Die notwendige Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht steht aktuell noch aus. Aufgrund des Bruchs der Regierungskoalition ist es höchst unsicher, wann dies nun erfolgen wird. Nach der CSRD müssen einige Gesellschaften allerdings bereits für 2024 einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und diesen prüfen lassen. Für diese stellen sich eine Reihe von Fragen für den höchstwahrscheinlichen Fall, dass ein CSRD-UmsG erst nach dem 31.12.2024 verabschiedet und in Kraft treten wird. Das IDW hat sich hierzu geäußert.
Verspätete Umsetzung der CSRD in Deutschland
Deutschland hat die am 06.07.2024 abgelaufene Frist zur Umsetzung der CSRD in nationales Recht bereits versäumt, die EU hat ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Der Bruch der Regierungskoalition und die nun voraussichtlich folgende Auflösung des Deutschen Bundestags hat zur Folge, dass bereits laufende Gesetzesverfahren beendet und nach einer Neubildung der Bundesregierung neu begonnen werden müssen (Grundsatz der Diskontinuität). Mit Blick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist es aus heutiger Sicht höchst unwahrscheinlich, dass das CSRD-UmsG noch in diesem Jahr verabschiedet und in Kraft treten wird. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass dieses Gesetz erst im Jahr 2025 – und dann von einer noch zu wählenden neuen Bundesregierung – verabschiedet werden wird.
Vor diesem Hintergrund hat sich das IDW in einem Mitgliederrundschreiben am 14.11.2024 zu den aufgetretenen Zweifelsfragen und Unsicherheiten geäußert, die hinsichtlich der eigentlich schon für das Berichtsjahr 2024 nach den neuen europäischen Vorgaben CSRD-berichtspflichten Unternehmen aufgetreten sind.
Keine unmittelbare Geltung der CSRD
Da die CSRD eine EU-Richtlinie ist, gilt sie nicht direkt in allen Mitgliedstaaten, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden. Ohne rechtzeitige Umsetzung – d. h. bis zum 31.12.2024 – bleibt somit der aktuelle Rechtsrahmen in Deutschland bestehen. Unternehmen sind daher weiterhin zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet, wie sie seit 2014 geregelt ist – nicht aber zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD. Dies betrifft für 2024 große haftungsbeschränkte kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern. Sie sind, wie in der Vergangenheit, nach den §§ 289b bis 289e bzw. §§ 315b, 315c sowie § 340a Abs. 1a bzw. § 340i Abs. 5 und § 341a Abs. 1a bzw. § 341j Abs. 4 HGB zur Berichterstattung verpflichtet. Diese nichtfinanziellen Berichte werden zwar vom Abschlussprüfer gemäß § 317 Abs. 2 Satz 4 HGB formal auf ihre Existenz, nicht aber auf ihren Inhalt hin geprüft. Der Aufsichtsrat bleibt verpflichtet, die Berichterstattung materiell zu prüfen, kann jedoch freiwillig eine externe inhaltliche Prüfung veranlassen.
Keine echte Rückwirkung für 2024, aber unechte Rückwirkung für 2025 denkbar
Sollte das CSRD-UmsG erst nach dem 01.01.2025 verabschiedet werden, können die Regelungen nicht rückwirkend für das Jahr 2024 gelten (keine echte Rückwirkung). Eine unechte Rückwirkung für dann laufende Geschäftsjahre ist jedoch denkbar, d.h. bei einer Verabschiedung des Gesetzes im Laufe des Jahres 2025 können die Unternehmen zu einer Berichtspflicht über das Jahr 2025 verpflichtet werden.
Berichterstattung 2024 und Anwendung der ESRS
Ohne CSRD-Umsetzung bis zum 31.12.2024 sind deutsche Unternehmen nicht verpflichtet, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) für die nichtfinanzielle Berichterstattung über das Jahr 2024 anzuwenden, denn den geplanten Regelungen im HGB, mit denen die ESRS eingeführt werden, fehlt die Rechtskraft. Unternehmen können die ESRS jedoch freiwillig nutzen und dabei auch nur Teile davon anwenden. Das IDW erachtet dies als zulässig, sofern die Unternehmen klar angeben, welcher Teil der ESRS verwendet wurde. Insgesamt müssen die derzeit in den §§ 289c, 315c HGB geregelten Berichtspflichten zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet werden.
Ausnahme beim Fee Cap
Prüfungsleistungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 sind gemäß Artike 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU-APrVO) vom sogenannten Fee Cap ausgenommen. Dies gilt nach Auffassung des IDW unabhängig davon, ob die CSRD rechtzeitig, d. h. noch im Jahr 2024, umgesetzt wird oder nicht, auch für Prüfungsleistungen betreffend die Berichterstattung über das Jahr 2024. Dies schafft Anreize, bereits vor einer Finalisierung des CSRD-UmsG mit der ESG-Berichterstattung zu beginnen.