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IFRS 19 zur Anhangberichterstattung veröffentlicht

Mögliche Erleichterungen durch eigenständige Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen

Durch den im Mai 2024 veröffentlichten Standard IFRS 19 wird für bestimmte Unternehmen eine Erleichterungsmöglichkeit hinsichtlich der Anhangberichtspflichten geschaffen. Insbesondere Unternehmen, für die keine erhöhten Transparenzanforderungen aufgrund ihrer Branchenzugehörigkeit oder Kapitalmarktorientierung bestehen, können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Wahlrecht in Anspruch nehmen.

Im Mai 2024 hat das IASB den Standard IFRS 19 – Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen: Angaben (IFRS 19 – Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures) veröffentlicht. Ziel dieses Standards ist es, für bestimmte Unternehmen Erleichterungen von den Berichterstattungserfordernissen in den Notes zu schaffen. Dabei soll das Informationsinteresse der Stakeholder jedoch gewahrt bleiben.

Dementsprechend wird der Anwendungsbereich des Standards eingeschränkt. Er richtet sich insbesondere Bilanzierende, die weder Finanzinstitute noch kapitalmarktorientiert sind und bei denen folglich auch ein reduzierter Informationsumfang die Stakeholder nicht unverhältnismäßig benachteiligt. Um eine Anhangberichterstattung nach IFRS 19 vornehmen zu können, muss das betroffene Unternehmen zudem Bestandteil einer Unternehmensgruppe sein, die den allgemeinen, umfassenderen Berichterstattungspflichten der IFRS unterliegt.

Konkret muss die Gesellschaft daher ein Tochterunternehmen im Sinne des IFRS 10 sein, das keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegt und dessen oberstes oder übergeordnetes Mutterunternehmen einen öffentlich zugänglichen Konzernabschluss gemäß IFRS erstellt. Die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen und damit der möglichen Inanspruchnahme von IFRS 19 erfolgt zeitpunktbezogen am jeweiligen Abschlussstichtag. Eine öffentliche Rechenschaftspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn Eigenkapital- oder Fremdkapitalinstrumente der Gesellschaft an einem öffentlichen Markt notiert sind; im Einzelnen sind für die Beurteilung der Anwendungspflicht der IFRS die nationalen Voraussetzungen maßgebend.

Der Vorteil der Anwendung von IFRS 19 besteht in der Zulässigkeit, für den Einzelabschluss des betreffenden Tochterunternehmens oder für einen von ihm erstellten Teilkonzernabschluss eine substanziell reduzierte Anzahl von Angabepflichten in den Notes anzuwenden. Die Erleichterungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf die Anhangberichtspflichten; zu Ansatz, Bewertung und Ausweis sind keine Erleichterungen vorgesehen. Hinsichtlich des Rückgriffs auf IFRS 19 besteht ein Wahlrecht, welches Tochterunternehmen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, dementsprechend in Anspruch nehmen können, aber nicht müssen. Die Inanspruchnahme des IFRS 19 muss in der Erklärung über die Übereinstimmung mit den IFRS angegeben werden.

Die neuen Regelungen des IFRS 19 sind – gemäß den Vorgaben des IASB – erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung zulässig ist. Für die innerhalb der EU zur Rechnungslegung nach IFRS verpflichteten Unternehmen ist zudem das EU-Endorsement – auch ggf. hinsichtlich der möglichen Erstanwendung – abzuwarten und zu beachten.

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