrechnung mit Fristende am 30.06.2023 durch die Bewilligungsstelle

Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfen wurden unter Vorbehalt einer verpflichtend vorzunehmender Schlussabrechnung gewährt. Die Schlussabrechnung ist spätestens bis zum 30.06.2023 einzureichen. Die Frist zur Einrichtung rückt damit immer näher. Gleichzeitig ergehen weiterhin diverse Hinweise zur Schlussabrechnung, die zu beachten sind, wie in diesem Fall von der Bewilligungsstelle der IHK für München und Oberbayern.

Bis zum 30.06.2023 sind sämtliche Schlussabrechnungen für die Überbrückungs- sowie November- und Dezemberhilfen auf Grundlage der finalen, antragsrelevanten Unternehmenskennzahlen einzureichen. Auf Basis der Schlussabrechnung wird dann ermittelt, ob dem Antragsteller eine höhere Förderung als bisher bewilligt zusteht oder ob es zu Rückzahlungen kommt.

Zur Anfertigung der Schlussabrechnung ergehen weiter diverse Hinweise von den Bewilligungsstellen. So hat kürzlich die IHK für München und Oberbayern weitere Hinweise formuliert.

So wird klargestellt, dass das Wahlrecht, Kosten entweder anhand des Datums der Rechnungsstellung oder anhand des Zahlungsziels anzusetzen, auch in der Schlussabrechnung weiter bestehen bleibt. Allerdings wird das Wahlrecht dahingehend eingeschränkt, dass die erneute Wahlrechtsausübung nicht dazu führen darf, dass die Kosten in ein anderes Förderprogramm verschoben werden.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Schlussabrechnung die Lieferungen und Leistungen sowie die Zahlungen von Kosten nachgewiesen werden müssen. Insgesamt richtet sich der finale durch die Schlussabrechnung festzusetzende Förderbetrag nach der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung.

Außerdem wird festgehalten, dass das Wahlrecht für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie für Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe zur Heranziehung entweder des monatlichen Ist-Umsatzes oder des monatlichen Durchschnittsumsatzes des Jahres 2019 nicht mehr im Rahmen der Schlussabrechnung neu ausgeübt werden kann. Dies gilt auch für junge Unternehmen oder für Unternehmen mit außergewöhnlichen Umständen, die sich auf diese Regelung bei der Beantragung berufen haben.

Insgesamt ist zu begrüßen, dass die Bewilligungsstellen Hilfestellung zur Anfertigung der Schlussabrechnungen liefern. Gleichzeitig müssen die prüfenden Dritten, welche die Schlussabrechnungen vornehmen, stets über die unterschiedlichen Hinweise der Bewilligungsstellen informiert sein. Auch ist offen, inwiefern eine einheitliche Vorgehensweise bei den unterschiedlichen Bewilligungsstellen der Länder vorhanden ist. Im Zweifel ist eine enge Abstimmung mit dem prüfenden Dritten über die Schlussabrechnung vorzunehmen, um eine rechtzeitige Einreichung sicherzustellen.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...
Audit Advisory Sustainability

Prüfung der Nachhaltigkeits­berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer

Das IDW hat dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die aus seiner Sicht wichtigsten Aspekte bezüglich der kommenden Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht dargelegt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Prüfung...
Advisory Valuation

EZB und FED erhöhen ihre Leitzinsen erneut

Das Jahr 2022 und bislang auch das Jahr 2023 sind aus geldpolitischer Sicht geprägt von Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere seit dem zweiten Halbjahr 2022 die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation kontinuierlich mehrfach erhöht. Nun hat die EZB den Leitzins insgesamt zum siebten Mal in Folge...
Advisory Valuation

Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.05.2023 gerundet bei 2,25 %

Der Basiszinssatz nach IDW S 1 bleibt zum 01.05.2023 bei gerundet 2,25 %. Der ungerundete Basiszinssatz steigt allerdings von 2,23 % zum 01.04.2023 auf 2,33 % zum 01.05.2023. Ungerundet setzt sich somit der Anstieg der letzten Monate weiterhin fort, der sich diesen Monat nicht im gerundeten Basiszinssatz niederschlägt. Der...