Das Gesetzgebungsverfahren des Steuerfortentwicklungsgesetzes steht zum Ende des Jahres kurz vor dem Abschluss. Am 20.12.2024 hat auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt, nachdem am 19.12.2024 der Bundestag das Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen hatte. Das Steuerfortentwicklungsgesetz beschränkt sich weitgehend auf die Förderung von Kindern und Familien sowie notwendige Entlastungen bei der Einkommensteuer.
Am 20.12.2024 hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung des Jahres über den Gesetzentwurf abgestimmt und seine Zustimmung erteilt. Erst am 19.12.2024 wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) durch den Bundestag in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Damit steht das Gesetzgebungsverfahren kurz vor dem Abschluss. Im letzten Schritt muss der Bundespräsident seine Zustimmung erteilen und anschließend kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Das Gesetz beschränkt sich nunmehr weitgehend auf die Förderung von Kindern und Familien sowie notwendige Entlastungen bei der Einkommensteuer. Ursprünglich waren auch einige Entlastungen für die Wirtschaft vorgesehen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens allerdings gestrichen wurden. Die Maßnahmen waren angesichts der aktuellen Regierungssituation nicht konsensfähig.
Der Gesetzentwurf in seiner geänderten Fassung beinhaltet insbesondere noch die folgenden Maßnahmen:
- Anhebung des Grundfreibetrags
- für den Veranlagungszeitraum 2025: 12.096 EUR
- ab dem Veranlagungszeitraum 2026: 12.348 EUR
- Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags
- für den Veranlagungszeitraum 2025 auf 9.600 EUR (inkl. BEA-Freibetrag)
- ab dem Veranlagungszeitraum 2026 auf 9.756 EUR (inkl. BEA-Freibetrag)
- Anhebung des Kindergeldes
- mit Wirkung zum 01.01.2025 um 5 EUR auf 255 EUR pro Kind und Monat sowie
- mit Wirkung zum 01.01.2026 um weitere 4 EUR auf 259 EUR pro Kind und Monat
- Verschiebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs (Ausgleich der sog. „kalten Progression“)
- 2025 um 2,6 %
- 2026 um 2,0 %
- Anhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 EUR auf 25 EUR monatlich
- Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und
ab 2026 - Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAG
Folgende im ursprünglichen Entwurf enthaltenen Maßnahmen wurden im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen:
- Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren
- Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit
- Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen
- Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung
(u. a. Anhebung auf 5.000 EUR) - Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 %
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung
- Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital
- Digitalisierung der Sterbefallanzeigen
- Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger
Kurz vor dem Jahreswechsel steht der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Steuerfortentwicklungsgesetz bevor. Das Gesetz beschränkt sich allerdings weitgehend auf einige wenige, vor dem Hintergrund des Bruchs der Ampelkoalition konsensfähige, Maßnahmen zur Förderung von Kindern und Familien sowie notwendige Entlastungen bei der Einkommensteuer. Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft sind nicht mehr Bestandteil des Steuerfortentwicklungsgesetzes. Nach dem Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz wurden damit auch im Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz erneut Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft in Aussicht gestellt, die letztendlich dann doch nicht umgesetzt wurden. Dies trägt in der derzeitigen Gesamtsituation zusätzlich zu der Unsicherheit in der deutschen Wirtschaft bei, insbesondere und gerade auch hinsichtlich in Aussicht gestellter steuerlicher Erleichterungen. Eine fundierte Planung unternehmerischer Investitionsentscheidungen wird damit durch den Gesetzgeber derzeit nicht gefördert, sondern sogar erschwert.