https://www.kleeberg.de/team/sebastian-schoeffel-2/
https://www.kleeberg.de/team/meltem-minkan/
https://www.kleeberg.de/team/24843/
https://www.kleeberg.de/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/team/nepomuk-graf-von-hundt-zu-lautterbach/
https://www.kleeberg.de/team/magdalena-wimmer/
https://www.kleeberg.de/team/paul-grimm/
https://www.kleeberg.de/team/karolin-knipfer/
https://www.kleeberg.de/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/team/nina-matlok/
https://www.kleeberg.de/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/team/jochen-marz/
https://www.kleeberg.de/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/team/felix-krauss/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/team/frank-strasser/
https://www.kleeberg.de/team/jasmin-moerz/
https://www.kleeberg.de/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-moenius/
https://www.kleeberg.de/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/team/dieter-mann/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/team/lars-luedemann/
https://www.kleeberg.de/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/team/kai-peter-kuenkele/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-krueger/
https://www.kleeberg.de/team/yasemin-roth/
https://www.kleeberg.de/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/team/beate-koenig/
https://www.kleeberg.de/team/anna-maria-scheidl-klose/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/team/elisabeth-schilling/
https://www.kleeberg.de/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/team/juergen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-thiel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/team/robert-hoertnagl/
https://www.kleeberg.de/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/team/birgit-hofmann/
https://www.kleeberg.de/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/team/stephanie-gruber-joerg/
https://www.kleeberg.de/team/thomas-goettler/
https://www.kleeberg.de/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/team/bettina-wegener/
https://www.kleeberg.de/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/dirk-baum/
https://www.kleeberg.de/team/teresa-ammer/

News

BGH, Beschluss vom 21.02.2023, II ZB 12/21

Bestimmung der Angemessenheit der Abfindung und des festen Ausgleichs basierend auf dem Börsenkurs

Mit Beschluss vom 21.02.2023 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Anwendung des Börsenkurses für die Bestimmung einer angemessenen Abfindung nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG und des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG geäußert. Dem BGH folgend ist das Vorliegen aussagekräftiger Börsenkurse ein angemessener Maßstab zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung sowie zur Bestimmung eines angemessenen festen Ausgleichs.

Mit Beschluss vom 21.02.2023 hat sich der BGH (Az.: II ZB 12/21) zu der Geeignetheit der Anwendung des Börsenkurses zur Bestimmung einer Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG und des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG geäußert.

Dem vorliegenden vom BGH entschiedenen Fall liegt ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Beherrschungsvertrag zugrunde. Dem BGH folgend kann die Angemessenheit der Abfindung der außenstehenden Aktionäre im Sinne des § 305 AktG anhand des Börsenwerts der Gesellschaft bestimmt werden. Im Fall der Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 3 Satz 1 AktG könne dazu die Wertrelation zwischen den beiden Gesellschaften anhand ihrer Börsenkurse ermittelt werden.

Nach Auffassung des BGH ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht, wohingegen die Frage, welche der Bewertungsmethoden im Einzelfall den Wert der Unternehmensbeteiligung zutreffend abbildet, Teil der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts ist und sich nach der wirtschafts- oder betriebswissenschaftlichen Bewertungstheorie und Praxis beurteilt.

Die Abfindung der außenstehenden Aktionäre müsse im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz den vollen Wert der Beteiligung an der Gesellschaft ersetzen. Eine marktorientierte Bewertung einer Unternehmensbeteiligung auf Grundlage des Börsenkurses des Unternehmens stehe, genauso wie die Schätzung auf Grundlage der Ertragswertmethode, des DCF-Verfahrens und ausnahmsweise des Liquidationswerts, als Methode mit Art. 14 GG in Einklang. Eine Methode scheide nur dann aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falls nicht geeignet sei, den „wahren“ Wert abzubilden.

Nur wenn im konkreten Fall von der Möglichkeit einer effektiven Informationsbewertung durch die Marktteilnehmer nicht ausgegangen werden könne, sodass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, könne der Anteilswert nicht unter Rückgriff auf den Börsenkurs ermittelt werden.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Advisory Sustainability

Erste Berichtigungen am Set 1 der ESRS

Die Europäische Kommission hat erste Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 vom 22.12.2023, d. h. an den bislang vorliegenden europäischen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorgenommen. Die Berichtigung wurde am 19.04.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht (2024/90241). Die Korrekturen beziehen sich auf verschiedene Abschnitte aus den zwölf ESRS und zielen darauf ab,...
Audit Advisory Sustainability

Handelsrechtliche Schwellenwerte angehoben für 2024 und wahlweise für 2023

Zur Umsetzung der Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) wurde im Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften die Erhöhung der monetären HGB-Schwellenwerte geregelt. Die Gesetzesverkündung erfolgte am 16.04.2024 und das Inkrafttreten am darauffolgenden Tag, am 17.04.2024. Die neuen Schwellenwerte sind verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem...
Advisory Valuation

EZB lässt Leitzins zum vierten Mal in Folge unverändert

Die Jahre 2022 und 2023 waren aus geldpolitischer Sicht geprägt von Leitzinserhöhungen. Die Notenbanken haben insbesondere seit dem zweiten Halbjahr 2022 die Leitzinsen vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Inflation kontinuierlich mehrfach erhöht. Am 11.04.2024 hat die EZB nun verkündet, dass sie zum vierten Mal nach zuvor zehn Erhöhungen in Folge den...
Audit Advisory

Mögliche Fristverlängerung bei finalen Selbsterklärungen zur Energiepreisbremse

Die im Zusammenhang mit den Energiepreisbremsen bestehende Frist zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen durch die letztverbrauchenden Unternehmen ist auf den 31.05.2024 festgelegt. In begründeten Fällen kann bei der Prüfbehörde ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist um drei Monate bis zum 31.08.2024 gestellt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz...