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Jahresrückblick 2024: Entwicklungen in der Unternehmensbewertung

Einflussfaktoren auf die Bewertung von Unternehmen im vergangenen Jahr 2024

Im Jahr 2024 kam es aufgrund der dynamischen Zinsentwicklung, neuer Rechtsprechung und aktualisierter Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW zu Veränderungen, die bei der Bewertung von Unternehmen zu berücksichtigen sind. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zu den wesentlichen Entwicklungen im Jahr 2024.

Überblick und (makro-) ökonomische Umfeldbedingungen im Jahr 2024

Das Jahr 2024 war geprägt von sich überlagernden Krisen und Unsicherheiten. So dauerten die bestehenden geopolitischen Konflikte, wie offen in der Ukraine und im Gazastreifen ausgetragen oder wie im Fall Taiwans dahinschwelend, an. Im Vergleich zu den vorherigen Jahren haben die politischen Unsicherheiten insbesondere in den Industrienationen Deutschland, Frankreich und den USA zugenommen. In Bezug auf die Wahl des neuen US-Präsidenten Donald Trump könnte es zu einem Wiederaufflammen des Handelskriegs zwischen den USA und China kommen.

Im Verlauf des Jahres 2024 kam es jedoch auch zu einer Normalisierung des Inflationsgeschehens, was den Notenbanken geldpolitischen Handlungsspielraum ermöglichte. Insbesondere aufgrund schwacher Konjunkturaussichten wechselten westliche Notenbanken wie die Europäische Zentralbank (EZB) oder die US-amerikanische FED im Jahr 2024 ihren geldpolitischen Kurs und setzten auf eine deutlich expansivere Geldpolitik als in den Jahren 2022 und 2023. Zu Beginn des Jahres 2024 lag die allgemeine Inflation in Deutschland noch bei 2,90 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Bis September 2024 war eine Inflationsrate von 1,60 % erreicht. Im letzten Quartal 2024 nahm das Inflationsgeschehen jedoch wieder zu, im November 2024 betrug die Inflationsrate 2,2 %. Für das Gesamtjahr 2024 wird die Inflationsrate voraussichtlich 2,20 % betragen.

Als Folge des rückläufigen Inflationsgeschehens wurde der Leitzins der EZB (Hauptrefinanzierungsgeschäft) im Juni 2024 erstmals seit September 2019 gesenkt. Fast ein ganzes Jahr lag dieser zuvor auf einem Niveau von 4,50 %. Dabei wurden die Leitzinsen in den Monaten Juni, November und Dezember des vergangenen Jahres 2024 um je 0,25 % und im September 2024 sogar um 0,60 % gesenkt. Der Hauptrefinanzierungssatz belief sich zum Jahresende 2024 auf 3,15 % und der Einlagensatz auf 3,00 %. Seit dem Zinsschritt im September 2024 beträgt der Unterschied zwischen dem Hauptrefinanzierungssatz und dem Zinssatz für die Einlagefazilität 0,15 Prozentpunkte, was den entsprechenden Regelungen des überarbeiteten geldpolitischen Handlungsrahmens der EZB entspricht (bekanntgegeben am 13.03.2024). Zuvor betrug der Abstand zwischen Hauptrefinanzierungszinssatz und Einlagenzinssatz 0,50 Prozentpunkte. Der verminderte Abstand soll den geldpolitischen Transmissionsprozess (Auswirkung der Leitzinsänderungen auf die Wirtschaft) verbessern. Weiter gilt der Einlagenzinssatz seit September 2024 nun auch in der öffentlichen Wahrnehmung als richtungsweisend für die Finanzmärkte und stellt nun den in den Medien beschriebenen „Leitzins“ der EZB dar. Vorher galt dies für den Hauptrefinanzierungszinssatz.

Entwicklung der Kapitalkosten

Das in den vergangenen Jahren 2021 bis 2023 allgemein steigende Zinsniveau beeinflusste auch den für Unternehmensbewertungen relevanten risikolosen Basiszinssatz nach IDW S 1. Dieser ist ein wesentlicher Bestandteil des bei Unternehmensbewertungen verwendeten Kapitalisierungszinssatzes. Der Basiszinssatz enthält eine Geldentwertungsprämie als Entschädigung der Anleger für den Zeitwertverlust des Geldes durch Inflation. Vor allem wegen der steigenden Inflation stieg der Basiszinssatz vor persönlichen Steuern in den Vorjahren an. Dieser betrug zum 01.01.2021 noch -0,20 % und erreichte zum 01.01.2024 mit 2,75 % den höchsten Wert seit April 2014. Betrachtet man den Verlauf des gerundeten Basiszinssatzes im Jahr 2024, dann zeigt sich, dass der risikolose Basiszinssatz seit Februar 2024 bei 2,50 % verharrt. Auch zum 31.12.2024 beläuft sich der Basiszinssatz nach IDW S 1 unverändert zu den Vormonaten auf 2,50 %. Die Zinssenkungen der Zentralbanken spiegeln sich noch nicht unmittelbar im bewertungsrelevanten Basiszinssatz wider, weshalb noch keine Prognose für den weiteren Verlauf des Basiszinssatzes im Jahr 2025 getroffen werden kann.

