Mit Urteil vom 14.06.2023 hat das FG München entschieden, dass die zeitlich vorgelagerte Übertragung von Betriebsgrundstücken vor der Übertragung des Gewerbebetriebs zur Versagung der Steuerbegünstigungen nach den §§ 13a ff. ErbStG führt. Im vorliegenden Sachverhalt waren sowohl die Übertragung der Grundstücke als auch die Übertragung des Gewerbebetriebs in einem Vertrag geregelt. Allerdings fielen die Zeitpunkte der Übertragung auseinander, weshalb die Steuerbegünstigung verwehrt wurde und letztendlich Schenkungsteuer angefallen ist.
Das FG München hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2023 (4 K 1481/22) die Steuerbegünstigung für inländisches Betriebsvermögen für die Übertragung der Betriebsgrundstücke versagt, da die Übertragung der Betriebsgrundstücke zeitlich vor der Betriebsübergabe stattgefunden hat. Beachtenswert ist, dass die Übertragung in einem einzigen Überlassungsvertrag festgehalten wurde, keine zwei Wochen vor der Übergabe des Betriebs vorgenommen wurde und letztendlich ein Steuerschaden i. H. v. 56.070 € für die Beteiligten des Schenkungsvorgangs entstanden ist.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall wurden zwei Flurstücke samt aufstehendem Gewerbetrieb (Gastwirtschaft) mit notariellem Überlassungsvertrag vom 19.07.2017 übertragen. Die Gastwirtschaft war zum Zeitpunkt der Überlassung weder verpachtet noch wurde sie vom Schenker selbst betrieben. Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten sowie die Betriebsübergabe der Gastwirtschaft erfolgte am 01.08.2017. Zudem wurde vereinbart, dass sich die Beteiligten über die Eigentumsübergänge am Grundvermögen einig sind (Auflassung). Im Nachgang wurden die Grundbucheintragungen vorgenommen und die Gastwirtschaft wieder verpachtet, nachdem die Eigenbewirtschaftung für längere Zeit in Erwägung gezogen wurde. Für die Schenkung des Grundvermögens vom 19.07.2017 wurde Schenkungsteuer i. H. v. 56.070 € festgesetzt. Für die Zuwendung der Gastwirtschaft wurde mit weiterem Bescheid eine Schenkungsteuer i. H. v. 0 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
Voraussetzung für die Erlangung der Vorschonung nach den §§ 13a ff. ErbStG ist laut dem FG München, dass der Übertragende im Zeitpunkt der Übertragung Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens ist und der empfangende Unternehmer (nahtlos) Inhaber/Mitunternehmer des Unternehmensvermögens wird. Maßgebender Zeitpunkt ist der Besteuerungsstichtag, was wiederum der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Mit dem Überlassungsvertrag vom 19.07.2017 wurde das Grundvermögen durch Schenkung übertragen, da die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Die Eigentumsumschreibung sollte laut Vertrag ehest möglich erfolgen, aufschiebende Bedingungen oder eine Befristung waren nicht enthalten. Mithin ist zu diesem Zeitpunkt Schenkungsteuer entstanden.
Mit der Grundstücksschenkung wurde weder (Mit)Unternehmerrisiko noch (Mit)Unternehmerinitiative hinsichtlich des Gewerbebetriebs Gastwirtschaft übergegangen, was allerdings notwendige Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist. Laut Überlassungsvertrag sollte die Gastwirtschaft ausdrücklich erst am 01.08.2017 übertragen werden, weshalb das LG München davon ausgeht, dass frühestens zu diesem Zeitpunkt (Mit)Unternehmerrisiko und (Mit)Unternehmerinitiative entfaltet werden konnte. Die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung waren mithin erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt.
Fazit:
Das Urteil des FG München vom 14.06.2023 zeigt auf, dass in den Fällen der Steuerbegünstigung der §§ 13a ff. ErbStG sehr genau auf die vertraglichen Bestimmungen geachtet werden muss. Es ist notwendig, möglichst sämtliche Eventualitäten zu analysieren und bei der Vertragsausgestaltung einzuplanen. Der vorliegende Fall verdeutlicht die unter Umständen große Auswirkung von „kleinen“ Aspekten eines steuerlichen Sachverhalts. Gerade bei Grundstückstransaktionen sind die steuerlichen Folgen regelmäßig von großem Volumen. Dies muss auch vor dem steuerstrafrechtlichen Hintergrund gewürdigt werden, da ein Fall der schweren Steuerhinterziehung von der Rechtsprechung bereits ab einem Betrag von 50.000 € angenommen wird.