Im Zuge der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten gemäß CSRD und ESRS unterliegen Unternehmen einer Vielzahl regulatorischer Anforderungen. Um deren Beachtung bei der Informationsaufbereitung zu gewährleisten, ist die Einführung eines effektiven internen Kontrollsystems (IKS) von entscheidender Bedeutung. In diesem Zusammenhang hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) einen Praxishinweis (4/2023) veröffentlicht, der u.a. die Vorgehensweise bei der Prüfung eines IKS zur Aufstellung von Nachhaltigkeitsberichten – unter Bezugnahme auf IDW PS 982 – erläutert.
Die im Zuge der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD und ESRS notwendigen umfangreichen Angaben erfordern auf Unternehmensseite die Implementierung entsprechender Prozesse, um eine strukturierte und effiziente Informationsermittlung zu ermöglichen sowie die Richtigkeit der Berichtsinhalte zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Einrichtung eines Internen Kontrollsystems (IKS), das speziell auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgerichtet ist. Vor diesem Hintergrund hat sich das IDW in seinem Praxishinweis 4/2023 zur Ausgestaltung und Prüfung eines solchen IKS geäußert und dabei auch Bezug genommen auf IDW PS 982, der die Prüfung des internen Kontrollsystems des internen und externen Berichtswesens zum Gegenstand hat.
Die Prüfung eines IKS spielt eine wichtige Rolle, um seine Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Dabei ist danach zu differenzieren, ob es um die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts an sich geht (zunächst mit begrenzter, später mit hinreichender Sicherheit), in deren Rahmen auch das IKS beurteilt wird, oder ob – zusätzlich zu dieser ohnehin bestehenden Prüfungspflicht – darüber hinaus eine separate Prüfung der Angemessenheit und/oder Wirksamkeit des IKS zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – auf freiwilliger Basis – durchgeführt werden soll.
In seinem Praxishinweis 4/2023 nimmt das IDW Bezug auf eine isolierte Prüfung des IKS zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts, zu der dann auch ein separates Prüfungsurteil erteilt wird. Seine entsprechende Berufsauffassung hat das IDW bereits im Jahr 2017 mit IDW PS 982 dargelegt. Dieser Standard gibt den Prüfern klare Richtlinien, wie die Prüfung von internen Kontrollsystemen im internen und externen Berichtswesen geplant und durchgeführt und wie darüber berichtet wird. Eine Prüfung kann als Angemessenheits- oder als Wirksamkeitsprüfung ausgestaltet sein.
Bei der Prüfung stehen die in der IKS-Beschreibung enthaltenen Darstellungen der gesetzlichen Vertreter über die Ausgestaltung des Kontrollsystems im Fokus. Es ist zu beurteilen, ob die Beschreibung die erforderlichen Mindestinhalte abdeckt. Hierzu gehört regelmäßig eine inhaltliche Zusammenfassung der Dokumente, die in ihrer Gesamtheit das Kontrollsystem zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts beschreiben.
Je nachdem, ob nur eine Angemessenheits- oder auch eine Wirksamkeitsprüfung des IKS für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wird, ergeben sich aufbauend auf der Beurteilung der IKS-Beschreibung unterschiedliche Fragestellungen. In Bezug auf die Angemessenheit wird insbesondere beurteilt, ob die Regelungen übereinstimmend mit den IKS-Grundsätzen angemessen dargestellt sind und ob sie geeignet sind, die gesetzten IKS-Ziele zu erreichen. Die Wirksamkeit wird darüber hinausgehend daran gemessen, ob die implementierten Regelungen im laufenden Geschäftsprozess tatsächlich eingehalten wurden und über den geprüften Zeitraum hinweg wirksam waren.
Hinsichtlich der Anforderungen an die Planung und Durchführung einer solchen Prüfung verweist der IDW Praxishinweis 4/2023 auf die entsprechenden Vorgaben in IDW PS 982. Für die Berichterstattung gibt das IDW ebenfalls die Inhalte vor – der Praxishinweis enthält zudem vier Anlagen zum Aufbau eines entsprechenden IKS-Prüfungsberichts bzw. zur Berichterstattung des unabhängigen Wirtschaftsprüfers.
Wie beim rechnungslegungsbezogenen IKS können die betroffenen Unternehmen auch in Bezug auf das zu implementierende IKS für die Aufstellung des Nachhaltigkeitsberichts entscheiden, eine eigenständige – losgelöst von der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts stehende – Prüfung der Kontrollmaßnahmen durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer durchführen zu lassen. Im Praxishinweis 4/2023 und einhergehend mit IDW PS 982 legt das IDW dar, welche Anforderungen an eine solche Prüfung gestellt werden.
Der IDW Praxishinweis 4/2023 beinhaltet darüber hinaus Erläuterungen zur Ausgestaltung des IKS zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts.