Mit ED/2024/4 hat das IASB Ende Juli 2024 Neuregelungen zur Währungsumrechnung gemäß IAS 21 vorgeschlagen. Diese betreffen Unternehmen, die ihre Finanzinformationen aus ihrer funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung umrechnen (müssen). Die Kommentierungsfrist zu den geplanten Änderungen ist bis 22.11.2024 festgelegt.
Der Exposure Draft ED/2024/4 „Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency (Proposed amendments to IAS 21)” wurde Ende Juli 2024 vom IASB veröffentlicht. Grundlage der geplanten Änderungen ist eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC).
Die Zielsetzung der vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 besteht darin, eine Vereinheitlichung der Vorgehensweise bei der Währungsumrechnung in der Fallkonstellation zu erreichen, in der eine Umrechnung aus einer funktionalen Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs ohne Hochinflation in die hochinflationäre Darstellungswährung des Mutterunternehmens im Rahmen der Konsolidierung erfolgt bzw. erfolgen muss. Darüber hinaus soll eine Vereinheitlichung mit dem vergleichbaren Fall einer notwendigen Umrechnung des Abschlusses eines Einzelunternehmens von einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung geschaffen werden.
Gemäß ED/2024/4 sollen bei der Umrechnung einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung alle Beträge der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (einschließlich Vergleichsinformationen) zum Stichtagskurs der letzten Bilanz umgerechnet werden.
Die geplanten Neuregelungen dienen der Bereitstellung konsistenterer und nützlicherer Informationen in Abschlüssen, die in Hochinflationswährungen erstellt werden, sowie einer verbesserten Vergleichbarkeit von Finanzinformationen zwischen Unternehmen und Ländern. Gleichzeitig sollen die zu beachtenden Vorschriften für die betroffenen Unternehmen auch einfacher zu handhaben und kostengünstiger werden.
Die Kommentierungsfrist zu ED/2024/4 wurde bis zum 22.11.2024 festgesetzt. In Abhängigkeit von den eingehenden Stellungnahmen entscheidet das IASB über das weitere Vorgehen.