Bereits im März 2023 hatte das IASB mit ED/2023/2 punktuelle Nachbesserungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgeschlagen. Diese betreffen die Ausbuchung von elektronisch übertragenen finanziellen Verbindlichkeiten, die Anwendung des Zahlungsstromkriteriums bei der Kategorisierung von Finanzinstrumenten in verschiedenen Konstellationen sowie zusätzliche Angabepflichten in IFRS 7. Die finalen Regelungen wurden nun Ende Mai 2024 vom IASB veröffentlicht.
Ende Mai 2024 hat das IASB Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten veröffentlicht. Diese basieren auf dem Exposure Draft ED/2023/2 „Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments – Proposed amendments to IFRS 9 and IFRS 7”, der bereits im März 2023 vom IASB veröffentlicht worden war. Mit den Änderungen sollen durch einzelne Detailregelungen punktuelle Nachbesserungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgenommen werden, die aus den Ergebnissen des Post-Implementation Review zu IFRS 9 resultieren.
Das Ergebnis des Post-Implementation Review hinsichtlich der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 war, dass die Stakeholder überwiegend davon ausgehen, dass durch die Regelungen des Standards die Zielsetzungen grundsätzlich erreicht werden und dass diese Regelungen konsistent angewendet werden können. Dennoch wurden einzelne Bereiche identifiziert, bei denen Anlass zu weiteren Regelungen oder Klarstellungen besteht. Neben den Erkenntnissen aus dem Post-Implementation Review wurde auch eine an das International Financial Reporting Standards Interpretations Committee (IFRS IC) gerichtete Anfrage aus dem Jahr 2021 aufgegriffen, bei der die Erfassung von Barmitteln, die über elektronische Zahlungssysteme erhalten oder transferiert werden, hinterfragt wurde.
Hinsichtlich der Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit wird nun ein Wahlrecht bezüglich des Ausbuchungszeitpunkts geschaffen, sofern die Übertragung elektronisch erfolgt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Das Wahlrecht ermöglicht die Ausbuchung der finanziellen Verbindlichkeit bereits vor dem Abwicklungstag bei der Nutzung eines elektronischen Zahlungsverkehrssystems.
Mit Blick auf die Anwendung des Zahlungsstromkriteriums für Zwecke der Kategorisierung der Finanzinstrumente werden unterschiedliche Aspekte aufgegriffen. Diese umfassen Ausstattungsmerkmale, wie sie Zinskomponenten oder auch z. B. ESG-Bedingungen darstellen, Non-recourse-Merkmale bei Finanzinstrumenten, also der Verzicht auf Rückgriffsmöglichkeiten, sowie auch Contractually-linked instruments, also vertraglich verknüpfte Instrumente.
Hinsichtlich der Angabepflichten in IFRS 7 erfolgen Ergänzungen hinsichtlich der Berichterstattung über Eigenkapitalinstrumente, die als „at Fair Value through Other Comprehensive Income“ (FVtOCI-Kategorie) klassifiziert wurden, sowie zu Finanzinstrumenten mit Zahlungsströmen, deren Höhe oder Zeitpunkt davon abhängt, dass ein bedingendes Ereignis entweder eintritt oder nicht eintritt (z. B. auch die Erreichung von ESG-Zielen).
Die veröffentlichten Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen. Für eine verbindliche Anwendung innerhalb der EU ist jedoch das entsprechende Endorsement einschließlich des Erstanwendungszeitpunkts noch abzuwarten.