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IDW RS FAB 100 – Entwurf einer Modulverlautbarung zu ESRS 1 (ESRS 1-M1.3)

Entwurf ESRS 1-M1.3: Beurteilung der Wesentlichkeit bei diversifizierten Konzernen

In der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen diversifizierte Konzerne vor besonderen Herausforderungen hinsichtlich der Identifikation von wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse. Das IDW unterstreicht die Bedeutung einer maßgeschneiderten Kombination aus Top-Down- und Bottom-Up-Ansätzen als Methodik bei der Bestimmung der wesentlichen Berichtsthemen. Dies soll eine transparente Berichterstattung, die den Anforderungen diversifizierter Konzerne entspricht und deren vielseitige Geschäftsaktivitäten umfassend abbildet, ermöglichen.

Angesichts der Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Unternehmen nach bestimmten Größenkriterien zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verpflichtet, entstehen nicht zuletzt aufgrund der Komplexität der Berichtsstandards viele praktische Fragen. Das IDW adressiert und beantwortet ausgewählte und besonders relevante Fragen in einer sog. Modulverlautbarung zu den ESRS: IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: ESRS-Modulverlautbarung (IDW RS FAB 100). Jedes einzelne Modul stellt dabei eine eigenständige Aussage dar, die übergreifend in der Modulverlautbarung zusammengefasst werden. Die Module dienen dazu, Unternehmen und Abschlussprüfer bei der einheitlichen Interpretation und Anwendung der ESRS zu unterstützen.

Mit Datum vom 20.02.2024 wurden am 06.03.2024 fünf erste Modulentwürfe veröffentlicht, von denen sich vier auf die Wesentlichkeitsanalyse beziehen. Der fünfte Entwurf behandelt Fragen der Einbeziehung unwesentlicher Tochterunternehmen in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Nachfolgend wird der dritte Modulentwurf vorgestellt.

Modul M1.3 – Beurteilung der Wesentlichkeit bei diversifizierten Konzernen

Mutterunternehmen von diversifizierten Konzernen, die Geschäftstätigkeiten in unterschiedlichen Branchen ausüben, stehen mit Blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung vor der besonderen Herausforderung, über potenziell vielfältige Auswirkungen, Risiken und Chancen berichten zu müssen.

Um die Herausforderungen bei der Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse in diversifizierten Konzernen zu adressieren, sind nach Auffassung des IDW drei spezifische Aspekte zu berücksichtigen.

Mit diesem Modulentwurf ESRS 1-M.1.3 will das IDW den berichtspflichtigen Unternehmen eine Hilfestellung zu Fragen betreffend der praktischen Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse sowie der Identifikation berichtspflichtiger Inhalte und der Aufschlüsselung von Informationen bei diversifizierten Konzernen geben. Die Frist zur Stellungnahme zu diesem Modulentwurf läuft noch bis zum 30.06.2024.

Frage 1: Gibt es eine spezielle Methodik der Wesentlichkeitsanalyse bei diversifizierten Konzernen?

Die ESRS geben keine spezifische Methodik für die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse vor, sondern diese ist flexibel an die individuellen Verhältnisse des Unternehmens oder Konzerns anzupassen. Im Konzern gilt: Gemäß ESRS 1.102 erfolgt die Bewertung dieser Aspekte durch das Mutterunternehmen für die gesamte konsolidierte Gruppe, einschließlich aller Tochterunternehmen, unabhängig von der rechtlichen Konzernstruktur. Dies unterstreicht die Relevanz einer ganzheitlichen Betrachtung über die gesamte Konzernstruktur hinweg.

Für die Durchführung der Wesentlichkeitsanalyse im Konzernkontext sind grundsätzlich verschiedene Ansätze denkbar:

  • Der Top-Down-Ansatz, bei dem die Analyse auf Konzernebene erfolgt und die den Tochterunternehmen zuzuordnenden Auswirkungen, Risiken und Chancen aus der Perspektive des Konzerns ermittelt und bewertet werden.
  • Der Bottom-Up-Ansatz, der mit einer Analyse auf Ebene der Tochterunternehmen beginnt und anschließend eine Konsolidierung der Ergebnisse auf Konzernebene vorsieht. Hierbei müssen solche Themen eliminiert werden, die zwar auf Ebene der Tochterunternehmen wesentlich sind, jedoch nicht auf Konzernebene.

Konzeptionell führen diese beiden Ansätze zum gleichen Ergebnis, nämlich zu den gleichen als wesentlich identifizierten nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen des Konzerns. Das IDW vermutet, dass in der Praxis zukünftig häufig eine Mischform aus beiden Ansätzen angewendet werden wird, um den unternehmensspezifischen Besonderheiten gerecht zu werden.

Frage 2: Sind die aus Konzernsicht wesentlichen Informationen über Auswirkungen, Risiken und Chancen aller Tochterunternehmen in einem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen?

Gemäß ESRS 1.62 sollen die Berichtsgrenzen der Nachhaltigkeits- und der Finanzberichterstattung eines Konzerns grundsätzlich übereinstimmen, wobei als berichtendes Unternehmen der gesamte Konzern gilt. ESRS 1.102 fordert, dass wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen für die gesamte konsolidierte Gruppe, einschließlich aller Tochterunternehmen, bewertet und berichtet werden (es sei denn, ein Thema ist auf Ebene eines Tochterunternehmens wesentlich, nicht jedoch auf Konzernebene; vgl. Frage 1). Falls jedoch spezifische Strategien, Maßnahmen oder Ziele nur bestimmte Teilbereiche eines Konzerns betreffen, ist auch nur über diese zu berichten, wobei eine klare Abgrenzung der betroffenen Teilbereiche erforderlich ist. Eine Aufschlüsselung der Informationen kann notwendig sein, sofern dies für ein angemessenes Verständnis der wesentlichen Auswirkungen erforderlich ist.

Frage 3: Welche Anforderungen werden an die Aufschlüsselung von Informationen auf Konzernebene gestellt? Nach ESRS 1.54 müssen Informationen angemessen aufgeschlüsselt werden (z. B. nach Land, Standort oder Vermögenswert). ESRS 1.103 erweitert diese Anforderung speziell für Konzerne: Erhebliche Unterschiede in den wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zwischen der Konzernebene und einzelnen Tochterunternehmen müssen in der konsolidierten Berichterstattung deutlich gemacht werden. Insbesondere bei diversifizierten Konzernen mit Aktivitäten in verschiedenen Branchen kann dies der Fall sein. Die Beurteilung dessen, was als „erheblich“ gilt, soll sowohl unternehmensspezifische Besonderheiten als auch das Geschäftsmodell berücksichtigen.

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