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Endorsement der Änderungen zu Lieferkettenfinanzierungs­geschäften

Erweiterte Berichtspflichten in IAS 7 und IFRS 7 von der EU übernommen

Mitte Mai 2024 erfolgte das Endorsement der vom IASB im Mai 2023 veröffentlichten Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 durch die EU. Diese beinhalten zusätzliche Angaben im Zusammenhang mit Lieferkettenfinanzierungsgeschäften (sogenannte supplier finance arrangements). Die Zielsetzung der erweiterten Berichtspflichten besteht darin, die Auswirkungen solcher Geschäfte auf die bilanzierten Verbindlichkeiten und die Zahlungsströme des Unternehmens sowie auch die mit den Geschäften verbundenen Liquiditätsrisiken für die Informationsadressaten transparenter darzustellen.

Mitte Mai wurde durch die EU die Verordnung (EU) 2024/1317 vom 15.05.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung erfolgt das Endorsement von Änderungen an IAS 7 und IFRS 7, die vom IASB bereits im Mai 2023 publiziert wurden.

Gegenstand der Änderungen in IAS 7 und IFRS 7 ist die Einführung zusätzlicher Angabepflichten im Zusammenhang mit Lieferkettenfinanzierungsgeschäften (supplier finance arrangements). Die Zielsetzung der zusätzlichen Angaben besteht darin, die Auswirkungen solcher Geschäfte auf die bilanzierten Verbindlichkeiten und die Zahlungsströme des Unternehmens sowie auch die mit den Geschäften verbundenen Liquiditätsrisiken für die Informationsadressaten transparenter zu machen.

Die in die EU-Vorschriften zur IFRS-Rechnungslegung übernommenen Ergänzungen der Berichtspflichten in den Regelungen zur Kapitalflussrechnung (IAS 7) sowie auch in den Angabepflichten im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (IFRS 7) sind auf Bedenken von Stakeholdern im Zusammenhang mit Lieferkettenfinanzierungsgeschäften zurückzuführen. Bei solchen Geschäften wird ein Finanzinstitut in der Geschäftsbeziehung zwischen einem Unternehmen und seinem Lieferanten zwischengeschaltet, um veränderte Zahlungsbedingungen zu erreichen. Während die Lieferung der Waren oder Erbringung von Dienstleistungen nach wie vor unmittelbar vom Lieferanten an das Unternehmen als Kunden erfolgt, werden die vertraglich vereinbarten Zahlungen über das zwischengeschaltete Finanzinstitut abgewickelt. Die Einbeziehung des Finanzinstituts bei der Finanzierung der Lieferkette kann dazu führen, dass das Unternehmen verglichen mit der ursprünglichen Vereinbarung mit dem Lieferanten längere Zahlungsziele in Anspruch nehmen kann oder auch die Lieferantenforderung bereits früher ausgeglichen wird.

Die neuen Berichtspflichten zu Lieferkettenfinanzierungsgeschäften beinhalten unter anderem:

  • die Beschreibung der Vertragsbedingungen solcher Finanzierungsgeschäfte;
  • die Nennung der Bilanzposten und der Buchwerte jeweils zum Periodenbeginn und -ende für solche Geschäfte, einschließlich der gegenüber dem Lieferanten bereits beglichenen Verbindlichkeiten;
  • die Bandbreite von Zahlungsfristen für solche Geschäfte und im Vergleich dazu für sonstige Verbindlichkeiten;
  • Risikokonzentrationen, insbesondere bei Zahlungsdienstleistern.

Die Neuregelungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, zu beachten, wobei insbesondere im ersten Geschäftsjahr mehrere Erleichterungen vorgesehen sind.

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