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EU übernimmt Änderungen an IAS 21

Mangelnde Umtauschbarkeit von Währungen und Bestimmung des Wechselkurses

Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.11.2024 wurde die Verordnung (EU) Nr. 2024/2862 vom 12.11.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf den International Accounting Standard 21 veröffentlicht. Ziel der Verordnung ist die Übernahme der Änderungen an IAS 21 zu Auswirkungen von Wechselkurs­änderungen bei langfristig fehlender Umtauschbarkeit der Währung.

Endorsement der Änderungen an IAS 21

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat am 15.08.2023 bestimmte Änderungen an IAS 21 Auswirkungen von Wechselkurs­änderungen veröffentlicht. Die Europäische Union hat diese Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 2024/2862 vom 12.11.2024 nun übernommen.

Die Änderung betrifft die Bestimmung des Wechselkurses bei langfristig fehlender Umtauschbarkeit der Währung. Mit diesen Änderungen wird genauer bestimmt,

  • wann eine Währung in eine andere Währung umtauschbar ist und wann nicht,
  • wie ein Unternehmen den zu verwendenden Wechselkurs bestimmt und
  • welche Angaben ein Unternehmen zu machen hat, wenn eine Währung nicht umtauschbar ist.

Bestimmungen zu Umtauschbarkeit von Währungen und Wechselkursen

Eine Währung gilt in eine andere Währung als umtauschbar, wenn ein Unternehmen die andere Währung innerhalb eines Zeitrahmens, der eine normale administrative Verzögerung einschließen kann, über einen Markt oder Tauschmechanismus, bei dem eine Tauschtransaktion durchsetzbare Rechte und Verpflichtungen begründet, erhalten kann. Im Gegensatz dazu ist eine Währung dann nicht umtauschbar, wenn ein Unternehmen zum Bewertungsstichtag für den bestimmten Zweck nur einen unwesentlichen Betrag in der anderen Währung erhalten kann.

Die Beurteilung, ob eine Währung umtauschbar ist, erfolgt zum entsprechenden Bewertungsstichtag und in Bezug auf den jeweiligen Zweck.

Ist zum Bewertungsstichtag eine Währung nicht umtauschbar, so hat ein Unternehmen den Kassakurs zum Bewertungsstichtag zu schätzen, zu dem eine gewöhnliche Tauschtransaktion zwischen Markt­teilnehmern zum Bewertungsstichtag unter den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen stattfinden würde.

Umgang mit mehreren Wechselkursen

Bei einer Verfügbarkeit von mehreren Wechselkursen wird der Kurs verwendet, zu dem die zukünftigen Zahlungsströme, die durch den Geschäftsvorfall oder Saldo dargestellt werden, hätten abgerechnet werden können, wenn sie am Bewertungsstichtag stattgefunden hätten.

Angabepflichten

Angaben sind zu machen, wenn das Unternehmen einen Kassakurs schätzt, weil eine Währung nicht umtauschbar ist. Dabei muss das Unternehmen Angaben machen, die den Abschlussadressaten die Auswirkungen bzw. voraussichtlichen Auswirkungen dieser fehlenden Umtauschbarkeit auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens und seine Zahlungsströme verständlich machen. Folglich hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:

  • Grund für die mangelnde Umtauschbarkeit in die andere Währung und finanzielle Auswirkungen,
  • verwendete/r Kassakurs(e),
  • Schätzverfahren und
  • Risiken, die sich für das Unternehmen aus der fehlenden Umtauschbarkeit der Währung in die andere Währung ergeben.

Erstmalige Anwendung

Die Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist zulässig.

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