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Nachfrist für die Einreichung der Corona-Schlussabrechnung

Einreichung bis zum 31.01.2024 auch ohne beantragte Fristverlängerung möglich

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die erhaltenen Corona-Förderungen lief nach mehrmaliger Verlängerung am 31.10.2023 aus. Im Einzelfall konnte eine Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2024 beantragt werden. Für Anträge, die noch nicht eingereicht oder antragsgemäß verlängert wurden, besteht nun eine Nachfrist bis zum 31.01.2024, innerhalb derer eine Einreichung vorgenommen oder eine Verlängerung der Frist bis zum 31.03.2024 beantragt werden kann.

Ursprüngliche Situation

Für die finale Festsetzung der Förderhöhe sieht der Gesetzgeber eine verpflichtende Schlussabrechnung für alle Anträge vor. Die Schlussabrechnung erfolgt hierbei in zwei Paketen. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für beide Pakete lief am 31.10.2023 aus. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten außerdem in Einzelfällen, in denen für die Einreichung der Schlussabrechnung eine Verlängerung der Frist notwendig war, Verlängerungen der Frist bis zum 31.03.2024 beantragt werden.

Demnach kam es in allen Fällen, in denen bis zum 31.10.2023 weder eine Einreichung vorgenommen noch eine Verlängerung beantragt wurde, zu einem Fristversäumnis, sodass die erhaltenen Förderungen grundsätzlich zurückzuzahlen waren.

Nachfrist bis zum 31.01.2024

Nun wurde allerdings allen Antragstellern, die eine Corona-Förderung erhalten, aber noch keine Schlussabrechnung eingereicht oder eine Fristverlängerung beantragt haben, eine Nachfrist bis zum 31.01.2024 gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Betroffenen die Möglichkeit, ihre Schlussabrechnung einzureichen oder eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 zu beantragen. Für die entsprechenden prüfenden Dritten bleibt das digitale Antragsportal innerhalb der Nachfrist insoweit weiter zur Verfügung.

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