Das IDW bezieht Stellung zur Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen, welche im Rahmen des zweiten Jahressteuergesetzes 2024 eingeführt werden soll. Nach Ansicht des IDW sollte der Gesetzgeber von der Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen absehen. Die hierdurch entstehenden Kosten würden in keinem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen stehen. Bei Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen entgegen jeglicher Kritik spricht sich das IDW für eine bürokratiearme Umsetzung aus.
Den Verbänden wurde am 10. Juli 2024 der Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 zur Stellungnahme bis zum 17. Juli 2024 übermittelt (vgl. hierzu News vom 15. Juli 2024). Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 bezieht das IDW hierzu Stellung und beschränkt sich dabei auf die für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer besonders bedeutende geplante Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Die Mitteilungspflicht wurde vom Gesetzgeber nach bereits mehreren gescheiterten Versuchen erneut in ein Gesetzgebungsverfahren aufgenommen. Zuletzt scheiterte die Umsetzung der angedachten steuerlichen Mitteilungspflicht im Rahmen des Wachstumschancengesetzes.
Insoweit drückt auch das IDW Unverständnis dafür aus, dass die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erneut Gegenstand der Steuergesetzgebung ist. Das Wachstumschancengesetz wurde erst am 27. März 2024 verkündet. Zudem stehe die Einführung der Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen den Zielen des Abbaus unnötiger Bürokratie und der Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Unternehmen in Deutschland entgegen, welche jüngst nochmal bei den Haushaltsberatungen für das Jahr 2025 zum Ausdruck gebracht wurden.
Nach Auffassung des IDW sollte die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen insbesondere vor dem Hintergrund der Kosten und dem diesen gegenübergestellten Nutzen betrachtet werden, welche bereits bei der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nicht verhältnismäßig sind. Hierzu führt das IDW weiter aus, dass aus bis zum 31. März 2023 insgesamt 26.921 Meldungen sowie zusätzlich 1.967 aus dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union heruntergeladenen Mitteilungen bislang lediglich 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mit rechtspolitischem Handlungsbedarf ausgemacht werden konnten. Das IDW zweifelt vor diesem Ungleichgewicht von Compliance-Kosten der Steuerpflichtigen und Auswertungskosten des Bundeszentralamts für Steuern auf der eine Seite und der Sicherung des Steuersubstrats auf der anderen Seite zutreffend und nachvollziehbar an der Angemessenheit der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
Die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sieht das IDW auch dahingehend kritisch, dass rein innerstaatliche Steuergestaltungen nicht darauf ausgerichtet sein können, Gewinne vom Inland ins Ausland zu verlagern. Auch bestehe für die Finanzverwaltung im Rahmen der Außenprüfung die Möglichkeit sämtliche Informationen über innerstaatliche Steuergestaltungen zu erhalten.
Sollte eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen ungeachtet der bisherigen umfangreichen Kritik sowie der Kritik an dem jüngsten Umsetzungsversuch dennoch weiterverfolgt werden, spricht sich das IDW für eine möglichst bürokratiearme Umsetzung aus, indem beispielsweise die Regelungen konsistent zur Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen ausgestaltet werden. Zudem spricht sich das IDW in diesem Zusammenhang für eine sog. „Whitelist“ für bereits bekannte Steuergestaltungen aus, um entsprechende Mitteilungen seitens der Steuerpflichtigen und die hiermit einhergehende Bearbeitung beim Bundeszentralamt für Steuern vorzubeugen und für beide Seiten unnötigen Arbeitsaufwand zu verhindern.
Es bleibt abzuwarten, welche Anpassung der Gesetzgeber letztendlich vornehmen wird. Bereits jetzt gilt es aber zu befürchten, dass mit dem vorliegenden zweiten Jahressteuergesetz 2024 die Erleichterungen für den Steuerpflichtigen geringer ausfallen als notwendig und zudem neue bürokratische Pflichten für den ohnehin unter staatlicher Bürokratie leidenden deutschen Mittelstand hinzukommen. Inwieweit demnach die angedachten neuen und aufwändigen Meldepflichten mit dem Ziel der Bundesregierung nach Bürokratieabbau verbunden sein sollen, weiß wohl – wenn überhaupt – nur der Gesetzgeber. Der gegenwärtige Vorschlag des Gesetzgebers konterkariert zumindest offensichtlich das Ziel eines Bürokratieabbaus in Deutschland und führt zu einem entsprechenden Mehraufwand beim Steuerpflichtigen und in der Steuerverwaltung.