Im Zusammenhang mit vorbereitenden Maßnahmen für den einmal jährlich durchzuführenden Goodwill-Impairment Test nach IAS 36 stellen Unternehmen flächendeckend ein Abwertungspotenzial fest. Hintergrund ist, dass trotz der sinkenden Zinsen oftmals keine entsprechend steigenden Cashflows folgen. Gleiches gilt für die Bewertung von Geschäfts- oder Firmenwerten nach HGB sowie für Beteiligungen.

Durch den (leichten) Rückgang des bewertungsrelevanten Zinsniveaus im Jahr 2024 geraten die aktivierten Firmenwerte und Beteiligungen zum 31.12.2024 tendenziell weniger unter Druck als in den Vorjahren. Dies führt zu einer verringerten Wahrscheinlichkeit von Abschreibungen, da die gesunkenen Zinsen die Barwerte der zukünftigen Cashflows erhöhen. In der Folge sind insbesondere Bilanzpositionen, die von den Kapitalkosten beeinflusst werden, im Rahmen der Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2024 zu untersuchen.

Einflüsse auf die Erstellung der bewertungsrelevanten Planung

Insgesamt sind die makroökonomischen Einflüsse von Krisen auf jedes Unternehmen regelmäßig vielfältig und teils gravierend. Daraus ergeben sich direkte und indirekte Einflüsse auf den Unternehmenswert. Neben der dargestellten Veränderung der bewertungsrelevanten Kapitalkosten sind auch die bewertungsrelevanten Überschüsse betroffen.

Die Auswirkungen der Inflation und des insgesamt gestiegenen Preis- und Kostenniveaus müssen zutreffend in der Planung berücksichtigt werden. Hierbei ist zu beachten, dass Investitionen oftmals höher sein dürften als die auf historischen Anschaffungskosten basierenden Abschreibungen.

Zudem ist eine umfassende, unternehmensindividuelle Analyse des zum Bewertungsstichtag relevanten Marktumfeldes von entscheidender Bedeutung. In schwierigen Zeiten bietet es sich in der Praxis an, falls möglich, den Detaillierungsgrad der Planung zu erhöhen. Dies betrifft neben der Genauigkeit auch die Länge des Detailplanungszeitraums. Gerade in unsicheren Zeiten bedarf es oftmals eines längeren Zeitraums als drei bis fünf Jahre, bis sich das Unternehmen bezogen auf seine Planung wieder in einem sogenannten eingeschwungenen Zustand befindet. Auch kann im Einzelfall eine genauere Analyse von Synergieeffekten geboten sein, um bestehende Bewertung absichern zu können. Im Einzelfall kann auch ein Denken und Planen in Szenarien notwendig sein. Letztlich müssen dann die verschiedenen Szenarien in eine erwartungstreue Planung überführt werden.

Aktualisierung von IDW-Standards

Im Jahr 2024 kam es zu folgenden Aktualisierungen von IDW-Standards, welche bei Unternehmensbewertungen zu berücksichtigen sind:

  • Neufassung des IDW S 2 Anforderungen an Sanierungskonzepte – Im Hinblick auf die durch das SanInsFoG geänderte Rechtslage wurden Änderungen des Standards erforderlich. Dabei wurden Klarstellungen zum Obstruktionsverbot sowie zum Debt-Equity-Swap vorgenommen. (vgl. ausführlich Neufassung des IDW S 2 – Anforderung an Insolvenzpläne).
  • Veröffentlichung einer Neufassung des IDW-Standards: Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW ES 1 n.F.) (vgl. ausführlich Entwurf einer Neufassung des IDW ES 1 vom FAUB verabschiedet) – Die Neufassung des Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) stellt eine grundlegende Überarbeitung des aktuell gültigen IDW S 1 i. d. F. 2008 dar. Neben einer Neugliederung sowie begrifflichen Modernisierungen und Klarstellungen wurde vor allem das Konzept des objektivierten Werts fortentwickelt. Außerdem soll u. a. die Plausibilitätsprüfung von Planungen (externe und interne Plausibilität) und deren „Erwartbarkeit“ stärker im Fokus stehen. In diesem Zusammenhang sollen insbesondere die Eigenverantwortlichkeit des Bewerters gestärkt werden und dem IDW-Praxishinweis 2/2017 „Beurteilung einer Unternehmensplanung“ eine höhere Bedeutung zukommen (vgl. ausführlich IDW S 1: Fokus auf Plausibilität und Eigenverantwortung bei Unternehmensbewertungen).

Rechtsprechung zur Unternehmensbewertung im Jahr 2024

Im Jahr 2024 kam es zu folgender ausgewählter Rechtsprechung, welche bei Unternehmensbewertungen im Einzelfall zu berücksichtigen ist:

  • OLG Frankfurt/M v. 09.02.2024 (21 W 129/22): In zweiter Instanz bestätigte das OLG Frankfurt/M. in seinem Beschluss vom 09.02.2024 das Urteil des LG Frankfurt/M. Eine Abfindung anhand des Börsenkurses sei angemessen. Damit folgte das Gericht einer Leitentscheidung des BGH aus dem Jahr 2023, wonach der Börsenkurs eine geeignete Schätzgrundlage bei Strukturmaßnahmen sein kann (BGH v. 21.02.2023, II ZB 12/21, vgl. ausführlich OLG Frankfurt: Bedeutung des Börsenkurses beim Squeeze-out).
  • OLG Karlsruhe v. 16.04.2024 (12 W 27/23): Das OLG Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 16.04.2024 (12 W 27/23) festgestellt, dass unter bestimmten Umständen eine Hochrechnung des Börsenkurses zu branchen- und marktüblichen Wertentwicklungen vorgenommen werden muss. Grundsätzlich dient eine Hochrechnung des Börsenkurses jedoch „nur“ dem Schutz der ausscheidenden Aktionäre. Deshalb muss ein solches Verfahren die Ausnahme bleiben und darf nur bei einem Verdacht auf Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten durchgeführt werden. (vgl. ausführlich Anpassung des Börsenkurses in einem Squeeze-out).
  • OLG Düsseldorf v. 20.04.2024 (26 W 8/20): Das OLG Düsseldorf hat sich in seiner Entscheidung mit der Bagatellgrenze in der Unternehmensbewertung befasst. Da sich eine Bewertung naturgemäß auf zahlreiche Prognosen, Schätzungen und methodische Einzelentscheidungen stützt, gibt es nicht den einen „richtigen“ Unternehmenswert. Es kann deshalb eine Bandbreite von unterschiedlichen Unternehmenswerten geben. Eine Abweichung von bis zu 5 % ist unschädlich. (vgl. ausführlich Bagatellgrenze in der Unternehmensbewertung).

Fazit zu den Entwicklungen im Themenkomplex der Unternehmensbewertung im Jahr 2024

Unternehmensbewertungen im Jahr 2024 spiegeln das dynamische und komplexe wirtschaftliche Umfeld wider, das von technologischen Innovationen, geopolitischen Veränderungen und einem verstärkten Fokus auf Nachhaltigkeit geprägt ist. Die Bewertung von Unternehmen hat sich zunehmend von rein finanziellen Kennzahlen hin zu einer ganzheitlicheren Perspektive verschoben. Faktoren wie ESG-Kriterien (Umwelt, Soziales und Unternehmensführung), digitale Transformation und Marktanpassungsfähigkeit spielen eine immer größere Rolle.

Die wirtschaftliche Unsicherheit sowie ein wirtschaftliches Umdenken, bedingt durch makroökonomische Dynamiken, technologische sowie nachhaltigkeitsbezogene Entwicklungen, volatile Energiepreise und geopolitische Spannungen, hat Bewertungsansätze und Bewertungsstandards diversifiziert. Dies lässt sich auch an der Veröffentlichung eines Entwurfs zur Neufassung des IDW S 1 (IDW ES 1 n. F.) durch den IDW erkennen.

Insgesamt erforderte die Unternehmensbewertung im Jahr 2024 ein tiefes Verständnis des bewertungsrelevanten gesamtwirtschaftlichen Umfelds, der Branche, der technologischen Trends und der gesellschaftlichen Entwicklungen. Dies gilt aber auch für das aktuelle Jahr 2025 und darüber hinaus. Erfolgreiche Bewertungen zeichnen sich durch Flexibilität, ein starkes analytisches Fundament und die Fähigkeit aus kurz- und langfristigen Perspektiven – sowohl in den bewertungsrelevanten Kapitalkosten als auch den bewertungsrelevanten Überschüssen – zu integrieren.

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